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Ausführungsbestimmungen zur Anwendung von
§ 27 Abs. 2 und 4 KDAVO1# und § 5 Satz 1 der KDO2#

Vom 8. Juni 2006

(ABl. 2006 S. 233)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß § 29 des Regionalverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 96) zur Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis von Dienstverträgen folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
Förderliche Beschäftigungszeiten in der EKHN

Förderliche Beschäftigungszeiten im Sinne von § 27 Abs. 2 der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO)3# und § 5 Satz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDO)4# sind insbesondere nachgewiesene Zeiten früherer Tätigkeiten, die die Wahrnehmung der jetzigen Tätigkeit ermöglichen oder in denen für die jetzige Tätigkeit erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden.
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§ 2
Förderliche Beschäftigungszeiten außerhalb der EKHN

Nachgewiesene Zeiten früherer Tätigkeiten bei Arbeitgebern außerhalb der EKHN können gemäß § 27 Abs. 4 KDAVO5# auf die entgeltrelevante Zeit nur dann angerechnet werden, wenn die Tätigkeiten im Sinne von § 1 förderlich sind.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

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1 ↑ Jetzt: § 27 Absatz 2 und 4 KDO (Nr. 520).
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2 ↑ § 5 Satz 1 KDO in der Fassung vom 20. Juli 2005 (ABl. 2005 S. 262).
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3 ↑ Jetzt: § 27 Absatz 2 KDO (Nr. 520).
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4 ↑ § 5 Satz 1 KDO in der Fassung vom 20. Juli 2005 (ABl. 2005 S. 262).
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5 ↑ Jetzt: § 27 Absatz 4 KDO (Nr. 520).