.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung über den Bau von Pfarrwohnungen
Vom 4. Mai 1981
(ABl. 1981 S. 194), geändert am 1. Oktober 1984 (ABl. 1984 S. 130)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes vom 27. November 1980 (ABl. 1980 S. 230) im Einvernehmen mit dem Bauausschuss der Kirchensynode folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(1) 1Die Pfarrwohnung besteht in der Regel aus der Dienstwohnung des Pfarrers und den Diensträumen. 2Sie soll dem Pfarrer und seiner Familie unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse ein familiengerechtes und zeitgemäßes Wohnen ermöglichen.
(2) 1Wird die Neubeschaffung einer Pfarrwohnung notwendig, ist nach den örtlichen Gegebenheiten unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Belange und der Wirtschaftlichkeit zu prüfen, ob ein Neubau, ein Kauf oder eine Anmietung vorzuziehen sind. 2Ein Neubau ist nur in Betracht zu ziehen, wenn mit einem dauernden Bestand der Pfarrstelle zu rechnen ist.
(3) 1Die Wohnung des Gemeindepfarrers soll sich in seinem Gemeindebezirk befinden und so gelegen sein, dass er gut erreichbar ist. 2Für die Auswahl des Standortes sind auch die in Zukunft zu erwartenden und als sinnvoll anzusehenden Grenzen des Seelsorgebezirkes maßgebend, insbesondere wenn sich Änderungen durch die Entwicklung neuer kirchlicher oder kommunaler Strukturen abzeichnen.
3Ein baulicher Zusammenhang mit anderen kircheneigenen Gebäuden ist erwünscht. 4In diesem Fall ist darauf zu achten, dass gegenseitige Störungen vermieden werden.
(4) 1Beim Neubau einer Pfarrwohnung, die auf Dauer für wechselnde Bewohner bestimmt ist, müssen sich Größenverhältnisse und Raumeinteilung nach der durchschnittlichen Familiengröße richten (Pfarrfamilie mit 2 bis 3 Kindern). 2Möglichkeiten, die Größe einer Pfarrwohnung variabel zu gestalten, sind zu nutzen.
(5) 1Nach Möglichkeit soll die Pfarrwohnung eine eigene Bewirtschaftungseinheit bilden. 2Ist das nicht durchführbar, so ist Vorsorge zu treffen, dass die anteilig zu tragenden Kosten (Heizung, Beleuchtung und dgl.) exakt ermittelt werden können.
#§ 2
Raumprogramm und Gebäudegrößen für Neubauten
(1) Für die Dienstwohnung ist folgendes Raumprogramm vorzusehen:
a) | Wohnteil | |
– | Wohnzimmer | 26 qm |
– | Essraum | 14 qm, in Verbindung zum Wohnzimmer |
– | Küche | 10 qm |
– | Flur | |
– | WC | |
– | Freisitz oder Balkon | |
b) | Schlafteil | |
– | Elternschlafzimmer | 15 qm |
– | zwei Kinderzimmer | zusammen 26 qm |
– | Bad und WC | |
– | Flur | |
– | evtl. Gastzimmer | 8 qm, auch als drittes Kinderzimmer zu verwenden |
c) | Keller- oder Wirtschaftsräume | |
d) | Garage | bis 18 qm |
(2) Für die Diensträume ist folgendes Raumprogramm zugrunde zu legen:
– | Arbeitszimmer | bis 20 qm |
– | Büroraum | 8 – 12 qm, je nach dem örtlichen Bedarf; |
– | Flur | mit Zugang zu Diensträumen und Dienstwohnung |
1Ein besonderer Archivraum ist nicht vorzusehen. 2Für eine ordnungsgemäße Unterbringung ist anderweitig – gegebenenfalls im Benehmen mit der Kirchenverwaltung – zu sorgen.
3Die Einrichtung des Arbeitszimmers ist Sache des Dienstwohnungsinhabers.
(3) 1Sind besondere Diensträume an anderer Stelle (z.B. im Gemeindehaus) vorhanden oder nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig, so entfallen die in Absatz (2) vorgesehenen Räume. 2An ihrer Stelle kann innerhalb der Dienstwohnung ein Arbeitszimmer (bis 16 qm) vorgesehen werden.
(4) 1Folgende Höchstwerte sind unter Anwendung der in DIN 277 vorgeschriebenen Berechnungsart bindend und dürfen nicht überschritten werden.
a) | Bruttorauminhalt (ohne Garage) | 1000 cbm |
2Bei Pfarrwohnungen ohne Diensträume bzw. ohne Vollunterkellerung oder mit Flachdach verringert sich der Wert entsprechend.
#b) | Wohnfläche | |
– | Dienstwohnung | 125 qm |
– | Diensträume | 35 qm |
§ 3
Konstruktion und Ausstattung
(1) 1Wände. 2Die Außenwände sollen konstruktiv und bauphysikalisch einfach ausgebildet werden. 3Kostspielige Verkleidungen sowie Holzverschalungen sind zu vermeiden.
3Wandfliesen in einfacher Ausführung (einfarbig, ohne Dekor) sind anzubringen
- in der Küche hinter Herd, Arbeitsplatte und Spüle bis zur Sockelhöhe von 1,50 m;
- in Bad und Toiletten umlaufend bis zur Sockelhöhe von 1,50 m;
- im Duschbereich bis zur Höhe von 2,00 m;
- im Gästezimmer über dem Waschbecken etwa 1 qm.
4Bei Anstrichen und Tapezierungen sind die im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinien zu beachten.
(2) 1Decken. 2Bei massiver Bauweise sollen die Decken in der Regel Putz und Anstrich erhalten. 3Holzdecken in einer einfachen Ausführung (Fichtenholz) sind ebenfalls möglich.
(3) 1Fußböden. 2Arbeits-, Wohn- und Schlafräume einschließlich der Flure sollen mit Linoleum, PVC-Belag oder Holz (im Schlafteil bis zum Preise von Linoleum Moirette 2,5 mm, im Wohnteil und in den Diensträumen bis zum Preis von Eichenparkett (2. Wahl) belegt werden.
3In den Diensträumen sind auch Nadelfilzböden mittlerer Qualität zugelassen. 4In der Dienstwohnung sind Teppichböden nur als zusätzliche Auflage auf Kosten des Wohnungsinhabers gestattet, wenn sie lose verlegt werden und der vorhandene zum Haus gehörende Belag nicht beschädigt wird.
5Im Eingangsbereich können einfacher Naturstein, Kunststein oder keramische Bodenfliesen verlegt werden. 6Keramische Bodenfliesen oder verschweißte PVC-Böden sind in Küche, Bad und Toiletten vorzusehen.
(4) 1Fenster. 2Die Fenster sind gemäß der Wärmeschutzverordnung als Verbundfenster, Kastenfenster oder Fenster mit Isolierverglasung zu konstruieren. 3Große Glasflächen sind zu vermeiden.
4Ein Fenster eines jeden Raumes ist mit einem Lüftungsflügel zu versehen. 5Rollläden und Klappläden sind möglich, im Erdgeschoss notwendig.
6Außenjalousetten sollen wegen technischer Anfälligkeit nicht eingebaut werden. 7Die Anschaffung von Markisen, Innenjalousetten, Rollos u. a. ist Sache des Dienstwohnungsinhabers.
8Weiße Gardinenleisten oder Decken-Einputzschienen können bauseits vorgesehen werden.
(5) 1Türen. 2Haustüren sind in solider Konstruktion auszubilden und wettergeschützt anzuordnen.
3Innentüren können gestrichen oder preisgleich mit einfachem Furnier versehen werden. 2Bei den Türen des Arbeitszimmers ist auf erhöhten Schallschutz zu achten.
(6) 1Einbruchsicherung. 2Türen und Fenster im Erd- und Kellergeschoss sind gegen Einbruch zu sichern.
(7) 1Heizung. 2In der Regel ist eine öl- oder gasbefeuerte Warmwasserheizung mit geschlossenem Leitungssystem und Rücklaufbeimischung vorzusehen. 3Umstellung auf feste Brennstoffe soll möglich sein.
4Die Regelung soll durch ein zentrales Steuergerät in Abhängigkeit von der Außentemperatur mit automatischer Nachtabsenkung erfolgen. 5Zur Einstellung der Zimmertemperatur sind Thermostatventile mit Temperaturbegrenzung einzubauen.
6Für die Heizöllagerung im Keller kommen vorzugsweise rechteckige Behälter aus Stahl nach DIN 6625 oder Batteriebehälter aus Kunststoff in Betracht. 7Erdtanks sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 8Sämtliche Behälter müssen den einschlägigen Vorschriften und Normen entsprechen.
9Für die Küche und einen Wohnraum ist jeweils ein Notschornstein vorzusehen. 10Wenn keine Feuerstelle für feste Brennstoffe vorhanden ist, ist die Installation eines Verbrennungsofens im Keller möglich. 11Die Bemessung der Schornsteinquerschnitte erfolgt nach DIN 18160.
(8) 1Sanitäre Installation. 2Folgende sanitären Objekte bzw. Anschlüsse sind bauseits vorzusehen:
- in der Küche:
- Nirosta-Doppelspüle mit Abtropfplatte und Unterschrank;
- Anschluss für Spülmaschine;
- in einem Kellerraum:
- Anschluss für Waschmaschine;
- gegebenenfalls Anschluss und einfache Entlüftungsmöglichkeit für Wäschetrockner;
- im Bad:
- Einbauwanne;
- Waschtisch mit Spiegel, Ablage und Handtuchhalter;
- Dusche mit Vorhangschiene.
3Zusätzlich kann ein zweiter Waschtisch oder ein Bidet eingebaut werden.
- in den Toiletten:Spülabort mit Toilettenpapierhalter;
- Handwaschbecken mit Ablage, Spiegel und Handtuchhalter;
- im Gastzimmer:
- Waschtisch mit Spiegel, Ablage und Handtuchhalter.
4Für alle Objekte; Armaturen und Zubehör ist eine einfache Standardausrüstung zu wählen.
(9) 1Elektroinstallation. 2In allen Räumen ist je eine Deckenbrennstelle vorzusehen, im Wohnzimmer ist eine weitere Brennstelle zulässig.
3Wandbrennstellen sind nur über den Waschtischen und an der Objektwand in der Küche anzuordnen. 4Die Anzahl der Steckdosen ist ausreichend zu bemessen.
5Für elektrische Haushaltsgeräte ist ein Drehstromanschluss vorzusehen. 6Für die Klingelanlage und, falls erforderlich, den elektrischen Türöffner ist eine Schwachstromanlage zu planen.
7Einfache Leuchten als Hausinventar können bauseits in Büro und Flur der Diensträume, in Bad, Hauswirtschaftsraum, Toiletten, Keller, Dachboden, Garage, an der Objektwand in der Küche und über dem Waschtisch im Gästezimmer gestellt werden. 8Falls erforderlich, sind Außenleuchten vorzusehen.
9Die Anschaffung von Elektrogeräten – auch von Gas- und Feststoffherden – ist Sache des Wohnungsinhabers.
(10) 1Fernsprech-, Antennen- und Blitzschutzanlagen. 2Für die Fernsprechanlage sind in den Diensträumen ein Hauptanschluss ggf. mit einem Nebenanschluss, in der Dienstwohnung ein Nebenanschluss ggf. mit zusätzlicher Steckdose im Schlafteil vorzusehen. 3Für den Rundfunk- und Fernsehempfang ist entsprechend den örtlichen Empfangsverhältnissen eine Antenne bauseitig in preisgünstiger Ausführung zu stellen, sofern ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne nicht möglich ist. 4In der Dienstwohnung soll eine Anschlusssteckdose vorgesehen werden. 5Blitzschutzanlagen sind nur bei besonderen Auflagen zu installieren.
(10a)1Anschluss von Pfarrwohnungen an Kabelfernsehanlagen. 2Ein Anschluss von Pfarrwohnungen an Kabelfernsehanlagen ist möglich, wenn keine Antenne vorhanden, die vorhandene Antenne älter als 10 Jahre ist oder eine besonders begründete Ausnahme vorliegt. 3Sobald der Anschluss an eine Kabelfernsehanlage erfolgt ist, soll die vorhandene Antenne abgebaut werden.
4Die Kosten für den Anschluss trägt der Wohnungsgeber, die laufenden Benutzungsgebühren der Wohnungsinhaber. 5Eine Bezuschussung von Empfangsanlagen für Satelliten-Fernsehen bleibt grundsätzlich ausgeschlossen.
6Diese Regelung gilt nicht für angemietete Wohnungen.
(11) 1Einbaumöbel und bewegliches Mobiliar. 2In den Diensträumen ist die Einrichtung des Büroraumes (nicht des Arbeitszimmers) von der kirchlichen Körperschaft zu stellen. 3Die Finanzierung muss außerhalb der Baukosten über den ordentlichen Haushalt der Gemeinde erfolgen.
4Bauseits kann im Büroraum ein Einbauschrank eingebaut werden.
5In der Dienstwohnung ist gegebenenfalls der Einbau eines Speise- und eines Besenschrankes möglich. 6Im Keller kann ein einfaches Kellerregel (bis 4 lfdm.) bauseits aufgestellt werden.
(12) 1Außenanlagen. 2Der Zugang zur Pfarrwohnung soll behindertengerecht ausgebildet werden.
3Beim Neubau von Einfamilienhäusern sollen die Kosten der Außenanlagen (Entwässerungs- und Versorgungsanlagen ab Hausanschluss, Hofbefestigung, Einfriedigung, Gartenanlagen und Sonstiges) 10 % der reinen Baukosten nicht überschreiten. 4Der Nachweis hierüber ist rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten zu führen.
5Die Wege sind einfach zu befestigen. 6Eine sparsame Bepflanzung, Teppichklopfstange und Wäschepfähle (Wäschespinne) sowie eine angemessene Unterbringung der Mülltonnen sind bauseits vorzunehmen.
7Die Vorschriften über die Bewirtschaftung von Dienstwohnungen bleiben unberührt.
#§ 4
Inkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig werden die Richtlinien für Pfarrwohnungen vom 3. Februar 1975 (ABl. 1975 S. 79) aufgehoben.