.Richtlinien zum Verfahren
Richtlinien zum Verfahren
bei der Besetzung der Studentenpfarrstellen
Vom 21. Mai 1991
(ABl. 1991 S. 149)
#- 1.
- 1 Die Studentenpfarrstellen werden als gesamtkirchliche Pfarrstellen durch die Kirchenleitung besetzt (§ 28 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). 2 Die Studentengemeinden sind vorher zu hören (Abschnitt N Abs. 11 der Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinden im Bereich der EKHN vom 18. August 1975, ABl. 1975 S. 157). 3 Das Besetzungsverfahren hat das Ziel, den/die für das jeweilige örtliche Arbeitsfeld am besten befähigte/n und geeignete/n Pfarrer/Pfarrerin auszuwählen und in der Entscheidungsfindung Einvernehmen zwischen der Studentengemeinde und der Kirchenleitung herstellen.4 Für das Besetzungsverfahren gelten die folgenden Bestimmungen.
- 2.
- 1 Vor der Entscheidung über die Besetzung einer Studentenpfarrstelle ist ein Benennungsausschuss zu beteiligen. 2 Ihm gehören an:
- 1 5 Mitglieder des Beraterkreises der Studentengemeinde. 2 Besteht kein Beraterkreis, beruft die Kirchenverwaltung im Benehmen mit den Pfarrern/Pfarrerinnen der Studentengemeinde bis zu fünf geeignete Personen aus Hochschule und Kirche in den Ausschuss.
- 1 der/die Pfarrer/Pfarrerin(nen) der örtlichen Studentengemeinde. 2 Falls nur eine Studentenpfarrstelle vorhanden ist oder die übrigen Studentenpfarrstellen zu Zeit nicht besetzt sind, benennt die Kirchenverwaltung einen anderen Studentenpfarrer/eine andere Studentenpfarrerin aus dem Bereich der EKHN.
- 5 Studenten/Studentinnen, die vom Mitarbeiterkreis der Studentengemeinde entsandt werden.
- An den Beratungen des Ausschusses nimmt der Propst/die Pröpstin und/oder der zuständige Referent/die Referentin der Kirchenverwaltung teil.
- Den haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiter/innen der Studentengemeinde und ggf. des Wohnheimes wird Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegenüber dem Benennungsausschuss gegeben.
- 3.
- Die zu besetzende Pfarrstelle wird in Absprache mit dem Benennungsausschuss ausgeschrieben.
- 4.
- 1 Bewerbungen sind an die Kirchenverwaltung zu richten. 2 Für die Bewerbung von Pfarrern/Pfarrerinnen, die nicht der EKHN angehören, gilt § 13 Abs. 2 Pfarrstellengesetz. 3 Die Kirchenverwaltung unterrichtet den Benennungsausschuss von den Bewerbungen.
- 5.
- Der Benennungsausschuss lädt alle Bewerber/Bewerberinnen, die die kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, zu einer persönlichen Vorstellung ein.
- 6.
- 1 Der Benennungsausschuss schlägt der Kirchenleitung bis zu drei Bewerber/Bewerberinnen vor. 2 Die Auswahl ist schriftlich zu begründen.
- 7.
- 1 Die vom Benennungsausschuss vorgeschlagenen Bewerber/Bewerberinnen stellen sich dem Leitenden Geistlichen Amt vor. 2 Dieses kann darüber hinaus auch die übrigen Bewerber/Bewerberinnen zu einer Vorstellung einladen.
- 8.
- 1 Das Leitende Geistliche Amt schlägt der Kirchenleitung bis zu drei Bewerber/Bewerberinnen zur Berufung auf die Studentenpfarrstelle vor. 2 Dabei soll sich das Leitende Geistliche Amt an die Vorschlagsliste des Benennungsausschusses halten, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. 3 Wenn das Leitende Geistliche Amt einen Bewerber/eine Bewerberin der Kirchenleitung zur Berufung vorschlagen will, der/die nicht auf der Liste des Benennungsausschusses genannt ist, teilt es zuvor die sachlichen Gründe dafür dem Benennungsausschuss mit und bittet ihn um eine Stellungnahme. 4 Falls der Benennungsausschuss dem abweichenden Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes nicht zustimmt, wird die Stelle ein zweites Mal ausgeschrieben. 5 Wenn dann kein Einvernehmen zwischen dem Benennungsausschuss und dem Leitenden Geistlichen Amt herzustellen ist, kann die Kirchenleitung auch in Abweichung von der Vorschlagsliste des Benennungsausschusses einen Bewerber/Bewerberin zum Inhaber/ zur Inhaberin der Studentenpfarrstelle ernennen.
- 9.
- Für den Benennungsausschuss gilt folgende Geschäftsordnung:
- 9.1
- 1 Der/die Vorsitzende des Beraterkreises, oder bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Beraterkreises, führt den Vorsitz im Benennungsausschuss und lädt schriftlich zu den Sitzungen ein. 2 Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche und kann in dringenden Fällen auf zwei Tage verkürzt werden. 3 Er/sie koordiniert die Termine mit den Bewerbern und Bewerberinnen. 4 Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
- 9.2
- 1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3 Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als abgegebene Stimmen berücksichtigt. 4 Über personelle Entscheidungen ist geheim abzustimmen.
- 9.3
- 1 Die Beschlüsse des Ausschusses, auf Antrag auch abweichende Voten, sind zu protokollieren. 2 Die Protokolle werden den Mitgliedern sowie dem Propst/der Pröpstin und dem Referenten/der Referentin der Kirchenverwaltung übersandt.
- 9.4
- Die Mitglieder des Ausschusses haben über Personalangelegenheiten, Abstimmungsergebnisse und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.