.Verwaltungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verwaltungsverordnung
über die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der EKHN (Honorarordnung – HonO)
Vom 7. Juli 2005
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die von der EKHN oder ihren Einrichtungen getragen oder bezuschusst werden, gelten die folgenden Bestimmungen.
#§ 2
Grundlagen
(
1
)
1 Honorare sind rechtzeitig vor einer Veranstaltung schriftlich zu vereinbaren. 2 Honorarverträge sind gemäß dem hierfür entwickelten Muster für Honorarverträge abzufassen. 3 Dieses ist dem Intranet zu entnehmen.
(
2
)
1 Mit der Zahlung des Honorars sind Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie die Erstellung von Arbeitsunterlagen abgegolten. 2 Die Erstattung von Materialkosten, Unterkunft und Verpflegung ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. 3 Entsprechende Belege sind vorzulegen.
(
3
)
Soweit es sich nicht um ganztägige Veranstaltungen handelt, ist das Honorar anteilig zu bemessen.
(
4
)
1 Fahrtkosten werden entsprechend der reisekostenrechtlichen Bestimmungen für die hauptamtlich Beschäftigten der EKHN erstattet. 2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Sätzen nicht enthalten.
#§ 3
Honorarsätze
(
1
)
Für die Höhe des Honorars gelten die folgenden Höchstsätze pro Tag:
Fallgruppe 1 | Fallgruppe 2 | |
Leitung von Seminaren | 80,00 Euro | 250,00 Euro |
Einzelvortrag mit Diskussion | 50,00 Euro | 150,00 Euro |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Sätzen nicht enthalten.
(
2
)
1 Ein Honorar der Fallgruppe 1 kann gezahlt werden an kirchliche und diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistung erbringen, die nicht zu ihrem Dienstauftrag gehört. 2 Für Leistungen, die zum Dienstauftrag gehören, wird kein Honorar gezahlt.
(
3
)
Mit Referentinnen und Referenten, die ausschließlich oder überwiegend freiberuflich tätig sind und nicht in einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitsverhältnis stehen, können Honorare der Fallgruppe 2 vereinbart werden.
#§ 4
Erhöhtes Honorar
1 Ein erhöhtes Honorar kann gezahlt werden, wenn eine besondere Veranstaltung die Gewinnung einer Expertin oder eines Experten mit einer besonderen fachlichen Qualifikation notwendig macht und die Mehrkosten hierfür gedeckt sind. 2 Das erhöhte Honorar darf den fünffachen Satz der Fallgruppe 2 nicht übersteigen.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 15. Februar 1994 (ABl. 1994 S. 55), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49), außer Kraft.