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Verwaltungsverordnung
über die inhaltliche und unterrichts-
organisatorische Gestaltung des Laubach-Kollegs

Vom 27. Mai 2004

(ABl. 2004 S. 377), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchst. n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Aufnahme

( 1 ) Entsprechend der besonderen Aufgabe des Laubach-Kollegs und seinem Modellcharakter sollen die Schülerinnen und Schüler (gymnasialen Oberstufe, Erster Bildungsweg) und Kollegiatinnen und Kollegiaten (Zweiter Bildungsweg) pädagogisch, didaktisch und organisatorisch integriert unterrichtet werden.
( 2 ) Bei der Aufnahme gelten neben den Bedingungen, die für vergleichbare staatliche Einrichtungen gelten, die nachstehenden besonderen Bedingungen:
  1. Die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Kolleg bzw. für den Besuch einer gymnasialen Oberstufe,
  2. Bejahung des Bildungs- und Erziehungsauftrages des Laubach-Kollegs als kirchliche Einrichtung mit seinem besonderen Evangelischen Profil,
  3. Bereitschaft, sich mit theologischen und philosophischen Fragestellungen in besonderem Maße auseinander zusetzen,
  4. Bejahung der Lebensformen des Laubach-Kollegs. (Leben, Lernen und Wohnen unter einem Dach).
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§ 2
Lehrangebot

( 1 ) Der kirchliche Auftrag des Laubach-Kollegs muss neben der personalen Vermittlung insbesondere in den zu entwickelnden curricularen Zielvorstellungen und in den entsprechenden pädagogischen und didaktischen Bemühungen in der Gesamtheit der Fächer zur Geltung kommen.
( 2 ) Religionsunterricht ist in allen Jahrgangsstufen zu belegen.
( 3 ) Das Angebot der Leistungsfächer orientiert sich an der Hessischen Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Bei dem Angebot sind folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen:
  1. Aufgabenfeld I:
    Deutsch, Latein, Griechisch, Französisch, Englisch, Kunst; Musik;
  2. Aufgabenfeld II:
    Evangelische Religionslehre, Politik und Wirtschaft, Geschichte;
  3. Aufgabenfeld III:
    Mathematik, Physik, Chemie, Biologie.
( 4 ) Entsprechend den personellen und materiellen Möglichkeiten können mit besonderer Genehmigung der Kirchenverwaltung Änderungen im Leistungsfächerangebot vorgenommen werden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass die Leistungskurse mindestens drei Jahre hindurch angeboten werden können.
( 5 ) Die obengenannten Leistungsfächer werden kontinuierlich auf Zeitleisten angeboten vorbehaltlich der personellen und sächlichen Möglichkeiten.
( 6 ) Für die Schülerinnen und Schüler und Kollegiatinnen und Kollegiaten ist eines der Fächer: Alte Sprachen, Religionslehre, Kunst oder Musik als ein Prüfungsfach verbindlich.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 27. Mai 2004 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsverordnung über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Gestaltung des Laubach-Kollegs in der Fassung vom 10. November 1987 (ABl. 1987 S. 222) außer Kraft.