.§ 1
§ 2
Rechtsverordnung über den Bau von Gemeindehäusern
Vom 17. März 1981
(ABl. 1981 S. 192), geändert am 29. April 1985 (ABl. 1985 S. 77)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes vom 27. November 1980 (ABl. 1980 S. 230) im Einvernehmen mit dem Bauausschuss der Kirchensynode folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
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1
)
1 Für die Neuausstattung von Gemeinden mit kirchlichen Räumen sollen Gemeindehäuser vorgesehen werden, die Räume für Gottesdienst und Gemeindearbeit enthalten. 2 Die intensive Nutzung und auch der Umbau vorhandener Gebäude haben Vorrang vor der Errichtung neuer Gebäude.
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2
)
Der Bau eines besonderen Gemeindehauses soll entfallen, wenn vorhandene Kirchen nicht nur für Gottesdienste verwendet, sondern auch für andere Veranstaltungen nutzbar gemacht werden können.
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3
)
1 Die Räume sollen, soweit dies ohne komplizierten technischen Aufwand möglich ist, eine variable Nutzung ermöglichen. 2 Die den Räumen zugedachten Funktionen sollen die bauliche Gestalt prägen; repräsentativer Aufwand ist zu vermeiden. 3 Auf angemessene Raumqualität ist – insbesondere bei den Gottesdienst- und Feierräumen – zu achten.
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4
)
1 Gemeindehäuser mit einer Versammlungsfläche bis zu 210 qm sollen aus Kostengründen vorzugsweise als Typenbauten errichtet werden. 2 Andere Bauweisen, die preislich konkurrenzfähig sind, werden jedoch nicht ausgeschlossen.
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5
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1 Bei der Planung und Ausführung von Gemeindehäusern, die mehr als 200 Personen fassen und nicht überwiegend für den Gottesdienst bestimmt sind, müssen die von den Ländern erlassenen Versammlungsstätten-Richtlinien beachtet werden.
Ebenso sind die staatlichen Vorschriften über behindertengerechtes Bauen (§ 73 der Hessischen Bauordnung und § 78 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz mit den entsprechenden Durchführungsverordnungen) sowie die kirchlichen Empfehlungen (Merkblatt über behindertengerechtes Bauen vom 10. Januar 1979, abgedruckt in den EKHN-Mitteilungen Nr. 7/79) zu beachten.
#§ 2
Größenbemessung
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1
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Die maximale Größe der Gemeindehäuser ist in dieser Verordnung geregelt; sie ist keine Anspruchsgrundlage.
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2
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1 Bemessungsgrundlage ist die Größe der Gemeinde. 2 In einer räumlich ausgedehnten Gemeinde oder einer Gemeinde mit mehreren Pfarrbezirken kann bei Raumreduzierung an zentraler Stelle ein entsprechender Teil der Versammlungsräume an anderer Stelle errichtet werden. 3 Bei der Bemessung ist von der Versammlungsfläche auszugehen, die sich aus der Größe der Kirchengemeinde ergibt.
1 Bei mehreren Gemeinden in einem Pfarrbezirk kann bei Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände ein Gemeindehaus an zentraler Stelle errichtet werden. 2 Bei der Bemessung ist von der Versammlungsfläche auszugehen, die sich aus der Größe des Pfarrbezirks ergibt. 3 Bei der Planung müssen die Bedürfnisse der anderen Gemeinden erfasst und entsprechend angerechnet werden.
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3
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1 Festgelegt wird die maximale Größe der Versammlungsfläche. 2 Zur Versammlungsfläche zählen alle Räume, in denen sich die Gemeinde zu Gottesdiensten, Unterricht, Information und Diskussion, Konzerten, Fest, Spiel, Werkarbeit, Tanz usw. versammelt. 3 Nicht dazu rechnen Verkehrsflächen wie Windfänge, Treppen und Flure, Funktionsflächen wie Teeküchen, Abstellräume, Toiletten und Garderoben, ebenso notwendige Diensträume. 4 Foyers werden nach der vorgesehenen Nutzung anteilig (mindestens zu 50 %) berechnet. 5 In Versammlungsräumen vorgesehene Emporen und Estraden werden den Raumflächen zugerechnet.
1 Die zusätzlichen Nebennutzflächen, Verkehrs- und Funktionsflächen (einschließlich der Kellerräume) sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. 2 Zur Genehmigung der Bauvorhaben muss ein angemessenes Verhältnis der Versammlungsfläche zur Gesamtnutzfläche und zum umbauten Raum nachgewiesen werden.
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4
)
Auf die Versammlungsflächen werden die Flächen anderer Versammlungsräume angerechnet, die bereits im Besitz der Gemeinde sind oder von ihr genutzt werden; dies gilt auch für Versammlungsräume der bürgerlichen Gemeinde, für die ein Nutzungsrecht erworben wurde oder gemäß den Richtlinien vom 8. Dezember 1980 (ABl. 1981 S. 21) erworben werden kann.
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5
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Besitzt die Kirchengemeinde keinen besonderen Gottesdienstraum (Kirche, Mehrzweckraum, Gemeindesaal, Versammlungsraum in Dorfgemeinschaftshäusern etc.) ergibt sich die, maximale Größe der zu planenden Versammlungsfläche aus der Tabelle A.
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6
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Ist in der Gemeinde bereits ein Gottesdienstraum vorhanden, sind die Maximalwerte der Tabelle B zugrunde zu legen.
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7
)
Für Gemeinden eines Nachbarschaftsbereiches kann zusätzlich eine Versammlungsfläche nach Tabelle C vorgesehen werden, sofern die antragstellende Gemeinde über 3000 Gemeindemitglieder zählt und besondere Aufgaben im Nachbarschaftsbereich übernimmt sowie die Gemeinden des Nachbarschaftsbereiches zugestimmt haben.
1 Als Nachbarschaftsbereich im Sinne der Richtlinien gelten Gemeinden, die an zentraler Stelle gemeinsame Aufgaben erfüllen und auf diese Weise eine örtliche Konzentration kirchlicher Veranstaltungen fördern. 2 In Großstädten werden Nachbarschaftsbereiche in der Regel von räumlich zusammenhängenden Gemeindebezirken gebildet, die mehr als 8000 Gemeindeglieder umfassen.
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8
)
Wird nach zuverlässigen Angaben mit einem wesentlichen Anwachsen der Bevölkerung gerechnet, soll eine dieser Entwicklung entsprechende Erweiterungsmöglichkeit als späterer Bauabschnitt eingeplant werden.
Tabelle A | |
Größe der Gemeinde (des Pfarrbezirks) in Gemeindegliedern | maximale Versammlungsfläche in m2 |
bis 600 | 90 |
600 - 1000 | 130 |
1000 - 1800 | 170 |
1800 - 3000 | 240 |
3000 - 5000 | 320 |
5000 - 8000 | 400 |
8000 - 12000 | 500 |
Tabelle B | |
Größe der Gemeinde (des Pfarrbezirks) in Gemeindegliedern | maximale Versammlungsfläche in m2 |
bis 600 | 40 |
600 - 1000 | 60 |
1000 - 1800 | 90 |
1800 - 3000 | 130 |
3000 - 5000 | 170 |
5000 - 8000 | 210 |
8000 - 12000 | 270 |
Tabelle C | |
Größe des Nachbarschaftsbereichs in Gemeindegliedern | zusätzliche Versammlungsfläche an zentraler Stelle in m2 |
3000 - 5000 | 40 |
5000 - 8000 | 70 |
8000 - 12000 | 100 |
über 12000 | 130 |
§ 3
Ausnahmen
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1
)
Erstreckt sich eine Kirchengemeinde über mehrere Orte oder selbstständige Ortsteile, so kann abweichend von § 2 Abs. 2 in besonders gelagerten Fällen auch dann in einem abseits gelegenen Gemeindeteil ein Gemeindehaus errichtet werden, wenn die zulässige Versammlungsfläche an zentraler Stelle bereits erreicht ist.
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2
)
Voraussetzung ist insbesondere, dass sich nach örtlichen Verhältnissen nur durch einen selbstständigen Versammlungsraum ein geordnetes Gemeindeleben entwickeln und der Raumbedarf nicht anderweitig befriedigt werden kann.
(
3
)
Die Ausnahmegenehmigung kann nur auf begründeten Antrag des Dekanatssynodalvorstandes erteilt werden.
#§ 4
Ausnahmegenehmigung
Über Ausnahmen entscheidet der Bauausschuss der Kirchensynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
#§ 5
Inkrafttreten
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1
)
Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
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2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien für den Bau von Gemeindehäusern in der EKHN vom 15. Januar 1979 (ABl. 1979 S. 40) außer Kraft.