.Satzung
#§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
#§ 16
#§ 17
#§ 18
§ 19
#§ 20
#§ 21
§ 22
#§ 23
#§ 24
§ 25
§ 26
#§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Satzung
der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt
Vom 6. Mai 2011 (ABl. 2013 S. 277)1#
I. Grundlagen
###§ 1
Name, Rechtsnatur und Sitz
- Die Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (im Folgenden „ERK“) ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
- Die ERK hat ihren Sitz in Darmstadt.
§ 2
Aufgaben der ERK
- Die ERK hat die Aufgabe, im Auftrag der Mitgliedskirchen an deren Versorgungsberechtigte die Versorgungsbezüge zu zahlen und das ihr zu diesem Zweck anvertraute Vermögen nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung zu verwalten.
- Der Verwaltungsrat kann der ERK weitere Aufgaben übertragen.
- Zu den Versorgungsberechtigten, die die Versorgungsbezüge von der ERK erhalten, gehören alle mit Zusicherung auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldeten Mitarbeiter der Mitgliedskirchen und ihrer Untergliederungen.
- Die Versorgungsberechtigten haben keine Rechtsansprüche gegen die ERK.
§ 3
Ausstattung
- Die Mitgliedskirchen statten die ERK mit den Finanzmitteln aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
- Die ERK unterhält eine Geschäftsstelle.
II. Organe
###§ 4
Organe
- Vorstand
- Verwaltungsrat
- Gemeinsamer Ausschuss der Mitgliedskirchen
§ 5
Vorstand
- 1 Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand der ERK. 2 Dieser besteht aus bis zu zwei Vorstandsmitgliedern. 3 Werden zwei Vorstandsmitglieder bestellt, bestimmt der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied zum Sprecher des Vorstands. 4 Ist nur ein Vorstandsmitglied berufen, bestellt der Verwaltungsrat einen Stellvertreter.
- 1 Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so leiten sie die ERK gemeinschaftlich. 2 Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. 3 Jedes Vorstandsmitglied handelt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich selbstständig und eigenverantwortlich.
- 1 Der Vorstand vertritt die ERK gerichtlich und außergerichtlich. 2 In Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes vertritt ein Vorstandsmitglied die ERK alleine. 3 Erklärungen, die die ERK anderen gegenüber verpflichten und nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb zählen, sowie Vollmachten sind von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen; ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, zeichnet dieses gemeinsam mit dem nach Absatz 1 bestellten Stellvertreter. 4 Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann jedem Vorstandsmitglied Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
- 1 Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. 2 Diese regelt insbesondere die Geschäftsverteilung und Einzelheiten der Vertretungsbefugnis.
§ 6
Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand leitet die ERK und führt den laufenden Geschäftsbetrieb.
- Der Vorstand erstellt den Entwurf des Haushaltsplans.
- Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und legt die Jahresrechnung vor.
- Der Vorstand verwaltet das Vermögen der ERK nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien für die Vermögensanlage und der von diesem vorgegebenen Grundsätze und Beschlüsse.
- Der Vorstand führt das Risikomanagement nach den vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien durch und erstellt den Risikobericht.
- Dem Vorstand obliegt das Asset-Liability-Management (ALM) nach den vom Verwaltungsrat beschlossenen Richtlinien.
- Der Vorstand formuliert die Geschäfts- und Risikostrategie der ERK und legt diese dem Verwaltungsrat vor.
- Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über den Geschäftsverlauf der ERK.
§ 7
Verwaltungsrat
- 1 Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern, die die Mitgliedskirchen bestellen. 2 Jede Mitgliedskirche bestellt ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für die Dauer von fünf Jahren. 3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für die restliche Zeit ein neues Mitglied zu bestellen. 4 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet mit sofortiger Wirkung, wenn das zur Bestellung in den Verwaltungsrat führende Hauptamt in der entsendenden Mitgliedskirche endet.
- Jede Mitgliedskirche hat eine Stimme.
- 1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie den Vorsitzenden des Ausschusses für Vermögensanlagen; dieser ist zugleich zweiter Stellvertreter. 2 Sie bilden gemeinsam das Präsidium der ERK nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 dieser Satzung.
- Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden vorzeitig aus, ist für die Dauer der restlichen Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.
- 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter nehmen ihre Ämter über das Ende der Amtszeit des Verwaltungsrats bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr. 2 Gehören sie dem Verwaltungsrat in der neuen Amtszeit nicht an, haben sie im Falle des ersten Satzes dieses Absatzes im Verwaltungsrat kein Stimmrecht.
§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über den Vorstand der ERK.
- Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Berufung und Abberufung von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern sowie im Falle des § 5 Absatz 1 Satz 4 dieser Satzung eines Stellvertreters
- Beschluss des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans
- Feststellung der Jahresrechnung oder der diese ersetzenden Berichte
- Entlastung des Vorstands
- Festlegung der Höhe der Beiträge und der Kassenleistungen sowie der Grundsätze für deren Berechnung und Zahlung
- Erlass von Richtlinien für die Vermögensanlage und der Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens
- Erlass von Richtlinien für das Asset-Liability-Management
- Erlass von Richtlinien für das Risikomanagement
- Bestätigung der vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Risikostrategie
- Bestellung des Rechnungsprüfers und Festlegung des Umfangs der Prüfung
- Zustimmung zu Vorgängen, die für die ERK von grundlegender Bedeutung sind. Dies sind insbesondere solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage grundlegend verändern. Darunter fällt auch die Erhöhung der Absicherung einzelner Mitgliedskirchen
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 dieser Satzung
- Beschluss über Beschwerden gegen Entscheidungen der ERK im Sinne des § 28 dieser Satzung
- Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
- Erlass einer Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und seine Gremien
- Beschlüsse über die Auflösung der ERK nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 dieser Satzung
- Der Verwaltungsrat hat ferner über Angelegenheiten zu beschließen, die ihm von seinem Vorgesetzten oder dem Vorstand der ERK zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 9
Sitzungen des Verwaltungsrats
- Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden nach Bedarf, in der Regel 4-mal im Jahr statt.
- Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Beratungsgegenstände.
- 1 Beantragen mindestens zwei Mitgliedskirchen beim Präsidium die Einberufung des Verwaltungsrats, ist zu einer Sitzung einzuladen. 2 Diese hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.
- 1 Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats. 2 Bei seiner Verhinderung wird die Sitzung durch einen seiner Stellvertreter geleitet.
- In dringenden Fällen kann der Vorsitzende nach Maßgabe des § 10 Absatz 5 dieser Satzung ohne Einhaltung einer Frist einladen.
- 1 Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. 2 Diese ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats und einem Protokollanten zu unterzeichnen.
- 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 10
Beschlussfassung des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitgliedskirchen durch ein ordentliches oder ein stellvertretendes Mitglied vertreten ist.
- 1 Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2 Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine Sitzung ganz oder in Teilen ohne den Vorstand durchzuführen.
- Der Vorsitzende kann eine schriftliche Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen, wenn keine Mitgliedskirche diesem Verfahren widerspricht.
- Ein Mitglied des Verwaltungsrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
- Im Falle des § 9 Absatz 5 dieser Satzung ist die Sitzung nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedskirchen vertreten ist und sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt.
- 1 Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2 Bei Personalentscheidungen gelten Stimmenthaltungen als Neinstimmen.
- Beschlüsse zu einer grundlegenden Änderung des Beitrags- oder Leistungssystems der ERK bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der vertretenen Mitgliedskirchen.
- Beschlüsse bezüglich der Richtlinien für die Vermögensanlage bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitgliedskirchen.
- Beschlüsse zur Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitgliedskirchen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie die Auflösung der ERK bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedskirchen nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 dieser Satzung.
§ 11
Präsidium und Vorsitzender des Verwaltungsrats
- Das Präsidium der ERK besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen beiden Stellvertretern.
- 1 Das Präsidium kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Verwaltungsrats und in Abstimmung mit dem Vorstand Eilentscheidungen treffen. 2 Der Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu informieren. 3 Nähere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung und/oder den Richtlinien für das Risikomanagement geregelt.
- Das Präsidium bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Gemeinsamen Ausschusses vor.
- 1 Das Präsidium berät und unterstützt den Vorstand. 2 Ist im Falle einer gemeinsamen Vertretung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung ein Vorstandsmitglied oder der nach § 5 Absatz 1 bestellte Stellvertreter nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt das Präsidium eine Verhinderungsvertretung. 3 Das Präsidium berät und entscheidet über den Inhalt der Anstellungsverträge des Vorstands sowie über die Genehmigung von Nebentätigkeiten.
- Die Sitzungen der vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüsse werden von einem Mitglied des Präsidiums geleitet.
- Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats obliegt die fachliche und rechtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vorstands.
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Zeichnung der Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands
- Beschlüsse über Eilentscheidungen gemeinsam mit dem Vorstand, soweit eine unverzügliche Entscheidung des Präsidiums nicht herbeigeführt werden konnte
- Leitung der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Mitgliedskirchen ohne eigenes Stimmrecht
§ 12
Mitgliedskirchen
- Die Mitgliedskirchen sind berechtigt, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen, aufzuheben, sofern alle Mitgliedskirchen hierzu ihre Zustimmung erteilen.
- Der Genehmigung aller Mitgliedskirchen unterliegen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Änderung der Satzung der ERK gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe l) sowie über die Auflösung der ERK gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe q) dieser Satzung.
§ 13
Gemeinsamer Ausschuss der Mitgliedskirchen
- 1 Jede Mitgliedskirche entsendet in den Gemeinsamen Ausschuss der Mitgliedskirchen der ERK mindestens ein Mitglied und höchstens fünf Mitglieder. 2 Die Anzahl bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindeglieder; auf jede angefangene 500 000 entfällt ein Sitz. 3 Die Evangelische Kirche in Deutschland entsendet ein Mitglied. 4 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- 1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit dem auf den Beginn der Amtsperiode des Verwaltungsrats folgenden Kalenderjahr. 2 Eine Wiederberufung ist zulässig. 3 Verändert sich die Zahl der Gemeindeglieder während einer laufenden Amtszeit in einem für die Anzahl der Mitglieder entscheidenden Maß, bleibt dies für den Rest der Amtszeit unberücksichtigt. 4 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, entsendet die Mitgliedskirche für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
- 1 Der Vorsitzende des Verwaltungsrats lädt zu der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein. 2 Er leitet die Sitzung ohne Stimmrecht. 3 Bei seiner Verhinderung leitet ein Präsidiumsmitglied die Sitzung.
- Die Einladung zur Sitzung ergeht mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Sitzungstermin unter Angabe der Beratungsgegenstände.
- Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; diese ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats bzw. bei dessen Verhinderung von der die Sitzung leitenden Person sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses zu unterzeichnen.
- Der Gemeinsame Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- 1 Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen wurde. 2 Entscheidungen außerhalb der Tagesordnung sind nicht zulässig. 3 Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 14
Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses der Mitgliedskirchen
Der Gemeinsame Ausschuss der Mitgliedskirchen hat folgende Aufgaben:
- Entlastung des Verwaltungsrats nach Vorlage der Jahresrechnung oder der diese ersetzenden Berichte sowie des Prüfungsberichts durch den Vorstand
- Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für Organ- und Ausschussmitglieder
III. Ausschüsse des Verwaltungsrats
###§ 15
Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen
- 1 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. 2 Er kann hierzu auch sachkundige Nichtmitglieder als Sachverständige berufen.
- Die Mitglieder von Ausschüssen sollen sich in den für den jeweiligen Ausschuss relevanten Sachthemen regelmäßig weiterbilden.
§ 16
Ausschuss für Vermögensanlagen
- Der Verwaltungsrat bildet einen Ausschuss für Vermögensanlagen.
- Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Verwaltungsrats und des Vorstands in Fragen der Vermögensanlage
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands zum jeweiligen Stand des Vermögens
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands zum Risikomanagement
- Beratung des Verwaltungsrats bei dem Erlass von Richtlinien für die Vermögensanlage und bei der Festlegung der Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens
- Der Ausschuss besteht aus bis zu fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats, darunter mindestens einem Mitglied des Präsidiums, welches den Vorsitz inne hat. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums können an den Sitzungen ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen ohne eigenes Stimmrecht teil. Der Verwaltungsrat kann bis zu drei weitere externe Mitglieder in den Ausschuss berufen. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme.
- Der Ausschuss ist nach Bedarf, jedoch mindestens 2-mal jährlich einzuberufen.
- Die Richtlinien für die Vermögensanlage und die Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens sowie deren Änderungen und Ergänzungen dürfen vom Verwaltungsrat nur nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Vermögensanlagen beschlossen werden.
IV. Finanzierung
###§ 17
Einnahmen und Ausgaben der ERK
- 1 Die Mittel der ERK werden durch anteilige Beiträge, Erstattungen, Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. 2 Sie dienen der Bestreitung der von der ERK zu erfüllenden anteiligen Verpflichtungen (Kassenleistungen) und zur Deckung der Verwaltungskosten.
- Für alle Personen, für die Beitragspflicht besteht, ist ein anteiliger Beitrag zu zahlen.
- 1 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung aller Mitgliedskirchen weitere Einnahmen und Ausgaben der ERK festlegen. 2 Dies gilt insbesondere für Abkommen der Landeskirchen, denen alle Mitgliedskirchen zugestimmt haben.
- Die ERK trägt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sach- und Personalkosten.
§ 18
Zuführung zum Vermögen
Beiträge und Erträge werden dem Vermögen der ERK zugeführt, soweit sie nicht für laufende Ausgaben verwendet oder in das folgende Geschäftsjahr übertragen werden.
#V. Versorgung
###§ 19
Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen
- 1 Die ERK errechnet die den Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen kirchlichen Recht zustehenden Versorgungsleistungen anhand der hierfür erforderlichen Nachweise und Belege, die ihr von den Mitgliedskirchen zur Verfügung gestellt werden und zahlt diese aus. 2 Die Mitgliedskirchen erstatten der ERK die von ihr ausgezahlten Versorgungsleistungen abzüglich einer von der ERK zu erbringenden Leistung (Kassenleistung).
- Die ERK setzt im Auftrag der Mitgliedskirchen die Versorgungsleistungen fest und stellt den Versorgungsberechtigten den diesbezüglichen Festsetzungsbescheid zu.
- 1 Die Mitgliedskirchen teilen der ERK den Tod eines Versorgungsberechtigten unverzüglich schriftlich mit. 2 In dringenden Fällen kann die Meldung vorab fernmündlich, fernschriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Stirbt ein Versorgungsberechtigter im aktiven Dienst, setzen die Versorgungsleistungen der ERK mit der Zahlung des Witwen- und/oder Waisengeldes ein.
- Die ERK übernimmt keine Leistungen, die aufgrund von Gnadenerweisen der Mitgliedskirche gewährt werden.
§ 20
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge und ruhegehaltfähige Dienstzeiten
- Die Mitgliedskirchen berechnen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit ihrer Versorgungsberechtigten, soweit nicht durch Beschluss des Verwaltungsrats eine abweichende Regelung getroffen wird.
- Der ERK ist eine Ausfertigung der Berechnung unverzüglich zuzustellen.
§ 21
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
1 Die ERK trägt keine Kosten für die Nachversicherung von aus dem Dienst ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2 Gleiches gilt für anstelle einer Nachversicherung gewährte Unterhaltsbeiträge, Altersgelder oder Ausgleichszahlungen, die nach landesrechtlichen Regelungen anstelle einer Nachversicherung anfallen.
#VI. Vermögen, Verpflichtungsstruktur, Risikomanagement
###§ 22
Grundsätze und Ziel der Vermögensanlage
- Das Vermögen der ERK darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Das Vermögen ist unter Beachtung von angemessenem Ertrag, Sicherheit, Liquidität, Ethik und Nachhaltigkeit entsprechend den satzungsgemäßen Zielen und dem Anlagehorizont der ERK anzulegen.
§ 23
Treuhandvermögen
- Die Mitgliedskirchen sind berechtigt, der ERK Mittel, die zur Versorgungssicherung bestimmt sind, zur treuhänderischen Verwaltung (Treuhandvermögen) zu übertragen.
- 1 Die ERK führt über die Treuhandvermögen eine gesonderte Rechnung. 2 Die gebende Kirche bestimmt, ob die Erträge ihres Treuhandvermögens diesem zugeschlagen, auf ihre Verpflichtungen angerechnet oder in anderer Weise verwendet werden.
§ 24
Verpflichtungsstruktur
Der Verwaltungsrat erlässt zur Berechnung der zukünftigen Verpflichtungen und der darauf abzustimmenden notwendigen Liquiditätsanforderung der ERK gesonderte Richtlinien für das Asset-Liability-Management.
#§ 25
Risikomanagement
Alle in Zusammenhang mit der ERK und ihrem Tätigkeitsbereich relevanten Risiken sollen durch ein entsprechendes Risikomanagement aufgezeigt und abgedeckt werden.
#VII. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
###§ 26
Haushaltsplan, Rechnungsjahr
- Für jedes Rechnungsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt.
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27
Vorschriften für das Kassen- und Rechnungswesen
1 Für die Führung der Kassengeschäfte und die Rechnungslegung finden die am Sitz der ERK für das landeskirchliche Kassen- und Rechnungswesen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht der Verwaltungsrat eine abweichende Regelung trifft. 2 Für jedes Rechnungsjahr ist eine Rechnungsprüfung vorzunehmen.
#VIII. Rechtsweg
###§ 28
Beschwerde, Klage
1 Ein Versorgungsberechtigter, der geltend macht, durch den Erlass oder Nichterlass eines Verwaltungsakts der ERK in seinen Rechten verletzt zu sein, kann hiergegen innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Beschwerde bei dem Verwaltungsrat einlegen. 2 Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so hat er die Beschwerde unverzüglich dem Dienstherrn vorzulegen, gegen den sich der Versorgungsanspruch richtet.
#IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 29
Beitritt weiterer Kirchen
Für die Kirchen, die im Laufe einer Amtszeit der ERK beitreten, gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend.
#§ 30
Personen- und Funktionsbezeichnungen
Sämtliche Personen- und Funktionsbeschreibungen dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
#§ 31
Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Sie tritt an die Stelle der Satzung der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt vom 21.10.1970/25.01.1971 in der Fassung vom 05.10.2000.