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Grundsätze für die Einrichtung und Arbeit der Diakoniestationen in Hessen und Nassau
Vom 30. September 1997
(ABl. 1997 S. 305)
#1. Herkunft und Begründung der Arbeit der Diakoniestationen
1 Der Dienst einer Diakoniestation (Sozialstation in evangelischer Trägerschaft) als einer kirchlich-diakonischen Einrichtung ist begründet in der Einheit von Leib- und Seelsorge in Jesus Christus, der Teil des christlichen Zeugnisses von der Zuwendung Gottes zum ganzen Menschen ist. 2 Der Dienst der Diakoniestation ist eng mit dem Leben der Ortsgemeinde und mit anderen diakonischen und sozialen Einrichtungen verbunden.
3 Seit Mitte der 80er Jahre schrumpft das familiäre Pflegepotenzial stetig, gleichzeitig steigt die absolute Zahl der Pflegebedürftigen und ihr individueller Hilfebedarf. 4 Aufgrund dieser demografischen und gesellschafts-strukturellen Veränderungen kommt den ambulanten Hilfen, insbesondere für kranke und pflegebedürftige Menschen, zentrale Bedeutung zu. 5 Der Anteil älterer Menschen in der Bundesrepublik Deutschland ist stark gestiegen. 6 Die Gruppe der Hochbetagten wird in den nächsten Jahren weiter überproportional zunehmen.
7 Steigende Lebenserwartung kann eine zunehmende Multimorbidität und Pflegebedürftigkeit im Alter bedeuten. 8 Veränderte Familienstrukturen, z.B. die deutliche Zunahme der Einpersonenhaushalte, bedeutet, dass familiäre Pflegepotenziale nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind. 9 Der Umzug in Alten- und Altenpflegeheime ist von den älteren Menschen meist nicht gewünscht und aufgrund des beschränkten Platzangebotes auch nur für eine begrenzte Zahl möglich.
10 Die meisten Menschen wollen und müssen bei eintretender Pflegebedürftigkeit in ihrem eigenen häuslichen Umfeld gepflegt werden. 11 Der Vorrang der ambulanten vor der stationären Versorgung ist nicht nur gesetzlich festgeschrieben, er entspricht auch dem Wunsch der Pflegebedürftigen.
12 Kürzer werdende Verweilzeiten in den Krankenhäusern und unzureichende Alternativen altersgerechter Wohnformen erhöhen einerseits den Bedarf an häuslicher Pflege und Hilfe und den Anspruch an die Fachlichkeit der Pflegeleistung. 13 Andererseits deckt die Fachkrankenpflege nur einen Teilbereich des individuellen Hilfebedarfs von gebrechlichen, behinderten oder kranken alten Menschen ab. 14 Für den sinnvollen Einsatz der ambulanten Krankenpflege ist aber die Sicherstellung einer häuslichen Grundversorgung Voraussetzung. 15 Wo durch die gesellschaftliche Entwicklung immer mehr ursprünglich von Familienangehörigen wahrgenommene Aufgaben durch organisierte Hilfen ersetzt werden müssen, ist es zur Verbesserung einer ambulanten Versorgungsstruktur deshalb erforderlich, dass die Grundsicherung der häuslichen Versorgung für gebrechliche, behinderte oder kranke Menschen vorgehalten wird. 16 Dazu eignet sich das Angebot der hauswirtschaftlichen Versorgung ebenso wie das weitergehende Angebot eines Mobilen Sozialen Dienstes.
#2. Aufbau und Arbeitsweise
1 Die Diakoniestation hat sich als Organisationsstruktur der ambulanten pflegerischen Dienste bewährt. 2 Ihr Aufgabenfeld umfasst Grund- und Behandlungspflege, Haus- und Familienpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und nach Möglichkeit das Angebot der übrigen Leistungen der Mobilen Sozialen Dienste, sowie Beratung, Begleitung und Vermittlung von Hilfsangeboten anderer Anbieter. 3 So gewährleistet die Diakoniestation, dass der hilfsbedürftige Mensch in der Nähe seiner Wohnung in umfassender Weise fachkundige Ansprechpersonen findet.
4 Der enge Kontakt zu den Kirchengemeinden und Pfarrämtern findet vor allem Gestalt in der Zusammenarbeit mit Gemeindegruppen (Besuchskreise, Gesprächskreise), ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen und der kontinuierlichen Begleitung der Arbeit der Diakoniestationen durch einen Pfarrer/eine Pfarrerin sowie in einer geordneten seelsorgerlichen Betreuung und Fortbildung der Mitarbeiter/innen.
5 Auf Wunsch des Patienten/der Patientin erfolgt auch für ihn/sie eine seelsorgerliche Begleitung durch die Mitarbeiter/innen der Diakoniestation und/oder durch den/die zuständige/n Pfarrer/in und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen.
6 Regelmäßige Kontakte bestehen zu den behandelnden Ärzten/Ärztinnen und Angehörigen anderer Heilberufe (Krankengymnasten, Logopäden, u. a.), Krankenhäusern, zuständigen Behörden (Sozial- und Gesundheitsämtern), Altenwohnanlagen und Altenheimen, Selbsthilfegruppen, den Dekanatsstellen des Diakonischen Werks, den katholischen Kirchengemeinden und anderen sozialen, insbesondere diakonischen Einrichtungen.
7 Eine Diakoniestation muss ein angemessenes Einzugsgebiet versorgen. 8 Dabei sind die verschiedenen Gegebenheiten, z.B. die Bevölkerungsstruktur (Anteil der älteren Bewohner), ländliche/städtische Region, Neubau-/Altbaugebiet und die flächenmäßige Ausdehnung zu berücksichtigen.
9 Die Diakoniestation arbeitet dezentral unter zentraler Leitung. 10 Der Stellenplan einer Diakoniestation sollte mindestens 6 Vollzeitstellen für Fachkräfte, im Normalfall 6 bis 15, jedoch höchstens 20 Vollzeitstellen für Fachkräfte im pflegerischen und hauswirtschaftlichen Bereich umfassen.
11 Die Arbeit der Diakoniestationen geschieht in ökumenischer Weite, jedoch muss die Trägerschaft eindeutig sein. 12 Mischträgerschaften verschiedener Anbieter haben sich als nicht sinnvoll erwiesen.
#3. Aufgaben
1 Diakoniestationen leisten ihren Dienst im Bereich der Grund- und Behandlungspflege, der Haus- und Familienpflege sowie der Gesundheitsberatung und -erziehung. 2 Neben dem Angebot der hauswirtschaftlichen Versorgung können weitergehende Leistungen eines Mobilen Sozialen Dienstes (MSD) ein komplementäres Angebot der Diakoniestation zur ambulanten Versorgung und Unterstützung kranker, alter oder behinderten Menschen in ihrem Haushalt sein. 3 Seelsorge, Begleitung und Beratung sind integrativer Bestandteil der Arbeit aller Dienste der Diakoniestation.
#a) ambulante Pflegeleistungen
1 Die Pflege geschieht auf der Basis einer einheitlichen Pflegetheorie und auf der Grundlage des Pflegeprozesses.
2 Zu den Pflegeleistungen gehören insbesondere:
#- die sach- und fachkundige, umfassend geplante und dokumentierte Pflege des Patienten/der Patientin,
- die Erhaltung und Wiederherstellung individueller Fähigkeiten im Rahmen von Pflege- und Rehabilitationskonzepten,
- die Mitwirkung bei der Behandlung kranker und behinderter Menschen einschl. der Ausführung ärztlicher Verordnungen,
- die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten und der Umstände, die seine Gesundheit beeinflussen, sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen an die an der Pflege, Diagnostik und Therapie Beteiligten,
- die umfassende Begleitung Schwerkranker und Sterbender,
- die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
- die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung, einschl. der Förderung sozialer Kontakte,
- die Begleitung und Beratung pflegender Angehöriger und Bezugspersonen,
- die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflegemaßnahmen stehen.
b) Hauswirtschaftliche Leistungen
1 Ziel dieses Leistungsbereichs ist die Erhaltung und Förderung der selbstständigen Haushaltsführung.
2 Zum Aufgabenbereich des hauswirtschaftlichen Dienstes gehören:
#- Einkaufen/Besorgungen,
- Nahrungsversorgung,
- Wohnungsreinigung,
- Wäschepflege, einschließlich der Oberbekleidung,
- Sonstige hauswirtschaftliche Tätigkeiten,
- Begleitung außer Haus.
c) eigenständiger Mobiler Sozialer Dienst
1 Ziel dieses Leistungsbereichs ist die den jeweiligen Lebenslagen angepasste Erhaltung und Förderung der selbstständigen Lebensführung. 2 Er ergänzt nicht nur die Fachkranken- und Altenpflege, sondern wird auch dort aktiv, wo gebrechliche Menschen Hilfe bei ihren alltäglichen Verrichtungen benötigen, um weiter in ihrer Häuslichkeit leben zu können oder wo pflegende Angehörige Unterstützung und Entlastung benötigen.
3 Eine Diakoniestation kann neben den vom Pflegeversicherungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Leistungen, hauswirtschaftliche Versorgung und Grundpflege (Körperpflege), auch die weitergehenden Leistungen eines Mobilen Sozialen Dienstes anbieten, wie
- Essen auf Rädern, Verpflegungsdienste,
- Begleit-, und Besuchsdienste,
- Hol-, Bringe- und Fahrdienste,
- psychosoziale Betreuung, soziale Aktivierung,
- familienentlastende Angebote.
4 Erbringt eine Diakoniestation diese Leistungen als regelmäßige, institutionalisierte Angebote, ist die Einrichtung eines eigenständigen Mobilen Sozialen Dienstes mit eigener Einsatzleitung erforderlich.
#4. Personelle Ausstattung
1 Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter/innen einer Diakoniestation müssen an den Zielen der Pflege, am erforderlichen Qualitätsstandard der Leistungen und am Bedarf der Bevölkerung an ambulanter Kranken- und Altenpflege und pflegeergänzenden Diensten orientiert sein.
2 Die Dienste der Diakoniestation werden durch hauptamtliche Fachkräfte geleitet, organisiert und koordiniert.
3 Für die Leitung des Pflegedienstes ist eine Pflegefachkraft mit entsprechender Weiterbildung für Leitungsaufgaben je nach Größe der Station teilweise oder völlig vom Pflegedienst freizustellen. 4 Ebenso ist eine angemessene Vertretung der Pflegedienstleitung zu regeln.
5 Die Pflegedienstleitung oder deren ständige Stellvertretung leitet auch den hauswirtschaftlichen Dienst, solange aufgrund des angebotenen Leistungsspektrums noch kein eigenständiger Mobiler Sozialer Dienst eingerichtet werden muss.
6 Sofern eine Einsatzleitung des Mobilen Sozialen Dienstes erforderlich ist, ist hierfür eine Fachkraft mit pflegerischer, hauswirtschaftlicher, sozialarbeiterischer bzw. sozialpädagogischer Ausbildung einzusetzen, die neben fundierten Kenntnissen über Vorgänge des Alterns auch über ein ausreichendes Wissen über sozialrechtliche Ansprüche der Hilfsbedürftigen und über Erfahrung im Umgang mit Behörden verfügt. 7 Auch für die Einsatzleitung des Mobilen Sozialen Dienstes ist die Stellvertretung angemessen zu regeln.
8 Um auf eine sich verändernde Bedarfssituation angemessen und flexibel reagieren zu können, ist der Einsatz vertraglich angestellter Mitarbeiter/innen (Vollzeit/Teilzeit) und stundenweise Beschäftigter unterschiedlicher Fachrichtungen sowie Ehrenamtlicher notwendig. 9 Im Interesse der einzelnen Mitarbeiter/innen und einer langfristigen Bedarfsdeckung sollen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse überwiegen.
10 Zu den Mitarbeiter/innen in den Diensten der Diakoniestation gehören insbesondere:
- Gemeindekranken- und Gemeindealtenpflegefachkräfte,
- Kranken- und Altenpflegefachkräfte,
- Kranken- und Altenpflegehelfer/Altenpflegehelfer/innen,
- Verwaltungsfachkräfte, kfm. Fachkräfte
- hauswirtschaftliche Fachkräfte (insb. Hauswirtschaftsmeister/in, Fachhauswirtschafter/in für ältere Menschen, Fachhauswirtschafter/in für ambulante und stationäre Dienste, Fachhauswirtschafter/in),
- Familienpfleger/innen,
- Dorfhelfer/innen,
- Hauswirtschafter/innen,
- hauswirtschaftliche Hilfskräfte,
- Reinigungskräfte
sowie als Mitarbeiter/innen mit besonderem Status Zivildienstleistende und Helfer/innen im Freiwilligen Sozialen Jahr.
11 Diakoniestationen sind Lehr- und Lernfeld in der Ausbildung zur Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege sowie zur Qualifizierung zukünftiger Mitarbeiter/innen. 12 Sie unterstützen das Selbsthilfepotenzial in der Bevölkerung, insbesondere in den Kirchengemeinden, und bieten Seminare für pflegende Angehörige und Bezugspersonen an.
13 Die Arbeit der Diakoniestation soll durch eine/n beim Ev. Rentamt/Ev. Gemeindeamt angesiedelten Verwaltungsleiter/in für Diakoniestationen unterstützt werden.
#5. Räumliche und materielle Ausstattung
1 Die Diakoniestation stellt die Anlauf- und Beratungsstelle für die Bewohner des Einzugsgebietes dar. 2 Sie sollte zentral gelegen und klar gekennzeichnet sein. 3 Regelmäßige und bedarfsgerechte Sprechzeiten müssen angeboten und veröffentlicht werden. 4 Die Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise sollen beachtet werden. 5 Ausreichende Parkmöglichkeiten sollten vorhanden sein. 6 Pflegehilfsmittel sind dem Bedarf entsprechend bereitzuhalten und sollen arbeitsmedizinischen Anforderungen genügen. 7 Die gesetzliche Verpflichtung der Pflegekassen zur Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln für ihre Versicherten ist zu berücksichtigen.
8 Im Einzelnen werden Räumlichkeiten für folgende Zwecke benötigt:
- für Büroarbeiten des Pflegedienstleiters/der Pflegedienstleiterin, ggf. der Einsatzleiterin/des Einsatzleiters des Mobilen Sozialen Dienstes, des Verwaltungsmitarbeiters/der Verwaltungsmitarbeiterin, des Verwaltungsleiters/der Verwaltungsleiterin für Diakoniestationen und der Pflegekräfte und sonstigen Mitarbeiter/innen,
- für Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen und Beratungsangebote,
- Nassarbeitsräume für Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
- für die Lagerung von Pflegehilfsmitteln und Arbeitsmaterialien,
- angemessene Nebenräume (Teeküche, Toiletten, Umkleideraum etc.).
9 Folgende Gesichtspunkte sind bei der Gesamtausstattung einer Diakoniestation zu berücksichtigen:
- sachgemäße Inneneinrichtung nach arbeitsmedizinischen Richtlinien,
- ansprechende Ausstattung zur Förderung eines positiven Arbeitsklimas,
- zeitgemäße Kommunikationstechniken (z.B. Plantafeln, Telefone, evtl. mit mehreren Anschlüssen, Anrufbeantworter, Telefax),
- zeitgemäße Bürogeräte (z.B. EDV-Anlage, Schreib- und Rechenmaschinen, Fotokopierer),
- Ablagesysteme gemäß Datenschutz (verschließbare Aktenschränke, Karteiwagen, Diskettenbox, Aktenvernichter),
- Schlüsseltresor,
- den Aufgaben entsprechende Dienst- und Schutzkleidung,
- Pflegediensttasche mit Inhalt (Einwegartikeln, wiederverwendbare Pflegehilfsmittel) für die Pflegefachkräfte.
10 Fachliteratur und Fachzeitschriften sollten von der Station in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen stets auf dem neuesten Informations- und Wissensstand ihres Fachgebietes zu halten.
11 Der entsprechende Fahrzeugbestand für den Dienst der Station sollte gewährleistet sein.
#6. Qualifizierung
1 Um den Problemen und wachsenden Aufgaben der ambulanten Kranken- und Altenpflege und der pflegeergänzenden Mobilen Sozialen Dienste gerecht werden zu können, ist eine ständige, berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung, Schulung, Beratung und Information aller beteiligten Personen erforderlich.
2 Hierzu zählen insbesondere die nachstehenden Maßnahmen:
#- Vermittlung der notwendigen Basisinformationen (Grundkurs),
- Fortbildungsmaßnahmen zu fachbezogenen Themen,
- Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung sozial-integrativen Handelns,
- Fachweiterbildung zur/zum Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger für die Gemeindekrankenpflege bzw. zur/zum Fachaltenpflegerin/ Fachaltenpfleger für Gemeindealtenpflege,
- Funktionsspezifische Fortbildungsmaßnahmen für Leitungen und deren Stellvertretungen (Sozialmanagement),
- Fortbildungsmaßnahmen für Verwaltungskräfte und Verwaltungsleiter/innen für Diakoniestationen,
- Praxisberatung und Supervision.
7. Trägerschaft
1 Träger einer Diakoniestation sollen aufgrund der kirchlichen Gesetze der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vor allem evangelische Kirchengemeinden, Evangelische Kirchliche Zweckverbände, Evangelische Kirchliche Arbeitsgemeinschaften, evangelische Gemeindeverbände, Gesamtgemeinden oder Dekanate sein, um dem diakonischen Auftrag der Ortsgemeinde für die Hilfsbedürftigen in ihrem unmittelbaren Umfeld gerecht werden zu können.
2 Eine Trägerschaft durch andere Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau bleibt unberührt.
#8. Kooperation auf Ortsebene bzw. in der Region
1 Unter Wahrung des Wahlrechts des Hilfebedürftigen ist die Diakoniestation bemüht, durch enge Zusammenarbeit mit anderen diakonischen Trägern ambulanter und stationärer Einrichtungen ein umfassendes Leistungsangebot der Diakonie anbieten zu können.
2 Mit anderen stationären und ambulanten Einrichtungen erfolgt eine Koordination der Leistungsangebote vornehmlich durch Arbeitsgemeinschaften nach § 95 BSHG oder auf der Grundlage von Kooperationsverträgen.
#9. Finanzierung
1 Die Diakoniestation benötigt zu ihrer wirtschaftlichen Sicherung eine leistungs- und kostengerechte Finanzierung. 2 Ihre Leistungen sind daher mit Ausnahme der seelsorgerlichen Betreuung und ehrenamtlicher Dienste grundsätzlich entgeltlich.
3 Die Finanzierung der Leistungen erfolgt:
- durch Leistungsentgelte der Sozialversicherungsträger (insbesondere Krankenkassen und Pflegekassen),
- durch Leistungsentgelte der örtlichen Sozialhilfeträger,
- durch Entgelte der Leistungsnehmer/innen,
hinzu kommen:
- Zuschüsse der beteiligten Kommunen, die vertraglich abgesichert sein sollten,
- gesamtkirchliche Mittel,
- Förderung des Landes gemäß entsprechender Richtlinien,
- Förderung des Landkreises,
- Eigenmittel des Trägers, sofern eine Umlage festgesetzt wird,
- Beiträge von Fördervereinen,
- Spenden,
- im Einzelfall können ergänzend Fördermittel gemeinnütziger Stiftungen, u.ä. beantragt werden.
5 Diese Grundsätze ersetzen die „Grundsätze für die Einrichtung von ambulanten Pflegediensten“ vom 6.12.1973. 6 Die „Grundsätze für die Einrichtung von Mobilen Sozialen Diensten“ vom 8.12.1992 bleiben für die anderen Anbieter Mobiler Sozialer Dienste unberührt.