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Beschluss des Gesamtkirchlichen Ausschusses der EKHN

Vom 9. Februar 2000

Zu Abschnitt VII des vorstehend abgedruckten Erlasses des Hessischen Kultusministeriums hat der Gesamtkirchliche Ausschuss der EKHN am 9.2.2000 folgenden Beschluss gefasst:
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1

Für die Entscheidungsfindung durch die EKHN bei Evangelischem Religionsunterricht in konfessionell gemischten Lerngruppen gemäß Abschnitt VII des Erlasses können auch pädagogische Begründungen herangezogen werden.
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2

Über die Anträge der Schulen entscheidet für die EKHN der/die Leiter/in des zuständigen Religionspädagogischen Amtes unabhängig von der Stellungnahme anderer Kirchen. Mit diesen wird ein Benehmen angestrebt.
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3

Die Religionspädagogischen Ämter bieten den Schulen für die Ausnahmeregelung ihre Beratung an gemäß Abschnitt IV/2 des Erlasses.
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Begründung:

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a)

Die in den letzten Jahren entstandene rechtliche Grauzone in Bezug auf den Religionsunterricht soll beseitigt werden. Zahlreiche Schulen erteilten aus organisatorischen und pädagogischen Zwängen heraus Religionsunterricht in konfessionell gemischten Lerngruppen. Für diese Fälle sollte durch den Erlass ein rechtsbeständiges Verfahren entwickelt werden.
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b)

Beim Religionsunterricht an Berufsbildenden Schulen, der seit Jahren (Jahrzehnten) im Teilzeitbereich mit Duldung der Kirchen in konfessionell gemischten Gruppen stattfindet, soll dem Genehmigungsverfahren nach Auffassung der EKHN entsprochen werden, indem die jeweilige BBS die Ausnahmefälle an die Staatlichen Schulämter und die Religionspädagogischen Ämter meldet. Die strikte Handhabung der Ausnahmeregelung wäre eindeutig ein Rückfall hinter die Realität, dem die Schulen mit Sicherheit in der Form begegnen würden, dass der Religionsunterricht auf Dauer an den BBS (zumindest im Teilzeitbereich) ganz entfiele.
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c)

Die Ausnahmeregelung soll vor allem dazu beitragen, angemessen auf die spezifischen Situationen der Schulen reagieren zu können: und zwar aus pädagogischen und organisatorischen Gründen. Für Ausnahmeregelungen aus rein organisatorischen Gründen hätte der alte Erlass ausgereicht. Neben den Berufsbildenden Schulen sind besonders in der Grund-, Haupt- und Sonderschule Ausnahmeregelungen aus pädagogischen Gründen notwendig.
Auf Intervention der EKHN wurde die jetzige Erlassfassung in Abschnitt VII durch die Einfügung von „zum Beispiel“ für die Heranziehungen von pädagogischen Begründungen geöffnet.