.

Satzung
der Evangelischen Ruhegehaltskasse

Stand: 1. Januar 2025

##

I. Grundlagen

##

§ 1
Name, Rechtsnatur und Sitz

  1. Die Evangelische Ruhegehaltskasse (im Folgenden „ERK“) ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
  2. Die ERK hat ihren Sitz in Darmstadt.
#

§ 2
Aufgaben der ERK

  1. Die ERK hat die Aufgabe, im Auftrag der Mitgliedskirchen an deren Versorgungsberechtigte die Versorgungsbezüge zu zahlen und das ihr zu diesem Zweck anvertraute Vermögen nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung zu verwalten.
  2. Der Verwaltungsrat kann der ERK weitere Aufgaben übertragen.
  3. Zu den Versorgungsberechtigten, die die Versorgungsbezüge von der ERK erhalten, gehören alle mit Zusicherung auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldeten Mitarbeiter der Mitgliedskirchen und ihrer Untergliederungen.
  4. Die Versorgungsberechtigten haben keine Rechtsansprüche gegen die ERK.
#

§ 3
Ausstattung

  1. Die Mitgliedskirchen statten die ERK mit den Finanzmitteln aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
  2. Die ERK unterhält eine Geschäftsstelle.
#

II. Organe

##

§ 4
Organe

  1. Vorstand
  2. Präsidium
  3. Verwaltungsrat
#

§ 5
Vorstand

  1. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand der ERK. Dieser besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern. Werden zwei Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied zum Sprecher oder zur Sprecherin des Vorstands bestimmen. Ist nur ein Vorstandsmitglied berufen, bestellt der Verwaltungsrat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
  2. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so leiten sie die ERK gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Jedes Vorstandsmitglied handelt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands in dem durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich selbstständig und eigenverantwortlich.
  3. Der Vorstand vertritt die ERK gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes vertritt ein Vorstandsmitglied die ERK alleine. Erklärungen, die die ERK anderen gegenüber verpflichten und nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb zählen, sowie Vollmachten sind von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen; ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, zeichnet dieses gemeinsam mit dem nach Absatz 1 bestellten Stellvertreter. Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann jedem Vorstandsmitglied Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  4. Das Präsidium erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Diese regelt insbesondere die Geschäftsverteilung und Einzelheiten der Vertretungsbefugnis.
#

§ 6
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet die ERK und führt den laufenden Geschäftsbetrieb.
  2. Der Vorstand legt dem Präsidium einen Wirtschaftsplan für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr vor.
  3. Der Vorstand erstellt den Geschäfts- sowie den Risikobericht und legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss zur Feststellung vor.
  4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der ERK nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien für die Vermögensanlage und der von diesem vorgegebenen Grundsätze und Beschlüsse.
  5. Der Vorstand führt das Risikomanagement nach den vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien durch.
  6. Dem Vorstand obliegt das Asset-Liability-Management (ALM) nach den vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien.
  7. Der Vorstand formuliert die Geschäfts- und Risikostrategie der ERK und legt diese dem Verwaltungsrat zur Kenntnis vor.
  8. Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über den Geschäftsverlauf der ERK.
#

§ 7
Präsidium

  1. Das Präsidium der ERK besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
  2. Das Präsidium kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Verwaltungsrats und in Abstimmung mit dem Vorstand Eilentscheidungen treffen. Der Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu informieren. Nähere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung und/oder den Richtlinien für das Risikomanagement geregelt.
  3. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.
    2. Aufsicht über den Vorstand. Ist im Falle einer gemeinsamen Vertretung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung ein Vorstandsmitglied oder der nach § 5 Absatz 1 bestellte Stellvertreter nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt das Präsidium eine Verhinderungsvertretung.
    3. Beratung und Entscheidung über den Inhalt der Anstellungsverträge des Vorstands sowie Genehmigung von Nebentätigkeiten.
    4. Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan.
    5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers sowie Festlegung des Umfangs der Prüfung.
    6. Erlass einer Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand.
  4. Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
    1. Zeichnung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder sowie die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion.
    2. Beschlüsse über Eilentscheidungen gemeinsam mit dem Vorstand, soweit eine unverzügliche Entscheidung des Präsidiums nicht herbeigeführt werden konnte.
#

§ 8
Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern, die die Mitgliedskirchen bestellen. Jede Mitgliedskirche bestellt ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für die restliche Zeit ein neues Mitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet mit sofortiger Wirkung, wenn das zur Bestellung in den Verwaltungsrat führende Hauptamt in der entsendenden Mitgliedskirche endet.
  2. Jede Mitgliedskirche hat eine Stimme.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter übernimmt zugleich den Vorsitz des Ausschusses für Vermögensanlagen. Sie bilden gemeinsam das Präsidium der ERK nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 dieser Satzung.
  4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, ist für die Dauer der restlichen Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.
  5. Die Präsidiumsmitglieder nehmen ihre Ämter über das Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr. Gehören sie dem Verwaltungsrat in der neuen Amtszeit nicht an, haben sie im Falle des ersten Satzes dieses Absatzes im Verwaltungsrat kein Stimmrecht.
#

§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über das Präsidium der ERK.
  2. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Berufung und Abberufung von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern sowie im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 4 dieser Satzung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin.
    2. Kenntnisnahme des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans.
    3. Feststellung des Jahresabschlusses.
    4. Entlastung des Vorstands und des Präsidiums.
    5. Festlegung der Höhe der Beiträge, Sonderbeiträge und der Kassenleistungen sowie der Grundsätze für deren Berechnung und Zahlung.
    6. Erlass von Richtlinien für die Vermögensanlage.
    7. Erlass von Richtlinien für das Asset-Liability-Management.
    8. Erlass von Richtlinien für das Risikomanagement.
    9. Kenntnisnahme der vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Risikostrategie.
    10. Beschluss über die Übertragung weiterer Aufgaben an die ERK.
    11. Zustimmung zu Vorgängen, die für die ERK von grundlegender Bedeutung sind. Dies sind insbesondere solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage grundlegend verändern. Darunter fällt auch die Erhöhung der Absicherung einzelner Mitgliedskirchen.
    12. Beschlüsse über Änderungen der Satzung nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung
    13. Einberufung von Ausschüssen.
    14. Entscheidung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zur Eigennutzung der ERK.
    15. Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und seine Ausschüsse sowie für das Präsidium.
    16. Beschlüsse über die Auflösung der ERK nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung.
    17. Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für Organ- und Ausschussmitglieder.
  3. Der Verwaltungsrat hat ferner über Angelegenheiten zu beschließen, die ihm vom Präsidium oder dem Vorstand der ERK zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
#

§ 10
Sitzungen des Verwaltungsrats

  1. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden nach Bedarf, in der Regel 3-mal im Jahr statt. Die Sitzungen können als Präsenzsitzung, Videokonferenz oder Hybridsitzung stattfinden.
  2. Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Beratungsgegenstände und der Form der Durchführung.
  3. Beantragen mindestens zwei Mitgliedskirchen beim Präsidium die Einberufung des Verwaltungsrats, ist zu einer Sitzung einzuladen. Diese hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.
  4. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats. Bei Verhinderung wird die Sitzung durch ein anderes Präsidiumsmitglied geleitet.
  5. In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 dieser Satzung ohne Einhaltung einer Frist einladen.
  6. Über die Sitzung wird ein Protokoll gefertigt.
  7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
#

§ 11
Beschlussfassung des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mit mindestens einem Präsidiumsmitglied mehr als die Hälfte der Mitgliedskirchen durch ein ordentliches oder ein stellvertretendes Mitglied vertreten ist.
  2. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine Sitzung ganz oder in Teilen ohne den Vorstand durchzuführen.
  3. Der oder die Vorsitzende kann eine schriftliche Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen, wenn keine Mitgliedskirche diesem Verfahren widerspricht.
  4. Ein Mitglied des Verwaltungsrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  5. Im Falle des § 10 Absatz 5 dieser Satzung ist die Sitzung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedskirchen vertreten ist und sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt.
  6. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Personalentscheidungen gelten Stimmenthaltungen als Neinstimmen.
  7. Beschlüsse zu einer grundlegenden Änderung des Beitrags- oder Leistungssystems der ERK bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der vertretenen Mitgliedskirchen.
  8. Beschlüsse bezüglich der Richtlinien für die Vermögensanlage bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitgliedskirchen.
  9. Beschlüsse zur Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitgliedskirchen.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der ERK bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedskirchen nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung.
#

§ 12
Mitgliedskirchen

Der Genehmigung aller Mitgliedskirchen unterliegen die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Änderung der Satzung der ERK gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe l) sowie über die Auflösung der ERK gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe p) dieser Satzung.
#

III. Ausschüsse des Verwaltungsrats

##

§ 13
Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen

  1. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Er kann hierzu auch sachkundige Dritte als Sachverständige ohne Stimmrecht berufen.
  2. Die Sitzungen der vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüsse werden von einem Mitglied des Präsidiums geleitet.
  3. Die Mitglieder von Ausschüssen sollen sich in den für den jeweiligen Ausschuss relevanten Sachthemen regelmäßig weiterbilden.
#

§ 14
Ausschuss für Vermögensanlagen

  1. Der Verwaltungsrat bildet einen Ausschuss für Vermögensanlagen.
  2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung des Verwaltungsrats und des Vorstands in Fragen der Vermögensanlage.
    2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands zum jeweiligen Stand des Vermögens und der Risikosituation.
    3. Beratung des Verwaltungsrats vor dem Erlass von Richtlinien für die Vermögensanlage.
  3. Der Ausschuss besteht aus bis zu drei Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie dem oder der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums, der oder die zugleich den Vorsitz des Ausschusses innehat. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme.
  4. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen.
  5. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
  6. Der Ausschuss ist nach Bedarf, jedoch mindestens 2-mal jährlich einzuberufen.
  7. Die Richtlinien für die Vermögensanlage sowie deren Änderungen und Ergänzungen dürfen vom Verwaltungsrat nur nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Vermögensanlagen beschlossen werden.
#

IV. Finanzierung

##

§ 15
Einnahmen und Ausgaben der ERK

  1. Die Mittel der ERK werden durch anteilige Beiträge, Sonderbeiträge, Erstattungen, Vermögenserträge, anteilige Einnahmen aus Versorgungslastenteilung und sonstige Einnahmen aufgebracht. Sie dienen der Bestreitung der von der ERK zu erfüllenden anteiligen Verpflichtungen (Kassenleistungen), der anteiligen Beteiligung an Zahlungen für Versorgungslastenteilung sowie zur Deckung der Verwaltungskosten.
  2. Die ERK trägt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sach- und Personalkosten.
#

§ 16
Zuführung zum Vermögen

Beiträge und Erträge werden dem Vermögen der ERK zugeführt, soweit sie nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen oder für laufende Ausgaben verwendet oder in das folgende Geschäftsjahr übertragen werden.
#

V. Versorgung

##

§ 17
Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen

  1. Die ERK errechnet die den Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen kirchlichen Recht zustehenden Versorgungsleistungen anhand der hierfür erforderlichen Nachweise und Belege, die ihr von den Mitgliedskirchen zur Verfügung gestellt werden und zahlt diese aus. Die Mitgliedskirchen erstatten der ERK die von ihr ausgezahlten Versorgungsleistungen abzüglich einer von der ERK zu erbringenden Leistung (Kassenleistung).
  2. Die ERK setzt im Auftrag der Mitgliedskirchen die Versorgungsleistungen fest und stellt den Versorgungsberechtigten den diesbezüglichen Festsetzungsbescheid zu.
  3. Die Mitgliedskirchen teilen der ERK den Tod eines Versorgungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. In dringenden Fällen kann die Meldung vorab telefonisch erfolgen.
  4. Stirbt ein Versorgungsberechtigter im aktiven Dienst, setzen die Versorgungsleistungen der ERK mit der Zahlung des Witwen- und/oder Waisengeldes ein.
#

§ 18
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge und ruhegehaltfähige Dienstzeiten

  1. Die Mitgliedskirchen berechnen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit ihrer Versorgungsberechtigten, soweit nicht durch Beschluss des Verwaltungsrats eine abweichende Regelung getroffen wird.
  2. Der ERK ist eine Ausfertigung der Berechnung unverzüglich zuzustellen.
#

VI. Vermögen, Verpflichtungen, Risikomanagement

##

§ 19
Grundsätze und Ziel der Vermögensanlage

  1. Das Vermögen der ERK darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Das Vermögen ist unter Beachtung von angemessenem Ertrag, Sicherheit, Liquidität, Ethik und Nachhaltigkeit entsprechend den satzungsgemäßen Zielen und dem Anlagehorizont der ERK anzulegen.
#

§ 20
Treuhandvermögen

  1. Die Mitgliedskirchen sind berechtigt, der ERK Mittel, die zur Versorgungssicherung bestimmt sind, zur treuhänderischen Verwaltung (Treuhandvermögen) zu übertragen.
  2. Die ERK führt über die Treuhandvermögen eine gesonderte Rechnung. Die gebende Kirche bestimmt, ob die Erträge ihres Treuhandvermögens diesem zugeschlagen, auf ihre Verpflichtungen angerechnet oder in anderer Weise verwendet werden.
#

§ 21
Verpflichtungen

Der Verwaltungsrat erlässt zur Berechnung der zukünftigen Verpflichtungen und der darauf abzustimmenden notwendigen Liquiditätsanforderung der ERK gesonderte Richtlinien für das Asset-Liability-Management.
#

§ 22
Risikomanagement

Alle in Zusammenhang mit der ERK und ihrem Tätigkeitsbereich relevanten Risiken sollen durch ein entsprechendes Risikomanagement aufgezeigt und abgedeckt werden.
#

VII. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

##

§ 23
Vorschriften für das Kassen- und Rechnungswesen

  1. Für die Führung der Kassengeschäfte und die Rechnungslegung finden die am Sitz der ERK für das landeskirchliche Kassen- und Rechnungswesen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht der Verwaltungsrat eine abweichende Regelung trifft.
  2. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Für jedes Wirtschaftsjahr ist eine Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen.
#

VIII. Rechtsweg

##

§ 24
Widerspruch

  1. Versorgungsberechtigte, die geltend machen, durch den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsakts der ERK in ihren Rechten verletzt zu sein, können hiergegen innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Widerspruch einlegen. Hilft die ERK dem Widerspruch nicht ab, ist der Widerspruch unverzüglich dem Dienstherrn vorzulegen, gegen den sich der Versorgungsanspruch richtet.
  2. Der Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Anzahl der an den Dienstherren abgegebenen Widersprüche zu informieren.
#

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

##

§ 25
Beitritt weiterer Kirchen

Für die Kirchen, die im Laufe einer Amtszeit der ERK beitreten, gilt § 8 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend.
#

§ 26
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse vom 21.10.1970/25.01.1971 in der Fassung vom 01.01.2013.