.Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
(D-PrüfungsO)
Vom 12. Dezember 2019
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Ziel der kirchenmusikalischen D-Prüfung
Die kirchenmusikalische D-Prüfung dient dem Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für den kirchenmusikalischen Dienst, der in der Regel in einer Kirchengemeinde versehen wird.
#§ 2
Anmeldung zur Prüfung
(
1
)
1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder beim Landeskirchenmusikdirektor. 2 Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchem Bereich die D-Prüfung angestrebt wird. 3 Mit der Anmeldung sind vorzulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdeganges
- Zeugnisse von Ausbildungsinstituten mit Benotung bei anzuerkennenden Prüfungsleistungen
- Repertoireliste von 20 Liedbegleitungen, wenn die D-Prüfung im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel abgelegt wird.
- Ausbildungsnachweise, falls die Prüfung nicht im Rahmen eines Lehrganges geschieht.
(
2
)
Die Anmeldung zur Prüfung wird schriftlich bestätigt.
#§ 3
Gebühren
1 Die Prüfungsgebühr wird vom Zentrum Verkündigung festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 2 Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt keine Rückzahlung. 3 Die „Erläuterungen zur Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung“ des Zentrums Verkündigung enthalten die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
#§ 4
Prüfungsanforderungen
(
1
)
Die D-Prüfung kann in den Bereichen Gottesdienstliches Instrumentalspiel (Schwerpunktwahl Orgel oder Klavier/Keyboard oder Gitarre), Chorleitung (Schwerpunktwahl Klassik oder Popularmusik), Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung abgelegt werden.
(
2
)
Die D-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Musiktheorie, Gehörbildung, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Bereiche zusammen.
(
3
)
Die Prüfungen werden als mündliche Prüfung im Rahmen eines Kolloquiums oder als schriftliche Prüfung oder als praktische Prüfung durchgeführt.
(
4
)
1 Die Prüfungen in den Basisfächern und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Bereiche können getrennt voneinander abgelegt werden. 2 Bestandene Basisfächer werden bei Prüfungen in weiteren Bereichen anerkannt.
#§ 5
Prüfungsanforderungen für die Basisfächer
- MusiktheorieMündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
- a)
- Kenntnis von Intervallen
- b)
- Kenntnis von Tonleitern
- c)
- Kenntnis von gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen
Praktische Prüfung- d)
- Wiedergabe von notierten Rhythmen
- GehörbildungMündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
- a)
- Bestimmen von Intervallen
- b)
- Bestimmen von Akkorden
Praktische Prüfung- c)
- Singen von Intervallen
- d)
- Nachklopfen von Rhythmen
- GottesdienstkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der aktuellen Gottesdienstordnungen
- Musikalische Gestaltungsmöglichkeiten im Gottesdienst
- Kenntnis des Kirchenjahres
- GesangbuchkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Aufbau des EG und des EGplus
- Singen von Kirchenliedern und liturgischen Weisen
§ 6
Prüfungsanforderungen für den Bereich
Gottesdienstliches Instrumentalspiel
Die D-Prüfung Gottesdienstliches Instrumentalspiel kann mit den Schwerpunkten Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre abgelegt werden.
- Gottesdienstliches InstrumentalspielPraktische Prüfung
- Spielen eines Gottesdienstes
- Begleiten der liturgischen Stücke des Abendmahls
- Begleiten von Liedern aus einer Repertoireliste
- Literaturkunde / StilkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungBei Wahl des Schwerpunkts Orgel:
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
- Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstler und Künstlerinnen
- Orgelkunde / TontechnikBei Wahl des Schwerpunkts Orgel:Mündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Registergruppen nach Bauart und Klang
- Grundlagen des Registrierens
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:Mündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung- Grundlagen der Funktionsweise eines Verstärkers / einer Beschallungsanlage
- Aufbau und Bedienung eines Verstärkers / einer Beschallungsanlage
§ 7
Prüfungsanforderungen für den Bereich Chorleitung
Die D-Prüfung Chorleitung kann mit den Schwerpunkten Klassik oder Popularmusik abgelegt werden.
- ChorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Chores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Chorstückes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der ChorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- ChorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 8
Prüfungsanforderungen für den Bereich Kinderchorleitung
- KinderchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Kinderchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen ein- oder mehrstimmigen Kinderchorliedes
- SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
- Theorie der KinderchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungPraktische und pädagogische Aspekte des Singens mit Kindern
- KinderchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 9
Prüfungsanforderungen für den Bereich Posaunenchorleitung
- PosaunenchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einblasen des Posaunenchores
- Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Bläserstückes
- BlechblasinstrumentPraktische Prüfung (10 Minuten)
- Spielen von Tonleitern
- Spielen von Einzelstimmen
- Spielen von Kirchenliedern
- Theorie der PosaunenchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
- PosaunenchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
§ 10
Prüfungskommissionen
(
1
)
1 Die D-Prüfungen werden von Fachprüferinnen und Fachprüfern unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen. 2 Ausbilderinnen und Ausbilder von Prüflingen können keine Prüfungen als alleinige Fachprüferinnen oder Fachprüfer abnehmen. 3 Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(
2
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerin oder einen hauptberuflichen Kirchenmusiker mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
(
3
)
Die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungsdauern dar, Abweichungen durch die Prüfenden sind zulässig.
(
4
)
1 Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2 Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüfenden.
#§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen
(
1
)
Die Prüfungen in den Einzelfächern werden als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.
(
2
)
Die D-Prüfung ist bestanden, wenn alle Einzelfächer bestanden sind.
(
3
)
Wurde die Prüfung in einem Einzelfach nicht bestanden, so kann dieses bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht später als zwölf Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
#§ 12
Zeugnis
(
1
)
Über die bestandene D-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor unterzeichnet wird.
(
2
)
Das Zeugnis enthält die Auflistung der Einzelfächer der jeweiligen D-Prüfung.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung vom 13. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 331) außer Kraft.