.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Verwaltungsverordnung über die Durchführung des kirchlichen Praktikums für Kirchenmusikstudierende
Vom 30. September 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Praktikum
In der EKHN wird die Möglichkeit für Kirchenmusikstudierende eingerichtet, ein mindestens sechswöchiges Praktikum zu absolvieren.
#§ 2
Zeitraum
(
1
)
Das Praktikum, das frühestens nach dem Grundstudium absolviert werden soll, findet in den Semesterferien statt; es soll nicht während der Schulferien abgeleistet werden.
(
2
)
Das Praktikum kann auch nach dem Studium durchgeführt werden.
#§ 3
Ziele
Die Kirchenmusikstudierenden sollen:
#- den Arbeitsalltag einer hauptberuflichen Kirchenmusikerin oder eines hauptberuflichen Kirchenmusikers kennen lernen,
- kirchenmusikalische Aufgaben unter Anleitung selbstständig durchführen,
- Erfahrungen im Singen mit unterschiedlichen Gemeindegruppen gewinnen,
- an der Kinderchorarbeit mitwirken,
- Einblick in die Organisation von kirchenmusikalischen Veranstaltungen bekommen,
- Planung und Durchführung von kirchenmusikalischen Veranstaltungen erleben,
- kirchenmusikalische Arbeit in einem Dekanat kennen lernen,
- an Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde und der kirchenmusikalischen Konvente teilnehmen.
§ 4
Trägerschaft
(
1
)
Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung ist für Planung und Durchführung des Praktikums verantwortlich.
(
2
)
Das Praktikum findet in der Regel bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau statt.
(
3
)
Die Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung stellt eine Adressenliste mit Praktikumsstellen zur Verfügung.
(
4
)
1 Die Studierenden können sich ihre Praktikumsstelle auch selbst suchen. 2 Zur Durchführung benötigen sie die Zustimmung der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung.
#§ 5
Bericht
1 Die Praktikantin oder der Praktikant erstellt einen Bericht, in dem die Erfahrungen des Praktikums ausgewertet werden, und leitet ihn an die Landesmusikerdirektorin oder den Landesmusikdirektor weiter. 2 Vor Abgabe ist der Bericht mit der Mentorin oder dem Mentor zu besprechen.
#§ 6
Praktikumstagung
1 Einmal jährlich findet eine Praktikumstagung statt, die der Reflexion und Auswertung der Praktikumserfahrung dient. 2 Die Tagung wird von der Abteilung Kirchenmusik des Zentrums Verkündigung veranstaltet und von der Landeskirchenmusikdirektorin, dem Landeskirchenmusikdirektor, einer Propsteikantorin oder einem Propsteikantor geleitet.
#§ 7
Hospitation vor Studienbeginn
1 Abiturientinnen und Abiturienten, die sich für das Kirchenmusikstudium interessieren, können vor Beginn bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker hospitieren. 2 Die Hospitation wird nicht als Praktikum anerkannt.
#§ 8
Praktikum anderer Gliedkirchen der EKD
Praktika in anderen Gliedkirchen der EKD werden anerkannt, insbesondere das einjährige Berufspraktikum in Bayern und Württemberg.
#§ 9
Bescheinigung
Die Abteilung Kirchenmusik stellt eine Bescheinigung über das geleistete Praktikum aus.
#§ 10
Kosten
Die Abteilung Kirchenmusik zahlt den Studierenden zu dem Praktikum einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von 300 Euro.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.