.Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
        
      Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung
(D-PrüfungsO)
Vom 12. Dezember 2019
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen: 
####§ 1
Ziel der kirchenmusikalischen D-Prüfung
Die kirchenmusikalische D-Prüfung dient dem Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten für den kirchenmusikalischen Dienst, der in der Regel in einer Kirchengemeinde versehen wird.
#§ 2
Anmeldung zur Prüfung
			(
			1
			)
		  1 Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei der Landeskirchenmusikdirektorin oder beim Landeskirchenmusikdirektor.  2 Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchem Bereich die D-Prüfung angestrebt wird.  3 Mit der Anmeldung sind vorzulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdeganges
 - Zeugnisse von Ausbildungsinstituten mit Benotung bei anzuerkennenden Prüfungsleistungen
 - Repertoireliste von 20 Liedbegleitungen, wenn die D-Prüfung im Bereich Gottesdienstliches Instrumentalspiel abgelegt wird.
 - Ausbildungsnachweise, falls die Prüfung nicht im Rahmen eines Lehrganges geschieht.
 
			(
			2
			)
		 Die Anmeldung zur Prüfung wird schriftlich bestätigt. 
#§ 3
Gebühren
 1 Die Prüfungsgebühr wird vom Zentrum Verkündigung festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht.  2 Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten; bei Rücktritt von der Prüfung erfolgt keine Rückzahlung.  3 Die „Erläuterungen zur Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung“ des Zentrums Verkündigung enthalten die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
#§ 4
Prüfungsanforderungen
			(
			1
			)
		 Die D-Prüfung kann in den Bereichen Gottesdienstliches Instrumentalspiel (Schwerpunktwahl Orgel oder Klavier/Keyboard oder Gitarre), Chorleitung (Schwerpunktwahl Klassik oder Popularmusik), Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung abgelegt werden.
			(
			2
			)
		 Die D-Prüfung setzt sich aus den Basisfächern Musiktheorie, Gehörbildung, Gottesdienstkunde und Gesangbuchkunde und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Bereiche zusammen.
			(
			3
			)
		 Die Prüfungen werden als mündliche Prüfung im Rahmen eines Kolloquiums oder als schriftliche Prüfung oder als praktische Prüfung durchgeführt. 
			(
			4
			)
		  1 Die Prüfungen in den Basisfächern und den fachspezifischen Fächern der jeweiligen Bereiche können getrennt voneinander abgelegt werden.  2 Bestandene Basisfächer werden bei Prüfungen in weiteren Bereichen anerkannt.
#§ 5
Prüfungsanforderungen für die Basisfächer
- MusiktheorieMündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
- a)
 - Kenntnis von Intervallen
 - b)
 - Kenntnis von Tonleitern
 - c)
 - Kenntnis von gebräuchlichen Akkorden und ihren Umkehrungen
 
Praktische Prüfung- d)
 - Wiedergabe von notierten Rhythmen
 
 - GehörbildungMündliche Prüfung oder schriftliche Prüfung
- a)
 - Bestimmen von Intervallen
 - b)
 - Bestimmen von Akkorden
 
Praktische Prüfung- c)
 - Singen von Intervallen
 - d)
 - Nachklopfen von Rhythmen
 
 - GottesdienstkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der aktuellen Gottesdienstordnungen
 - Musikalische Gestaltungsmöglichkeiten im Gottesdienst
 - Kenntnis des Kirchenjahres
 
 - GesangbuchkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Aufbau des EG und des EGplus
 - Singen von Kirchenliedern und liturgischen Weisen
 
 
§ 6
Prüfungsanforderungen für den Bereich 
Gottesdienstliches Instrumentalspiel
Die D-Prüfung Gottesdienstliches Instrumentalspiel kann mit den Schwerpunkten Orgel, Klavier/Keyboard oder Gitarre abgelegt werden.
- Gottesdienstliches InstrumentalspielPraktische Prüfung
- Spielen eines Gottesdienstes
 - Begleiten der liturgischen Stücke des Abendmahls
 - Begleiten von Liedern aus einer Repertoireliste
 
 - Literaturkunde / StilkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungBei Wahl des Schwerpunkts Orgel:
- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
 - Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
 
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:- Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
 - Kenntnis der wichtigsten Stilbereiche und Künstler und Künstlerinnen
 
 - Orgelkunde / TontechnikBei Wahl des Schwerpunkts Orgel:Mündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Registergruppen nach Bauart und Klang
 - Grundlagen des Registrierens
 
Bei Wahl des Schwerpunkts Klavier/Keyboard oder Gitarre:Mündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung- Grundlagen der Funktionsweise eines Verstärkers / einer Beschallungsanlage
 - Aufbau und Bedienung eines Verstärkers / einer Beschallungsanlage
 
 
§ 7
Prüfungsanforderungen für den Bereich Chorleitung
Die D-Prüfung Chorleitung kann mit den Schwerpunkten Klassik oder Popularmusik abgelegt werden.
- ChorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Chores
 - Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Chorstückes
 
 - SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
 - Theorie der ChorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
 - ChorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
 - Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
 
 
§ 8
Prüfungsanforderungen für den Bereich Kinderchorleitung
- KinderchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einsingen des Kinderchores
 - Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen ein- oder mehrstimmigen Kinderchorliedes
 
 - SingenPraktische Prüfung (5 Minuten)Singen von Chorstimmen
 - Theorie der KinderchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungPraktische und pädagogische Aspekte des Singens mit Kindern
 - KinderchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
 - Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
 
 
§ 9
Prüfungsanforderungen für den Bereich Posaunenchorleitung
- PosaunenchorleitungPraktische Prüfung (30 Minuten)
- Einblasen des Posaunenchores
 - Einstudieren und Dirigieren eines vorgegebenen einfachen Bläserstückes
 
 - BlechblasinstrumentPraktische Prüfung (10 Minuten)
- Spielen von Tonleitern
 - Spielen von Einzelstimmen
 - Spielen von Kirchenliedern
 
 - Theorie der PosaunenchorleitungMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche PrüfungAufführungspraktische Grundlagen
 - PosaunenchorliteraturkundeMündliche Prüfung (5 Minuten) oder schriftliche Prüfung
- Kenntnis der wichtigsten Formen und Komponisten und Komponistinnen
 - Überblick über die Literatur für den gottesdienstlichen Gebrauch
 
 
§ 10
Prüfungskommissionen
			(
			1
			)
		  1 Die D-Prüfungen werden von Fachprüferinnen und Fachprüfern unter der Leitung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors abgenommen.  2 Ausbilderinnen und Ausbilder von Prüflingen können keine Prüfungen als alleinige Fachprüferinnen oder Fachprüfer abnehmen.  3 Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
			(
			2
			)
		 Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann eine hauptberufliche Kirchenmusikerin oder einen hauptberuflichen Kirchenmusiker mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
			(
			3
			)
		 Die in den §§ 5 bis 9 festgelegten Prüfungszeiten für mündliche oder praktische Einzelprüfungen stellen Richtwerte für regelmäßige Prüfungsdauern dar, Abweichungen durch die Prüfenden sind zulässig.
			(
			4
			)
		  1 Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt.  2 Es enthält den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Prüfenden.
#§ 11
Bewertung von Prüfungsleistungen
			(
			1
			)
		 Die Prüfungen in den Einzelfächern werden als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.
			(
			2
			)
		 Die D-Prüfung ist bestanden, wenn alle Einzelfächer bestanden sind.
			(
			3
			)
		 Wurde die Prüfung in einem Einzelfach nicht bestanden, so kann dieses bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht später als zwölf Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
#§ 12
Zeugnis
			(
			1
			)
		 Über die bestandene D-Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor unterzeichnet wird.
			(
			2
			)
		 Das Zeugnis enthält die Auflistung der Einzelfächer der jeweiligen D-Prüfung.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 1 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische D-Prüfung vom 13. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 331) außer Kraft.