.Ordnung der volksmissionarischen Arbeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung der volksmissionarischen Arbeit
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 13. Juni 1983
(ABl. 1983 S. 228)
Zur Begleitung und Intensivierung der missionarischen Arbeit innerhalb der EKHN gibt sich die Abteilung für volksmissionarische Arbeit und Evangelischer Filmdienst innerhalb des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau gemäß § 11 der Ordnung für die Kammer und das Amt für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau vom 17. März 1981 (ABl. 1981 S. 105) die folgende Ordnung, die der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung bedarf.
####§ 1
Abteilung für volksmissionarische Arbeit
Die volksmissionarische Arbeit sowie die Arbeit des Evangelischen Filmdienstes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden innerhalb des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau durch die Abteilung I wahrgenommen.
#§ 2
Aufgabenbereiche
Die Abteilung für volksmissionarische Arbeit hat folgende Aufgaben:
#- Arbeit an theologischen Grundsatzfragen, die Wesen und Auftrag der Gemeinde Jesu betreffen (missionarische Dimension der Kirche, ökumenische Aspekte, Theologie der Evangelisation),
- missionarische Verkündigung (Evangelisation, Vortragreihen, Bibelwochen, Veranstaltungen für Kinder, Musik und Gesang, Dienst auf Plätzen und Straßen, „Kirche im Grünen“),
- missionarischer Gemeindeaufbau (missionarische Gottesdienste, Seminare, Studien- und Einkehrtage, Hauskreise, Glaubensinformation, Förderung von missionarischen Gruppen),
- missionarische Dienste in Freizeit und Erholung (Veranstaltungen in Kurorten, Dienstgruppen auf Campingplätzen, „Kirche unterwegs“, Förderung von Familienfreizeiten, Rallyes, Messen und Märkte, Arbeit mit Schaustellern).
- Beschäftigung und Auseinandersetzung mit religiösen Gemeinschaften und Sondergruppen (konfessionskundliche und apologetische Arbeit, Begleitung von neuen spirituellen Bewegungen, Beratung und Hilfe für „Sektengeschädigte“, Arbeitskreis religiöse Gemeinschaften und Weltanschauungsfragen der EKHN),
- missionarische Medienarbeit (Film- und Kassettendienst, Bibelverbreitung, Schriftendienst, Förderung von Plakat- und Schaukastendienst, darstellende Verkündigung),
- Verbindung zu missionarischen Gruppen, überregionalen Arbeitskreisen und Weltmission (Arbeitsgemeinschaft missionarische Dienste, Arbeitskreis Freizeit und Erholung, Evangelische Allianz, Gnadauer Verband, ökumenische, freie, missionarische und kommunitäre Gruppen und Werke, Birkenhof).
§ 3
Beirat
(
1
)
Zur Beratung der kirchenleitenden Organe und zur Koordinierung der volksmissionarischen Arbeit bildet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Leiters des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau nach der vorangegangenen Abstimmung mit den hauptamtlichen Mitarbeitern der Abteilung für volksmissionarische Arbeit einen Beirat auf die Dauer von sechs Jahren.
(
2
)
Dem Beirat der volksmissionarischen Arbeit gehören an:
- a)
- der Vertreter des Leitenden Geistlichen Amtes,
- b)
- der zuständige Referatsleiter der Kirchenverwaltung,
- c)
- bis i) je ein Gemeindepfarrer aus den Propsteibereichen,
- j)
- bis p) je ein Gemeindeglied aus den Propsteibereichen,
- q)
- bis zu drei berufene Mitglieder, die der Kirchenleitung vom Beirat vorgeschlagen werden.
(
3
)
Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Arbeitsbereiches Volksmission nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
#§ 4
Geschäftsordnung des Beirates
(
1
)
Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1 Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Der Vorsitzende des Beirates legt den Sitzungstermin und die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Referatsleiter der Kirchenverwaltung fest. 3 Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern zugegangen ist.
(
3
)
1 Der Vorsitzende des Beirates kann außerordentliche Sitzungen einberufen. 2 Der Vorsitzende des Beirates muss eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder die Kirchenleitung/Kirchenverwaltung es verlangen. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(
4
)
1 Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Bei der Beschlussfassung ist Einmütigkeit anzustreben. 3 Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse des Beirates mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 4 Wahlen erfordern die Mehrheit der Mitglieder des Beirates. 5 Auf Antrag eines Mitgliedes des Beirates ist geheim abzustimmen.
(
5
)
1 Über alle Sitzungen des Beirates ist Protokoll zu führen. 2 Die Protokolle sind vom Vorsitzenden des Beirates und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 3 Sie sind allen Mitgliedern und der Kirchenleitung/Kirchenverwaltung zuzuleiten.
#§ 5
Aufgaben des Beirates
(
1
)
Der Beirat berät über die Aufgaben der Abteilung für volksmissionarische Arbeit, insbesondere über ihre theologische Ausrichtung und ihre Organisation.
(
2
)
Der Beirat macht der Kammer für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau personelle Vorschläge über die Stellenbesetzung bei der Abteilung für volksmissionarische Arbeit.
(
3
)
Der Beirat berät über den Haushalt für die Abteilung für volksmissionarische Arbeit vor der Weiterleitung an die Kammer für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau.
(
4
)
Der Beirat kann in Fragen der volksmissionarischen Arbeit Gutachten an die Kirchenleitung richten.
(
5
)
Der Beirat nimmt den Jahresbericht der Abteilung für volksmissionarische Arbeit entgegen.
(
6
)
Der Beirat schlägt sechs seiner Mitglieder zur Berufung in die Kammer für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau vor.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenverwaltung am 1. August 1983 in Kraft.
(
2
)
Am gleichen Tag tritt die Ordnung der volksmissionarischen Arbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 1. Januar 1976 (ABl. 1976 S. 29) außer Kraft.