.Ordnung des Evangelischen Arbeitskreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung des Evangelischen Arbeitskreises
ambulante Gemeindekrankenpflege
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 16. April 1993
(ABl. 1993 S. 163), geändert am 2. Mai 1995 (ABl. 1995 S. 132)
####§ 1
Name, Zusammensetzung
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1
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1 Die Inhaber/Inhaberinnen oder Verwalter/Verwalterinnen von Stellen im Bereich der ambulanten Gemeindekrankenpflege im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und der Kirchenverwaltung bilden den Evangelischen Arbeitskreis für ambulante Gemeindekrankenpflege in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
2 Zum Arbeitskreis gehören:
- der/die Referent/in für diakonische Dienste in der Kirchenverwaltung,
- der/die Fachreferent/in für Rechtsangelegenheiten der ambulanten Gemeindekrankenpflege in der Kirchenverwaltung,
- der/die Sachbearbeiter/in für ambulante Gemeindekrankenpflege in der Kirchenverwaltung,
- das für die ambulanten, pflegerischen Dienste zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau,
- der/die Referent/Referentin für ambulante, pflegerische Dienste im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau,
- ein/eine Fachberater/Fachberaterin für ambulante pflegerische Dienste
3 Weitere Mitglieder können vom Diakonischen Werk in Hessen und Nassau oder der Kirchenverwaltung im Einvernehmen benannt werden.
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2
)
1 Der Arbeitskreis führt den Namen „Evangelischer Arbeitskreis für ambulante Gemeindekrankenpflege in der EKHN”. 2 Er ist eine nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
3
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Der Arbeitskreis hat eine Koordinierungsstelle.
#§ 2
Aufgaben des Arbeitskreises
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1
)
Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, die fachliche Zusammenarbeit zwischen dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und der Kirchenverwaltung zu koordinieren, zu fördern und für die Zukunft sicherzustellen.
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2
)
Der Arbeitskreis hat ferner die Aufgabe, die Arbeit der Sozialstationen in evangelischer Trägerschaft (Diakoniestationen) zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln; dies geschieht insbesondere durch:
- Förderung und Vertiefung des christlichen Selbstverständnisses der Diakoniestationen,
- Erarbeitung von Konzepten zur Weiterentwicklung der ambulanten, pflegerischen und sozialen Dienste und deren Arbeitsbereiche (häusliche Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege, Kinderkrankenpflege und Mobile Soziale Dienste),
- Erarbeitung von gemeinsamen Stellungnahmen und Empfehlungen,
- Pflege des Informations- und Erfahrungsaustausches,
- Vertretung gemeinsamer Interessen nach innen und außen,
- Umsetzung der Grundsätze des Diakonischen Werkes zur Errichtung und Organisation von Diakoniestationen,
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen der Diakoniestationen,
- Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen, konfessionellen und sonstigen Fachverbänden, Organisationen und Einrichtungen,
- Aufbau und Förderung von Kontakten zu stationären und teilstationären Einrichtungen,
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
(
3
)
Der Arbeitskreis führt für die Träger und Mitarbeiter/innen der Diakoniestationen regelmäßig folgende Veranstaltungen durch:
#- Fortbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiter/innen in den Diakoniestationen,
- Trägertagungen für die Träger von Diakoniestationen,
- Tagungen der Verwaltungsleiter/innen für Diakoniestationen,
- Tagungen der Pflegedienstleitungen.
§ 3
Arbeitsordnung des Arbeitskreises
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1
)
Die gemeinsamen Aufgaben des Arbeitskreises werden unter den Mitgliedern schwerpunktmäßig aufgeteilt.
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2
)
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe nehmen gemeinsam folgende Aufgaben wahr:
- gemeinsame Zuständigkeit,
- Beratung von Einzelfällen nach Bedarf,
- konzeptionelle Überlegungen, insbesondere zur
- Zusammenarbeit mit anderen Trägern,
- Personalausstattung der Station,
- Ausweitung der angebotenen Dienste der Diakoniestationen,
- Dezentralisierung von Aufgaben der Mitarbeiter des Arbeitskreises,
- unter Federführung der Mitglieder aus der Kirchenverwaltung gemeinsame Beratung insbesondere über:
- Musterverträge, Mustersatzungen,
- kirchenrechtliche Gesetzgebungs- und Regelungsvorhaben,
- Rahmenbedingungen für die Diakoniestationen betreffende Stellenpläne,
- Eingruppierung der Mitarbeiter/innen in den Diakoniestationen im Rahmen der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen,
- unter Federführung der Mitglieder aus dem Diakonischen Werk gemeinsame Beratung über:
- Muster-Stellenbeschreibungen,
- Pflege des Handbuchs für Diakoniestationen in der EKHN,
- Vorbereitung der Verhandlungen mit Bund/Land über geplante Gesetzgebungsvorhaben/Verordnungen/Richtlinien,
- Diskussion der Rahmenvereinbarungen,
- Diskussion der generellen Vorgaben für die Umsetzung der Rahmenvereinbarungen in konkreten Vertragsabsprachen zwischen Träger und Kostenträger.
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3
)
Den Mitgliedern aus der Kirchenverwaltung obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- kirchenrechtliche Gesetzgebungsarbeit,
- Erstellen von Musterverträgen, Mustersatzungen,
- Erstellen von Informationsmaterial zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Diakoniestationen,
- Erstellen von Konzeptionen bei der Neuordnung der Arbeit der Diakoniestationen – routinemäßige Information der Mitarbeiter/innen des Diakonischen Werkes,
- Beratung der Diakoniestationen vor Ort – routinemäßige Information der Mitarbeiter/innen des Diakonischen Werkes, gegebenenfalls gemeinsame Beratung,
- Beratung bei der Erstellung und Genehmigung von Satzungen/Vereinbarungen,
- Beratung bei der Erstellung und Genehmigung von Finanzierungsverträgen mit den Kommunen,
- Genehmigung der Stellenpläne,
- Haushaltsplangestaltung,
- Personalangelegenheiten, einschl. Gestellungsverträge,
- Kfz-Wesen, Inventarverwaltung,
- räumliche Unterbringung der Station – gegebenenfalls gemeinsame Beratung mit den Mitarbeitern/innen des Diakonischen Werks.
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4
)
Den Mitgliedern aus dem Diakonischen Werk obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- fachliche Beratung von Mitarbeitern/innen der Diakoniestationen,
- Fort- und Weiterbildung des Personals der Diakoniestationen,
- Seminare für häusliche Krankenpflege,
- Familienpflegekurse,
- Trägertagungen, gegebenenfalls gemeinsam mit den Mitarbeitern/innen der Kirchenverwaltung,
- Vertretung in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände, routinemäßige Beteiligung der Mitarbeiter/innen der Kirchenverwaltung,
- Abschluss von Rahmenvereinbarungen, routinemäßige Beteiligung der Mitarbeiter/innen der Kirchenverwaltung,
- Umsetzung von Rahmenvereinbarungen in konkrete Vertragsabsprachen zwischen Träger und Kostenträger, routinemäßige Beteiligung der Mitarbeiter/innen der Kirchenverwaltung,
- Vertretung im Evang. Fachverband für Kranken- und Sozialpflege e.V. Stuttgart, routinemäßige Beteiligung der Mitarbeiter/innen der Kirchenverwaltung,
- Pflege des Handbuchs für Diakoniestationen in der EKHN,
- Pflege der Musterstellenbeschreibungen.
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5
)
Die Zuständigkeiten anderer Referate im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und der Kirchenverwaltung, insbesondere der Personalabteilung in der Kirchenverwaltung, bleiben unberührt.
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6
)
Die Mitglieder des Arbeitskreises achten auf die Einhaltung der in Abs. 2 bis 4 festgelegten Aufgabenverteilung des Arbeitskreises.
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7
)
Der Arbeitskreis erstellt ein Verzeichnis der Mitglieder und ihrer Zuständigkeiten nach den Geschäftsverteilungsplänen des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau und der Kirchenverwaltung, das den Diakoniestationen zur Kenntnis zu geben ist.
#§ 4
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1
)
1 Der Arbeitskreis tritt in der Regel einmal monatlich zu einer Arbeitsbesprechung zusammen. 2 Der Referent/die Referenten für diakonische Dienste in der Kirchenverwaltung lädt hierzu unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung als Vorsitzender. 3 Die Sitzungen des Arbeitskreises sind nicht öffentlich.
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2
)
1 Der Arbeitskreis kann zu seinen Arbeitsbesprechungen sachkundige Berater hinzuziehen. 2 Der Referent/die Referentin oder ein Fachreferent/eine Fachreferentin für Personalrecht in der Kirchenverwaltung nimmt bei arbeitsrechtlichen Fragen an den Sitzungen teil. 3 Der Referent/die Referentin für allgemeine Rechtsfragen im Diakonischen Werk nimmt bei sozialrechtlichen Fragen an den Sitzungen teil.
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3
)
1 Der/die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2 Jedes Mitglied des Arbeitskreises hat das Recht, Punkte für die Arbeitsbesprechung zu benennen. 3 Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen.
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4
)
1 Über die Sitzungen des Arbeitskreises ist Protokoll zu führen. 2 Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Arbeitskreises zur Kenntnis zu geben.
#§ 5
Koordinierungsstelle des Arbeitskreises
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1
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Die Koordinierungsstelle des Arbeitskreises wird in der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eingerichtet.
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2
)
Der Koordinierungsstelle obliegt die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
- Sie steht als Ansprechpartner für die Träger und Mitarbeiter/innen der Diakoniestationen zur Verfügung und vermittelt diese an die jeweils zuständigen Mitarbeiter/innen in Kirchenverwaltung oder Diakonischem Werk, soweit sich nicht die Zuständigkeit aus dem Zuständigkeitsverzeichnis der Mitglieder des Arbeitskreises ergibt;
- Erarbeitung der Tagesordnung für die Arbeitsbesprechungen des Arbeitskreises;
- Führen des Protokolls der Arbeitsbesprechungen des Arbeitskreises abwechselnd mit den Mitgliedern aus dem Diakonischen Werk.
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3
)
Diese Aufgaben werden von dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin für ambulante Gemeindekrankenpflege in der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
#§ 6
Regionale Interessenvertretungen
Die Träger von Diakoniestationen können auf regionaler Ebene Interessenvertretungen, insbesondere der Vorstände der Träger, der Pflegedienstleitungen und der Verwaltungsleiter/innen für Diakoniestationen, bilden.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 20. Juli 1993 in Kraft.
2 Änderungen der Ordnung können nur einstimmig durch alle Mitglieder des Arbeitskreises angeregt werden.