.Kirchengesetz über die Errichtung einer
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
        
      Kirchengesetz über die Errichtung einer
Evangelischen Hochschule in Darmstadt (EHDG)
Vom 18. Februar 1973
(ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 20. November 2014 (ABl. 2014 S. 501)
####§ 1
Rechtsform
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			1
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		 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau errichtet die „Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –“ als kirchliche Einrichtung.1#
			(
			2
			)
		 Die Evangelische Hochschule hat ihren Sitz in Darmstadt und führt ein eigenes Siegel.
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			3
			)
		 Die Evangelische Hochschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
#§ 2
Auftrag und Arbeitsweise
			(
			1
			)
		  1 Die Evangelische Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu entsprechender Tätigkeit im Beruf befähigt.  2 Sie betreibt auch Fortbildung und Weiterbildung.  3 Die Evangelische Hochschule kann Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen, soweit die Erfüllung ihres Bildungsauftrages dadurch gefördert und ihr Lehrauftrag nicht beeinträchtigt wird.
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			2
			)
		 Dabei wirkt die Evangelische Hochschule mit den kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie den entsprechenden nicht-kirchlichen Einrichtungen des Hochschulbereiches zusammen.
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			3
			)
		 Lehrkräfte und Studierende der Evangelischen Hochschule sollen in Studienangelegenheiten angemessen beteiligt werden.
#§ 3
Zielsetzung
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			1
			)
		 Die Evangelische Hochschule hat die Aufgabe, für Berufe des Sozialwesens und des kirchlichen Dienstes auszubilden.
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			2
			)
		 1 Die Arbeit an der Evangelischen Hochschule richtet sich am Evangelium von Jesus Christus aus.  2 Für die evangelische Zielsetzung ist der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau maßgebend.
#§ 4
Organe
Die Organe der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatliche anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – sind
#- die Präsidentin oder der Präsident, der Senat als zentrale Organe
 - die Dekaninnen und Dekane und die Fachbereichsräte für die Fachbereiche
 - das Kuratorium.
 
§ 5
Kuratorium
			(
			1
			)
		  1 Das Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern, von denen acht von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und drei vom Hauptausschuss der Diakonie Hessen berufen werden.  2 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.  3 Wiederberufung ist zulässig.
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			2
			)
		  1 Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beruft ein Mitglied des Kuratoriums zur oder zum Vorsitzenden des Kuratoriums.  2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium aus der Mitte des Kuratoriums gewählt.  3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
			(
			3
			)
		  1 Das Kuratorium ist verantwortlich dafür, dass die Evangelische Hochschule ihren Auftrag erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird.  2 Es vertritt die Evangelische Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Rahmen seiner Zuständigkeit nach außen.  3 Es übt die Rechtsaufsicht aus.  4 Die oberste Rechtsaufsicht liegt bei der Kirchenleitung.
			(
			4
			)
		 Das Kuratorium hält ständige Verbindung zu den Organen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
#§ 6
Verfassung
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			1
			)
		 Die Kirchenleitung erlässt die Verfassung2# für die Evangelische Hochschule Darmstadt, die der Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bedarf.
			(
			2
			)
		 Die staatlichen Vorschriften für die nichtstaatlichen Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
#§ 7
Mitarbeitende
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			1
			)
		 Die Mitarbeitenden der Hochschule stehen im Dienste der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –.
			(
			2
			)
		 Die Evangelische Hochschule kann Beamtinnen und Beamte haben.
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			3
			)
		 Die Lehrkräfte müssen die Voraussetzungen, welche für die Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, erfüllen und die evangelische Zielsetzung der Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes bejahen.
#§ 8
Kosten
Die zur Errichtung und Unterhaltung der Evangelischen Hochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – erforderlichen Kosten werden, soweit nicht anderweitig Rechtsansprüche bestehen, von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel getragen.
#§ 9
Aufhebung
Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Hochschule (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – gehen Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über.
#§ 10
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.