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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
aus gesamtkirchlichen Mitteln1#

Vom 15. Januar 1979

(ABl. 1979 S. 41)

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1. Begriff der Zuwendung

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1.1

Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind kirchliche Mittel, die Einrichtungen, die den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der EKHN nicht unterliegen, zur Erfüllung kirchlicher oder diakonischer Aufgaben laufend oder einmalig zur Verfügung gestellt werden. Sie werden als freiwillige Leistungen im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht.
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1.2

Zu den Zuwendungen gehören:
1.2.1
Zuweisungen
1.2.2
Zuschüsse
1.2.3
Schuldendienstbeihilfen
1.2.4
Zweckgebundene Darlehen
1.2.5
andere nicht rückzahlbare Leistungen
1.2.6
andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.
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1.3

Nicht zu den Zuwendungen gehören:
1.3.1
Sachleistungen
1.3.2
Leistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
1.3.3
satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge
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2. Zuwendungsarten

Folgende Zuwendungsarten sind zu unterscheiden:
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2.1

Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben für einzelne, abgegrenzte Vorhaben und Maßnahmen (Projektförderung);
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2.2

Zuwendungen zur Deckung des gesamten oder eines nicht abgrenzbaren Teiles des Ausgabenbedarfs des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung);
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3. Bewilligungsvoraussetzungen

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3.1

Zuwendungen können nur für solche Aufgaben gewährt werden, an deren Durchführung ein erhebliches kirchliches Interesse besteht, und die ohne derartige Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang durchgeführt werden können.
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3.2

Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann.
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3.3

Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
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3.4

Zuwendungen werden aufgrund eines schriftlichen Antrags gewährt. Dabei sind vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden.
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3.5

In den Anträgen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit, der Angemessenheit, des Umfanges und der Höhe der Zuwendungen erforderlichen Angaben enthalten sein.
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3.6

Außerdem muss sich ein im Detail umfassender Überblick über die Förderungsmaßnahmen, ihre Finanzierung sowie die Folgekosten für den Antragsteller und die EKHN ergeben.
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3.7

Der Antragsteller muss aufgrund seiner allgemeinen wirtschaftlichen Situation, seiner Geschäftsführung und seiner Organisation in der Lage sein, die geförderten Maßnahmen durchzuführen, einen geordneten Betrieb zu gewährleisten und für die Folgekosten aufzukommen.
Außerdem kann die Bewilligung einer Zuwendung davon abhängig gemacht werden, dass bei einer institutionellen Förderung sich der Antragsteller für seine gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch ein unabhängiges Rechnungsprüfungsamt oder eine sonstige unabhängige Prüfstelle unterzieht und der letzte Prüfungsbescheid vorgelegt wird.
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3.8

Im Antrag hat sich der Antragsteller verbindlich mit den allgemeinen Bewilligungsbedingungen und den darin enthaltenen Prüfungsvorbehalten einverstanden zu erklären.
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3.9

Dem Antrag sind zu seiner Begründung die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dabei sind bei der Projektförderung für Baumaßnahmen die Planungsunterlagen und für sonstige Maßnahmen die entsprechenden Unterlagen erforderlich.
Bei der institutionellen Förderung müssen der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und der Stellenplan des Antragstellers vorgelegt werden.
Weitere Unterlagen können bei Bedarf angefordert werden.
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3.10

Der Bewilligung der Zuwendung hat eine eingehende Prüfung des Antrags vorauszugehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Vermerk festzuhalten.
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3.11

Bei der Prüfung ist insbesondere zu beachten:
3.11.1
dass die Vergabe der Mittel nach einheitlichen Gesichtspunkten geschehen muss,
3.11.2
dass solche Förderungsmaßnahmen Vorrang haben, die einem etwaigen gesamtkirchlichen Prioritätenkatalog entsprechen,
3.11.3
dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert sein muss und dabei das Verhältnis der beantragten Zuwendung zu der Gesamtfinanzierung zu berücksichtigen ist,
3.11.4
dass, falls sich aus der geförderten Maßnahme Folgekosten für die EKHN ergeben, die voraussichtliche Höhe zu ermitteln ist,
3.11.5
dass, sofern mehrere kirchliche Stellen an der Finanzierung einer Maßnahme beteiligt sind, die Höhe der jeweiligen Zuwendung zu berücksichtigen ist,
3.11.6
dass Gutachten anderer, in fachlicher Hinsicht beteiligter Stellen einzuholen und bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Förderung mit einzubeziehen sind,
3.11.7
dass eine Zuwendung nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen aus früheren Rechnungsjahren bewilligt werden darf.
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4. Bewilligung

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4.1

Zuwendungen werden durch eine schriftliche Mitteilung bewilligt. Der Gewährung von Zuwendungen sind stets die allgemeinen Bewilligungsbedingungen zugrunde zu legen, mit denen sich der Empfänger bei der Antragstellung bereits einverstanden erklärt hat.
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4.2

Je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendungen können abweichende oder zusätzliche Bedingungen festgelegt oder Auflagen erteilt werden (besondere Bewilligungsbedingungen). Die Bewilligungsmitteilung wird in diesen Fällen erst verbindlich, wenn sich der Antragsteller mit den besonderen Bewilligungsbedingungen schriftlich einverstanden erklärt. Ein entsprechender Hinweis ist in die Bewilligungsmitteilung aufzunehmen.
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4.3

Eine Durchschrift der Mitteilung mit dem Ergebnis der Antragsprüfung ist dem Rechnungsprüfungsamt der EKHN zu übersenden.
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4.4

Die Bewilligung ist zu widerrufen und eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern, wenn der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat, es sei denn, dass er den Grund nicht zu vertreten hat.
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5. Auszahlung

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5.1

Die bewilligten Mittel sollen nur insoweit und nicht eher zur Auszahlung angewiesen werden, als sie zur Bewirkung fälliger Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden und die anderen Mittel bereits eingesetzt sind.
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5.2

Die Auszahlung der bewilligten Mittel ist davon abhängig, dass die erforderlichen Mittel bei der Gesamtkirchenkasse zur Verfügung stehen.
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5.3

Im Rahmen der Projektförderung kann die Auszahlung davon abhängig gemacht werden, dass über die Verwendung bereits gezahlter Teilbeträge ein Zwischennachweis vorgelegt wird.
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6. Verwendungsnachweis

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6.1

Der Empfänger einer Zuwendung hat den Nachweis der Verwendung nach Maßgabe der Bewilligungsbedingungen durch Vorlage eines Verwendungsnachweises (sachlicher Bericht und zahlenmäßiger Nachweis) zu erbringen. Dabei sind vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden.
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6.2

Obliegt die Prüfung der Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers dem Rechnungsprüfungsamt der EKHN, kann die Beachtung der Bewilligungsbedingungen im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung geprüft werden. Ein besonderer Verwendungsnachweis ist dann nicht erforderlich, jedoch hat das Rechnungsprüfungsamt der EKHN die Kirchenverwaltung über das Ergebnis der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung zu informieren.
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7. Prüfung des Verwendungsnachweises

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7.1

Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Kirchenverwaltung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
7.1.1
der Verwendungsnachweis den Anforderungen der allgemeinen bzw. besonderen Bewilligungsbedingungen entspricht,
7.1.2
die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,
7.1.3
der mit der Zuwendung angestrebte Zweck erreicht worden ist.
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7.2

Über den Umfang und das Ergebnis ist ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen. Eine Durchschrift davon ist dem Rechnungsprüfungsamt zu übersenden.
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7.3

Kommt die Prüfung des Verwendungsnachweises zu dem Ergebnis, dass die Zuwendung
7.3.1 abweichend von der Planung bzw. vom Antrag,
7.3.2 unwirtschaftlich,
7.3.3 nur zum Teil,
7.3.4 nicht dem Zweck entsprechend
verwendet worden ist, so kann sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Gleichzeitig ist festzustellen, ob die Gewährung einer laufenden Zuwendung eingestellt werden muss oder besondere Auflagen, die vor Auszahlung weiterer Beträge erfüllt sein müssen, notwendig sind.
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7.4

Unterzieht sich der Zuwendungsempfänger für seine gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung laufend der Prüfung durch ein unabhängiges Rechnungsprüfungsamt oder eine sonstige unabhängige Prüfstelle, so kann die Prüfung und Bestätigung des Verwendungsnachweises durch dieses Rechnungsprüfungsamt oder diese Prüfstelle anerkannt werden.
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7.5

In Einzelfällen kann dem Rechnungsprüfungsamt der EKHN die Prüfung des Verwendungsnachweises übertragen werden. Die Gründe für seine Einschaltung sind dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilen.
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8. Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt

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8.1

Das Recht des Rechnungsprüfungsamtes, über die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Kirchenverwaltung hinaus unmittelbar beim Zuwendungsempfänger die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen, bleibt unberührt.
Soweit es für die Erfüllung des Prüfungszweckes notwendig ist, kann die Prüfung auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers ausgedehnt werden.
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9. Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Richtlinien sind für alle Stellen der EKHN verbindlich, deren Mittel nach dem Haushaltsgesetz der EKHN2# bewirtschaftet werden.

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1 ↑ Rechtsgrundlage ist jetzt § 82 Satz 2 KHO (Nr. 800).
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2 ↑ Nr. 800.