.Einrichtung einer kirchlichen Beratungsstelle
Einrichtung einer kirchlichen Beratungsstelle
für Kriegsdienstverweigerer
Bek. vom 28. April 1960
(ABl. 1960 S. 107)
#1Die Zweite Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat auf ihrer 5. ordentlichen Tagung folgenden Beschluss gefasst:
2Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau erkennt in Übereinstimmung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und gemäß ihrer früheren eigenen Erklärung ihre Pflicht zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer an. 3Sie bringt ihnen die gleiche Liebe und Hilfe entgegen wie den Soldaten.
4Diese Verantwortung wahrzunehmen, ist grundsätzlich Pflicht aller Pfarrer, unbeschadet ihrer eigenen Einstellung zum Wehrdienst.
5Die Synode beauftragt die Kirchenleitung, die Pfarrer in geeigneter Weise für diesen Dienst zuzurüsten.
6Beim Landesjugendpfarramt ist eine Beratungsstelle einzurichten und hauptberuflich zu besetzen. 7Außerdem wird in den Visitationsbezirken je ein ehrenamtlicher Vertrauensmann beauftragt.
8Die Beratungsstelle arbeitet unter der Verantwortung des Leitenden Geistlichen Amtes in Verbindung mit der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer und im Sinne ihrer Richtlinien.