.Einrichtung einer kirchlichen Beratungsstelle
Einrichtung einer kirchlichen Beratungsstelle
für Kriegsdienstverweigerer
Bek. vom 28. April 1960
(ABl. 1960 S. 107)
# 1 Die Zweite Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat auf ihrer 5. ordentlichen Tagung folgenden Beschluss gefasst:
2 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau erkennt in Übereinstimmung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und gemäß ihrer früheren eigenen Erklärung ihre Pflicht zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer an. 3 Sie bringt ihnen die gleiche Liebe und Hilfe entgegen wie den Soldaten.
4 Diese Verantwortung wahrzunehmen, ist grundsätzlich Pflicht aller Pfarrer, unbeschadet ihrer eigenen Einstellung zum Wehrdienst.
5 Die Synode beauftragt die Kirchenleitung, die Pfarrer in geeigneter Weise für diesen Dienst zuzurüsten.
6 Beim Landesjugendpfarramt ist eine Beratungsstelle einzurichten und hauptberuflich zu besetzen. 7 Außerdem wird in den Visitationsbezirken je ein ehrenamtlicher Vertrauensmann beauftragt.
8 Die Beratungsstelle arbeitet unter der Verantwortung des Leitenden Geistlichen Amtes in Verbindung mit der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer und im Sinne ihrer Richtlinien.