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Rechtsverordnung über Jubiläumsgaben
für Pfarrer und Kirchenbeamte

Vom 2. April 1984

(ABl. 1984 S. 129), zuletzt geändert am 10. September 2009 (ABl. 2009 S. 408)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 29 Abs. 3 des Pfarrergesetzes und § 34 des Kirchenbeamtengesetzes1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Pfarrer, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst und Kirchenbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren eine Jubiläumsgabe nach den folgenden Vorschriften.
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§ 2

Die Jubiläumsgabe beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren
320,- €,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
420,- €,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren
520,- €.
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§ 3

( 1 ) Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Anzurechnen sind auch die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
  1. im nicht öffentlichen kirchlichen Dienst, soweit sie bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen sind,
  2. im kirchlichen Dienst während eines Wartestandes oder im Ruhestand.
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§ 4

( 1 ) Die Jubiläumsgabe entfällt, wenn aus dem selben Anlass bereits eine vergleichbare Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
( 2 ) Die Gewährung der Jubiläumsgabe wird hinausgeschoben,
  1. wenn die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von mehr als 100,- € oder einer Gehaltskürzung verhängt worden ist bis zum Ablauf der Tilgungsfrist für die Disziplinarstrafe
  2. wenn die Disziplinarstrafe der Versetzung oder der Amtsenthebung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tage der Rechtskraft des disziplinargerichtlichen Urteils.
( 3 ) Die Gewährung der Jubiläumsgabe wird zurückgestellt, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Pfarrer, Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst oder Kirchenbeamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig ist.
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§ 5

( 1 ) Die Jubiläumsgabe soll am Tag des Dienstjubiläums mit einer Dank- und Glückwunschurkunde übergeben werden. Eine nachträglich gewährte steuerpflichtige Jubiläumsgabe wird netto gezahlt.
( 2 ) Fällt ein Dienstjubiläum in die Zeit einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse ohne Bezüge, wird die Jubiläumsgabe bei der Wiederaufnahme des Dienstes gewährt.
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§ 6

Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt nur auf Antrag. Ergibt sich dabei, dass die Jubiläumsdienstzeit bereits vor dem 1. Januar 1980 vollendet ist, richtet sich die Höhe der Jubiläumsgabe nach § 2.
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§ 7

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft
( 2 ) Die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Gewährung von Jubiläumsgaben vom 8. Februar 1965 (ABl. 1965 S. 11) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.

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1 ↑ Jetzt: § 9 Absatz 4 KBGAG (Nr. 481).