.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verwaltungsverordnung
über die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der EKHN (Honorarordnung – HonO)
Vom 7. Juli 2005
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die von der EKHN oder ihren Einrichtungen getragen oder bezuschusst werden, gelten die folgenden Bestimmungen.
#§ 2
Grundlagen
(1) 1Honorare sind rechtzeitig vor einer Veranstaltung schriftlich zu vereinbaren. 2Honorarverträge sind gemäß dem hierfür entwickelten Muster für Honorarverträge abzufassen. 3Dieses ist dem Intranet zu entnehmen.
(2) 1Mit der Zahlung des Honorars sind Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie die Erstellung von Arbeitsunterlagen abgegolten. 2Die Erstattung von Materialkosten, Unterkunft und Verpflegung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. 3Entsprechende Belege sind vorzulegen.
(3) Soweit es sich nicht um ganztägige Veranstaltungen handelt, ist das Honorar anteilig zu bemessen.
(4) 1Fahrtkosten werden entsprechend der reisekostenrechtlichen Bestimmungen für die hauptamtlich Beschäftigten der EKHN erstattet. 2Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Sätzen nicht enthalten.
#§ 3
Honorarsätze
(1) Für die Höhe des Honorars gelten die folgenden Höchstsätze pro Tag:
Fallgruppe 1 | Fallgruppe 2 | |
|---|---|---|
Leitung von Seminaren | 80,00 Euro | 250,00 Euro |
Einzelvortrag mit Diskussion | 50,00 Euro | 150,00 Euro |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Sätzen nicht enthalten.
(2) 1Ein Honorar der Fallgruppe 1 kann gezahlt werden an kirchliche und diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistung erbringen, die nicht zu ihrem Dienstauftrag gehört. 2Für Leistungen, die zum Dienstauftrag gehören, wird kein Honorar gezahlt.
(3) Mit Referentinnen und Referenten, die ausschließlich oder überwiegend freiberuflich tätig sind und nicht in einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitsverhältnis stehen, können Honorare der Fallgruppe 2 vereinbart werden.
#§ 4
Erhöhtes Honorar
1Ein erhöhtes Honorar kann gezahlt werden, wenn eine besondere Veranstaltung die Gewinnung einer Expertin oder eines Experten mit einer besonderen fachlichen Qualifikation notwendig macht und die Mehrkosten hierfür gedeckt sind. 2Das erhöhte Honorar darf den fünffachen Satz der Fallgruppe 2 nicht übersteigen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 15. Februar 1994 (ABl. 1994 S. 55), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49), außer Kraft.