.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz
über die Evangelische Hochschule Hessen (EHHG)
Vom 8. Mai 2025
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. |
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Rechtsform
(
1
)
Die Evangelische Hochschule Hessen ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e. V.
(
2
)
Die Evangelische Hochschule Hessen ist eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und Hochschule mit staatlicher Anerkennung, die 1973 von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als Evangelische Fachhochschule Darmstadt errichtet und 2011 in Evangelische Hochschule Darmstadt umbenannt wurde.
(
3
)
Die Evangelische Hochschule Hessen hat ihren Sitz in Darmstadt und führt ein eigenes Siegel.
(
4
)
Die Evangelische Hochschule Hessen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
(
5
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau führt die Rechtsaufsicht über die Evangelische Hochschule Hessen.
#§ 2
Aufgabe und Zielsetzung
(
1
)
Die Evangelische Hochschule Hessen hat die Aufgabe, für Berufe des Sozialwesens und des kirchlichen Dienstes auszubilden.
(
2
)
1 Die Arbeit an der Evangelischen Hochschule Hessen richtet sich am Evangelium von Jesus Christus aus. 2 Für die evangelische Zielsetzung ist der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau maßgebend.
#§ 3
Kuratorium
(
1
)
1 Die Evangelische Hochschule Hessen hat ein Kuratorium. 2 Dieses trägt Sorge dafür, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird.
(
2
)
Das Kuratorium hält Verbindung zur Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und zu den zuständigen Organen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e. V.
(
3
)
1 Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern, von denen sieben Mitglieder von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, drei Mitglieder von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, zwei Mitglieder vom CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. und ein Mitglied vom Land Hessen berufen werden. 2 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beruft mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Diakonie Hessen, und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck beruft ein Mitglied auf Vorschlag der Hephata Diakonie in Treysa.
#§ 4
Grundordnung
(
1
)
Die Evangelische Hochschule Hessen hat das Recht auf Selbstverwaltung und gibt sich eine Grundordnung1#, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
(
2
)
Die staatlichen Vorschriften für die nichtstaatlichen Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
#§ 5
Mitarbeitende
Für die Mitarbeitenden der Evangelischen Hochschule Hessen gilt das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, sofern aufgrund eines Betriebsübergangs kein anderes Recht Anwendung findet.
#§ 6
Finanzierung
(
1
)
Die Finanzierung der Evangelischen Hochschule Hessen erfolgt insbesondere durch Zuweisungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. sowie Zuwendungen des Landes Hessen. Näheres regeln ein Kooperationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. sowie ein Staatskirchenvertrag zwischen den beiden Kirchen und dem Land Hessen.
(
2
)
Die Kirchenleitung ist bevollmächtigt, den Staatskirchenvertrag nach Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abzuschließen.
#§ 7
Aufhebung
Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Hochschule Hessen gehen Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
#§ 8
Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Der Senat der bisherigen Evangelischen Hochschule Darmstadt erlässt im Benehmen mit dem Senat der CVJM-Hochschule bis zum 31. Dezember 2025 die erste Grundordnung der Evangelischen Hochschule Hessen.2# 2 Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des Kuratoriums und ersetzt die die Verfassung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014 S. 535), geändert am 22. August 2019 (ABl. 2019 S. 446).
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums der Evangelischen Hochschule Darmstadt bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt. 2 Mit Inkrafttreten der ersten Grundordnung gehören dem Kuratorium zusätzlich zwei Mitglieder an, die vom CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. berufen werden, und ein Mitglied, das vom Land Hessen berufen wird.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatskirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Land Hessen über die Mitfinanzierung der Evangelischen Hochschule Hessen in Kraft tritt. 2 Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt.3# 3 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Errichtung einer Evangelischen Hochschule in Darmstadt vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 20. November 2014 (ABl. 2014 S. 501), außer Kraft.
(
2
)
§ 6 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Kirchengesetzes im Amtsblatt in Kraft.
#
3 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl. 2026 S. 41 Nr. 17).
3 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl. 2026 S. 41 Nr. 17).