.Ausführungsbestimmungen zur Anwendung von
§ 1
§ 2
§ 3
Ausführungsbestimmungen zur Anwendung von
§ 27 Abs. 2 und 4 KDAVO1# und § 5 Satz 1 der KDO2#
Vom 8. Juni 2006
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß § 29 des Regionalverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 96) zur Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis von Dienstverträgen folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
####§ 1
Förderliche Beschäftigungszeiten in der EKHN
Förderliche Beschäftigungszeiten im Sinne von § 27 Abs. 2 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO)3# und § 5 Satz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO)4# sind insbesondere nachgewiesene Zeiten früherer Tätigkeiten, die die Wahrnehmung der jetzigen Tätigkeit ermöglichen oder in denen für die jetzige Tätigkeit erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden.
#§ 2
Förderliche Beschäftigungszeiten außerhalb der EKHN
Nachgewiesene Zeiten früherer Tätigkeiten bei Arbeitgebern außerhalb der EKHN können gemäß § 27 Abs. 4 KDAVO5# auf die entgeltrelevante Zeit nur dann angerechnet werden, wenn die Tätigkeiten im Sinne von § 1 förderlich sind.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.