.

Richtlinien für die Bemessung von Zuweisungen an Kirchengemeinden an den Ausgleichsstock II bei Mitbenutzung von Dorfgemeinschaftshäusern bürgerlicher Gemeinden

Vom 10. März 1992

(ABl. 1992 S. 123), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 50)

Aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 Buchst. n) Kirchenordnung hat die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Bauausschuss und dem Finanzausschuss der Kirchensynode folgende Neufassung der Richtlinien vom 8. Dezember 1980 (ABl. 1981 S. 21) mit Änderung vom 24. Februar 1986 (ABl. 1986 S. 53) beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Kirchengemeinden der EKHN können im Rahmen der vorhandenen Mittel Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock II für vertraglich abgesicherte Mitbenutzungsrechte an Dorfgemeinschaftshäusern oder anderen Mehrzweckgebäuden der bürgerlichen Gemeinden nach Maßgabe dieser Richtlinien erhalten.
( 2 ) Voraussetzungen sind:
  1. ein Gemeindehaus in der selben Kirchengemeinde ist in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden.
  2. Das Mitbenutzungsrecht muss eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren erhalten.
  3. Die Kirchengemeinde muss das Mitbenutzungsrecht mindestens zweimal wöchentlich ausüben können.
  4. Die Kirchenverwaltung muss bei der Planung der mitzubenutzenden Räume beteiligt werden (Mitspracherecht).
#

§ 2

( 1 ) Bemessungsgrundlagen sind:
  1. Gemeindegliederzahl
  2. Anzahl und Größe der Räume
  3. Höhe des Kostenvoranschlages für das Bauvorhaben
  4. Wert des Gebäudes bei Um- oder Ausbaumaßnahmen.
( 2 ) Die Zuweisung errechnet sich wie folgt:
Gemeindemitgliederzahl
Saal
je Gruppenraum
unter 200
10.225,84 €
  5.112,92 €
200 –  400
12.782,30 €
  6.391,15 €
401 –  600
15.338,76 €
  7.669,38 €
601 – 1000
17.895.22 €
  8.947,61 €
über 1000
20.451,68 €
10.225,84 €
( 3 ) Die Höhe der Zuweisung soll 10 % der geprüften Kostenvoranschlagssumme nicht überschreiten. Bei Um- oder Ausbaumaßnahmen ist der Wert des von der bürgerlichen Gemeinde bereitgestellten Gebäudes angemessen zu berücksichtigen.
( 4 ) Bei Alleinbenutzung durch die Kirchengemeinde erhöht sich die Zuweisungssumme um 50%, bei teilweiser Alleinbenutzung jeweils entsprechend.
#

§ 3

( 1 ) Die nach § 2 errechneten Summen stellen Höchstbeträge dar. In besonders gelagerten Fällen sind Abweichungen mit Zustimmung des Bauausschusses der Kirchensynode möglich.
( 2 ) In der Regel sollen sich die Kirchengemeinden mit 10 % des Kostenbeitrages aus frei verfügbaren (Eigen-) Mitteln beteiligen.
#

§ 4

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Bemessung von Zuweisungen an Kirchengemeinden aus dem Ausgleichsstock II bei Mitbenutzung von Dorfgemeinschaftshäusern bürgerlicher Gemeinden vom 8. Dezember 1980 (ABl. 1981, S. 21) außer Kraft.