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Richtlinien für die Darlehensförderung des Um- und Ausbaus kirchlicher Gebäude zu Wohnzwecken

Vom 20. Februar 1990

(ABl. 1990 S. 79), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49)

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Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchst. n Kirchenordnung hat die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Bauausschuss und dem Finanzausschuss der Kirchensynode folgende Richtlinien beschlossen:
  1. Die Finanzierung von Baumaßnahmen an bestehenden kirchlichen Gebäuden zum Ausbau zu Mietwohnungen für den in Nr. 3 bezeichneten Personenkreis kann aus dem kirchlichen Darlehensfonds durch zinslose Darlehen gefördert werden. Förderanträge können von Kirchengemeinden und sonstigen kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  2. Die Förderung kann bis zur Höhe der Baukosten, höchstens jedoch mit 750,– € je qm Wohnfläche erfolgen. Je Wohneinheit soll der Darlehensbetrag 60000,– € nicht überschreiten. Der zu schaffende Wohnraum muss den erforderlichen Standards für dauerhafte Wohnzwecke genügen.
  3. Die geförderten Wohnräume sind auf die Dauer von mindestens 10 Jahren ausschließlich an benachteiligte oder in besonderen Notsituationen befindliche Personen (z.B. Aus- und Übersiedler, Asylanten und Asylbewerber, Obdachlose, Arbeitslose, sozial schwache Familien, insbesondere mit Kleinkindern) zu vermieten.
    Wird diese Auflage nicht eingehalten, so sind die Förderungsdarlehen vom 1. des auf den Wegfall der Voraussetzung folgenden Kalendermonats mit 3 v. H. über dem amtlichen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Wegfall der Förderungsvoraussetzung ist der Kirchenverwaltung vom Darlehensnehmer mitzuteilen.
  4. Förderdarlehen sind vom Beginn des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres an in nachträglichen halbjährlichen Raten von jeweils 2,5 v.H. jeweils zum 1.6. und 1.12. an die Gesamtkirchenkasse der EKHN zurückzuzahlen; insoweit ist Einzugsermächtigung auf ein Bankkonto unwiderruflich zu erteilen.
  5. Die festzusetzende Miete soll grundsätzlich alle anfallenden Kosten für die Wohnung einschließlich der Tilgung des Förderdarlehens decken. Weitere kirchliche Förderungen, insbesondere Sonderzuweisungen oder Schuldendienstzuwendungen, werden nicht gewährt. Andererseits werden die Einnahmen aus der Vermietung an den Personenkreis nach Nr. 3 nicht auf gemeindliche Zuweisungen angerechnet. Sie sind für den Förderzweck gebunden und für die nachhaltige Vermietbarkeit zu verwenden.
  6. Der Bauausschuss der Kirchensynode kann in begründeten Sonderfällen Abweichungen von diesen Förderrichtlinien beschließen.