.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung der Stiftung „Für das Leben“ – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts zur Hilfe für Familien, Mütter und Kinder in Problemsituationen
Vom 14. November 1974
(ABl. 1975 S. 148), geändert am 30. November 2005 (ABl. 2006 S. 233)
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen Stiftung „Für das Leben“, Kirchliche Stiftung zur Hilfe für Familien, Mütter und Kinder in Problemsituationen.
(
2
)
Sie ist eine kirchliche rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts.
(
3
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Darmstadt.
#§ 2
Stiftungszweck
(
1
)
Die Stiftung dient der Förderung von Hilfen für Familien, Mütter und Kinder in Problemsituationen.
(
2
)
Die Stiftung hilft bei der Finanzierung von aufklärenden und sozialen Maßnahmen, die
- zum Wandel des öffentlichen Bewusstseins zu größerer Kinder- und Familienfreundlichkeit beitragen können,
- auf verantwortliche Elternschaft zielen und
- Eltern sowie alleinstehenden Müttern, aber auch der Gesellschaft insgesamt, die Annahme werdenden Lebens erleichtern, soweit öffentliche Hilfen dazu nicht ausreichen,
- der Sexualaufklärung und der Beratungstätigkeit in sozialen Brennpunkten oder bei bisher nicht erreichten Bevölkerungsgruppen dienen.
(
3
)
Die Stiftung fördert Maßnahmen und Hilfseinrichtungen jeder Art unabhängig von kirchlicher Trägerschaft.
(
4
)
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(
5
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. 2 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von DM 100 000,–.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(
3
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).
(
4
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau lässt der Stiftung eine Zuwendung in Höhe von DM 2 900 000,– zukommen, die für stiftungsgemäße Zwecke zu verwenden ist.
(
5
)
Zustiftungen sowie Zuwendungen für die Erreichung des Stiftungszwecks sind jederzeit möglich, soweit sie mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
#§ 4
Stiftungsorgan
(
1
)
Stiftungsorgan ist der Vorstand.
(
2
)
1 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 2 Auslagen werden ersetzt.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand der Stiftung wird von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau berufen. 2 Die Kirchenleitung beruft jeweils ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus
- einem gesamtkirchlichen Leitungsgremium oder einer Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V. und aus
- dem Verband der Evangelischen Frauen in Hessen und Nassau e. V.
1 Ein weiteres Mitglied des Vorstands muss über Sachkunde in sozialen Fragen verfügen. 2 Darüber hinaus kann die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau weitere Vorstandsmitglieder berufen.
(
2
)
1 Die Berufung in den Vorstand erfolgt jeweils für die Dauer einer Wahlperiode der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zur Berufung eines neuen Vorstandes weiter. 3 Mit dem Zeitpunkt der Berufung neuer Mitglieder des Vorstandes durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau scheiden die bisherigen Mitglieder des Vorstandes aus ihrem Amt aus.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter.
(
4
)
Wird vom Vorstand eine Geschäftsführung berufen, so gehört diese dem Vorstand mit beratendem Stimmrecht an.
#§ 6
Geschäftsführung und Vertretung
(
1
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes. 2 Er erlässt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Richtlinien über Förderungsmaßnahmen und die Verwendung der Stiftungsmittel.
(
2
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(
3
)
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
(
4
)
1 Der Vorstand kann zur Ausführung einzelner Geschäfte besondere Vertreter bestellen. 2 Die Vertretungsmacht der besonderen Vertreter erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
(
5
)
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung berufen, die nach Weisungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte der Stiftung führt.
#§ 7
Haushaltsplan und Rechnungsprüfung
(
1
)
Der Vorstand beschließt rechtzeitig für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan, der in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein muss.
(
2
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
3
)
Die Rechnungsprüfung geschieht durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 8
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Landes Hessen nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
#§ 9
Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung
(
1
)
1 Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen. 2 Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung. 3 Zweckänderungen, Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen darüber hinaus der Genehmigung durch die staatliche Stiftungsaufsicht.
(
2
)
Wird die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt, so ist darauf zu achten, dass im Rahmen des Zweckes der aufnehmenden Stiftung der bisherige Stiftungszweck weitergeführt werden kann.
(
3
)
Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das gesamte Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juni 1975 – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Hessische Landesregierung – in Kraft.