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Rechtsverordnung zur Finanzierung und Bauunterhaltung von Räumlichkeiten des Kirchenvermögens der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Zweckverbänden
Vom 8. Juli 1997
(ABl. 1997 S. 270)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 m der Kirchenordnung in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 2 des Kirchenbaugesetzes, § 96 der Kirchlichen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 7 der Kirchlichen Haushaltsordnung und § 8 der Kirchensteuerordnungen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, dem Bauausschuss, dem Finanzausschuss und dem Rechtsausschuss der Kirchensynode folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####Artikel 1
1 Räumlichkeiten des Kirchenvermögens im Eigentum oder im Erbbaurecht der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Zweckverbände, die ganz oder teilweise auf Dauer an Dritte vermietet, verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt sind, werden von den betroffenen Körperschaften als wirtschaftliche Einheiten in eigener Regie verwaltet. 2 Eine Mitfinanzierung der Ausgleichsstöcke I, II und III entfällt. 3 Die Einnahmen aus diesen Objekten und die Ausgaben für diese Objekte werden von den Kirchengemeinden, Dekanaten und kirchlichen Zweckverbänden zweckgebunden bewirtschaftet und sind in einer Anlage zum Haushaltsplan vollständig zu erfassen. 4 Im Übrigen bleiben die kirchlichen Rechtsvorschriften unberührt.
#Artikel II
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.