.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Anlage
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#Aktenführungsverordnung
Vom 1. Oktober 2026
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zweck
1Diese Verwaltungsverordnung stellt Grundsätze für eine einheitliche und zweckmäßige Verwaltung des kirchlichen Schriftguts auf. 2Sie regelt die Zuordnung des Schriftguts zu Sacheinheiten und schafft die Voraussetzungen für dessen Vollständigkeit und Auffindbarkeit, so dass der Stand einer Sache jederzeit aus den analog oder elektronisch geführten Unterlagen ersichtlich ist. 3Sie gilt sowohl für die analoge als auch die elektronische Aktenführung.
#§ 2
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsverordnung gilt für das gesamte Verwaltungshandeln in der EKHN.
#§ 3
Ergänzende und konkurrierende Rechtsvorschriften
1Soweit für bestimmte Aufgaben spezielle Rechtsvorschriften gelten, gehen sie dieser Verwaltungsverordnung vor. 2Dies gilt insbesondere für die Personalaktenführung sowie Regelungen des Sozial- und Steuerrechts zur Aktenführung.
#§ 4
Verantwortlichkeit, Fachaufsicht
(1) Verantwortlich für die Einhaltung dieser Verwaltungsverordnung ist jede Leitung für ihren Zuständigkeitsbereich.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für die Einhaltung dieser Verwaltungsverordnung.
(3) 1Die Koordination der allgemeinen Aktenführung der kirchlichen Körperschaften liegt bei der Kirchenverwaltung. 2Sie umfasst die Erstellung und Fortschreibung des Einheitsaktenplanes und die Durchführung von Schulungen zum Einheitsaktenplan.
#§ 5
Schriftgut
(1) Schriftgut im weiteren Sinne umfasst alle bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung erstellten oder empfangenen analogen oder elektronischen Dokumente, unabhängig von der Art des Informationsträgers und der Form der Aufzeichnung.
(2) Schriftgut im engeren Sinne gliedert sich in Dokumente, Vorgänge und Akten.
#§ 6
Dokumente, Vorgänge, Akten
(1) 1Ein Dokument, analog oder elektronisch, ist die kleinste Einheit aller schriftlich vorliegenden Informationen. 2Zu ihm gehören alle ergänzenden Angaben (v. a. Meta-informationen), die zum Verständnis der Informationen notwendig sind, wie Angaben zum Stand der Sachbearbeitung (Bearbeitungsvermerke) und zur inhaltlichen sowie formalen Einordnung (z. B. Absenderin/Absender, Empfängerin/ Empfänger, Betreff, Datum, Aktenzeichen sowie Eingangsdatum, Zuschreibungen, Fristen). 3Elektronische Daten können die Funktion eines Dokumentes im Geschäftsgang übernehmen. 4Dokumente im Geschäftsgang werden unterschieden nach der Stellung im Geschäftsgang in Eingangsschreiben, Ausgangsschreiben (intern/extern) oder (Akten-)Vermerke.
(2) 1Ein Vorgang ist die Summe aller Arbeits- bzw. Prozessschritte in der Sachbearbeitung eines Geschäftsvorfalles. 2Jeder einzelne Arbeitsschritt eines Vorganges (Geschäftsvorfalles) muss als solcher unmittelbar erkennbar sein durch anfallende Schreiben, Bearbeitungsvermerke und Verfügungen, die den Bearbeitungsprozess dokumentieren. 3Ein Geschäftsvorfall ist die kleinste Bearbeitungseinheit in der Aufgabenwahrnehmung und damit die kleinste, sachlich nicht mehr teilbare Untereinheit einer Akte.
(3) 1Eine Akte – in analoger oder in elektronischer Form – ist die Zusammenfassung aller Dokumente und Vorgänge, die zu einem sachlichen Betreff gehören. 2Sie hat ein eindeutiges Aktenzeichen und besteht aus einzelnen Vorgängen. 3Es sind zu unterscheiden:
- General- oder Hauptakten: Sie sind die nach Aktenplan angelegten Sachakten, die zu einem Sachbetreff geführt werden.
- Spezial- oder Einzelakten: Sie sind die nach Aktenplan angelegten Sachakten zu konkreten Einzelfällen. Diese bilden häufig eine Aktenserie.
- Teilakten: Sie werden zu einem Teilaspekt der Hauptakte und zu deren Entlastung angelegt. Die Verbindung zur Hauptakte muss immer erkennbar sein.
- Nebenakten: Zweitakten im Bereich der Personalaktenführung, die gemäß Personalaktenordnung der EKHN angelegt werden, wenn die personalaktenführende Stelle nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Dienststellen für die Mitarbeitenden zuständig sind. Näheres regelt die Personalaktenordnung der EKHN.
- Handakten: Sie enthalten Unterlagen für den persönlichen Gebrauch und sind keine Akten im Sinne dieser Verwaltungsverordnung. Originale dürfen nicht in die Handakten genommen werden. Als dienstliche Unterlagen sollten sie auch nach Ablauf der Nutzung dem Zentralarchiv der EKHN angeboten werden.
§ 7
Aktenplan
(1) 1Verbindliche Grundlage der Aktenbildung und der Aktenordnung in der EKHN ist der Einheitsaktenplan der EKHN in der jeweils geltenden Fassung. 2Er bestimmt die systematische Ordnung des Schriftguts nach Sachbereichen und gibt zugleich die Sortierung der Akten an. 3Der Einheitsaktenplan wird von der Kirchenverwaltung aktualisiert und zentral unter Angabe des Aktualisierungsdatums zur Verfügung gestellt. 4Der Bedarf neuer Aktenplankennzeichen ist der Schriftgutverwaltung der EKHN mitzuteilen, die den Einheitsaktenplan redaktionell fortentwickelt und an sich verändernde Bedürfnisse anpasst.
(2) Der Bedarf neuer Aktenzeichen für die Ebenen Aktengruppe und Aktenuntergruppe ist mit der Schriftgutverwaltung der Kirchenverwaltung abzustimmen.
#§ 8
Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung
Für das nachgewiesene und dokumentierte Handeln in der EKHN gelten die folgenden Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung:
- Aktenmäßigkeit: Das Handeln ist durch Aktenführung zu dokumentieren und erfolgt in der Regel schriftlich. Die aus dem Handeln hervorgehenden Schriftstücke, Vorgänge und Akten sind einheitlich, sinnvoll geordnet und vollständig.
- Wahrheit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit: Alle wesentlichen Handlungen müssen korrekt, vollständig und nachvollziehbar abgebildet werden. Hierzu sind alle entscheidungsrelevanten Bearbeitungsschritte zu dokumentieren und alle aktenwürdigen Unterlagen im Sach- und Zeitzusammenhang abzulegen. Aktenwürdig ist Schriftgut, das erforderlich und geeignet ist, die getroffenen Entscheidungen sowie den Entscheidungsprozess jederzeit nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Der Stand und die Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den geführten Akten nachvollziehbar sein.
- Integrität und Authentizität: Die Unversehrtheit der Akteninhalte muss jederzeit gewahrt sein. Zulässige Veränderungen müssen grundsätzlich so angebracht werden, dass sie erkennbar und nachvollziehbar sind. Die Integrität aktenrelevanter elektronischer Dokumente ist zu gewährleisten.
- Vertraulichkeit: Es ist sicherzustellen, dass ausschließlich Personen Zugriff zu Akten, Vorgängen und Dokumenten erhalten, die deren Inhalt zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung benötigen. Die Anforderungen des Datenschutzes sind zu beachten.
- Langfristige Sicherung: Der Aktenbestand ist entsprechend der Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten langfristig zu sichern, die archivrechtlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten. Alle Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich und deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem Zentralarchiv der EKHN anzubieten.
§ 9
Bearbeitung von Vorgängen
(1) 1Das Schriftgut ist bei Eingang und Entstehen mit dem Aktenzeichen zu versehen und schon während der Bearbeitung unter Wahrung des sachlichen Zusammenhangs chronologisch abzulegen. 2Verfügungen sind mit Datum und Handzeichen zu versehen. 3Bezieht sich ein Vorgang der Sache nach auf mehrere Akten, so ist er nach seinem hauptsächlichen Betreff zuzuordnen; für die übrigen Akten ist ein Querverweis zu fertigen. 4Bei elektronischer Ablage ist der Abschluss entsprechend im Dokumentstatus zu vermerken.
(2) 1In der analogen Aktenführung wird jede Bearbeitung abgeschlossen durch eine Aktenverfügung mit Angabe des jeweils nächsten Arbeitsschrittes. 2Dies entspricht in der digitalen Aktenführung der Bearbeitungsdokumentation im Dokumentenmanagementsystem.
(3) 1Die Aktenverfügung enthält die sachliche Erledigung eines Vorganges, z. B. den Entwurf eines ausgehenden Schreibens und alle Bearbeitungsanweisungen (Vermerke und Verfügungen); diese werden durchnummeriert und mit Handzeichen und Datum versehen. 2Die Aktenverfügung verbleibt bei den Akten.
(4) 1Vermerke informieren über bereits Geschehenes. 2In der analogen Aktenführung werden Vermerke durch Datum und Handzeichen abgeschlossen, im Dokumentenmanagementsystem entsprechend über den Dokumentstatus.
#§ 10
Elektronische Aktenführung und Dokumentenmanagementsystem
(1) 1Bis zur Anlage der elektronischen Akte ist alles aktenwürdige Schriftgut zu den analogen Akten zu geben. 2Hierzu zählen auch inhaltlich relevante E-Mails.
(2) 1Die vollständige elektronische Akte ist eine nachvollziehbare, strukturierte Ablage im Dokumentenmanagementsystem nach den organisatorischen Regelungen, die eine revisionssichere Vorgangsbearbeitung, Ablage und Archivierung elektronischen Schriftguts erlauben. 2Die elektronische Akte unterstützt und protokolliert den gesamten Geschäftsgang vom Eingang bis zur endgültigen Archivierung in allen Schritten der Vorgangsbearbeitung. 3Sie löst die papiergestützte Vorgangsbearbeitung ab; einzelne Schritte und Prozesse, für die die Papierform sinnvoller, effizienter oder notwendig ist, können eingebunden werden. 4Bei der Einführung der elektronischen Akte in einer Dienststelle sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung unberührt.
(3) 1Eine rechtskonforme elektronische Akte erfordert, dass die gesamte Vorgangsbearbeitung im Dokumentenmanagementsystem dokumentiert wird. 2Elektronisches Schriftgut, das nicht im Dokumentenmanagementsystem bearbeitet wurde, kann zur Arbeitserleichterung und -rationalisierung aufbewahrt und genutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass dadurch die analoge Akte nicht lückenhaft wird. 3Die Beweiskraft von Unterlagen aus Fachverfahren ist sicherzustellen.
#§ 11
Akteneinsicht
(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Akten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches einsehen, soweit dies für die Ausübung der Dienstgeschäfte notwendig ist. 2In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten einzuholen. 3Die Einsichtnahme in Personalakten regelt die Personalaktenordnung der EKHN.
(2) 1Es besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht für Dritte. 2Eine dienstlich erforderliche Einsicht durch Dritte erfolgt nur mit Zustimmung der jeweiligen Leitung für ihren Zuständigkeitsbereich. 3Archivrechtliche sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
#§ 12
Lebenszyklus von Akten
(1) Akten durchlaufen von ihrer Entstehung bis zur Archivierung verschiedene Stadien:
- Registratur: Die für den Dienstbetrieb laufend benötigten analogen Akten werden in Registraturen aufbewahrt. In der elektronischen Aktenführung des Dokumentenmanagementsystem handelt es sich um den aktiven Datenbestand.
- Altregistratur: Geschlossene analoge Akten, die nicht mehr oder nur noch selten benötigt werden, sind bis zum Ablauf ihrer Aufbewahrungsfristen in einer Altregistratur zu verwahren und in einem Verzeichnis aufzulisten. In der elektronischen Aktenführung des Dokumentenmanagementsystems verbleiben geschlossene elektronische Akten bis zum Ablauf ihrer Aufbewahrungsfristen im passiven Datenbestand.
(2) 1Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäß Kassationsplan der EKHN müssen die kirchlichen Verwaltungen die analogen Altregistraturakten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, mit einer entsprechenden Aussonderungsliste dem Zentralarchiv anbieten. 2Die elektronischen Akten im passiven Datenbestand des Dokumentenmanagementsystems werden automatisiert dem Zentralarchiv angeboten. 3Näheres regelt das Archivgesetz der EKHN.
(3) 1Zur Kassation (Vernichtung/Löschung) nicht archivwürdigen analogen und elektronischen Schriftguts ist der Kassationsplan der EKHN zu beachten, der Teil dieser Verwaltungsverordnung ist. 2Die aktenführenden Stellen dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, die das Zentralarchiv zur Vernichtung oder Löschung freigegeben hat und bei denen kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Vernichtung oder Löschung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden. 3Die jeweilige aktenführende Stelle trägt die Verantwortung für die aktenzeichenkonforme Ablage der Unterlagen als Vorbedingung für eine automatische Löschung. 4Das Zentralarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen. 5Zum Zwecke der Bewertung ist ihm Einsichtnahme in die Akten und Datenbestände zu gewähren.
(4) Schriftgut, das als nicht archivwürdig bewertet wurde, ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen datenschutzkonform zu kassieren. Kassationsnachweise sind dauerhaft aufzubewahren.
(5) Vor der Übernahme von digitalen Unterlagen sind die technischen Kriterien, insbesondere das Format von Primär- und Metadaten und die Form der Übermittlung von dem Zentralarchiv mit der abgebenden Stelle vorab einvernehmlich festzulegen.
(6) Die Kirchenleitung regelt die Kostentragungspflicht
- für Unterlagen, die aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind und an das Zentralarchiv abgegeben werden,
- für Zwischenarchivgut, das dem Zentralarchiv übergeben wird,
- für die Übernahme von archivwürdigen digitalen Unterlagen durch das Zentralarchiv, sofern diese nicht vorab archivtauglich konvertiert und aufbereitet sind.
§ 13
Aufbewahrung von Schriftgut
(1) 1Schriftgut von geschichtlicher bzw. kirchengeschichtlicher Bedeutung ist auf Dauer aufzubewahren. 2Dies betrifft insbesondere Schriftgut, das Einblicke gewährt in:
- das religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Leben allgemein
- die Existenz, das Leben und das Wirken der Kirche und der Kirchengemeinden
- die Mitwirkung und Mitverantwortung der Kirche an den Problemen der Zeit
- das Verhältnis von Kirche und Staat, Kirche und bürgerlicher Gemeinde, Kirche und Politik
- Existenz und Wirken kirchlicher Einrichtungen und Werke
- das Verhältnis der evangelischen Kirche zu anderen Kirchen, sonstigen Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und gesellschaftlichen Gruppierungen
- Wissenschaft, Kunst und Technik
- Familienkunde, Volkstum, religiöses Brauchtum
- zeittypische Ereignisse und Erscheinungen
- sonstige wichtige Ereignisse
- Alltagsarbeit (Auswahl repräsentativer Routine).
(2) Schriftgut von besonderer rechtlicher Bedeutung ist ebenfalls dauernd aufzubewahren, insbesondere:
- Urkunden aller Art
- Verträge, Vereinbarungen
- Gesetze, Verordnungen, Rechtssammlungen, Satzungen sowie das Schriftgut über deren Entstehung
- Unterlagen über Rechtsstreitigkeiten
- Unterlagen über Rechtsbeziehungen mit staatlichen oder kommunalen Stellen
- wichtige Unterlagen betr. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
(3) 1Der Wert des Schriftgutes ist auch unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit zu beurteilen. 2Das gleiche Schriftgut kann in den verschiedenen Verwaltungsebenen oder -bereichen mehrfach vorhanden sein (Mehrfachschriftgut). 3Schriftgut, das Zahlungsanweisungen begründet und/oder belegt, ist immer doppelt vorhanden (Verwaltung, Kasse bzw. Regionalverwaltung. 4Aufzubewahren ist solches Schriftgut in erster Linie dort, wo es federführend entstanden ist.
(4) 1Schriftgut, das zur Vorbereitung von zusammengefassten Berichten, Statistiken und sonstigen Darstellungen diente und dessen Informations- oder Beweisgehalt vollständig oder zumindest im Wesentlichen in Gesamtdarstellungen enthalten ist (Vorbereitungsschriftgut), hat meistens keinen Daueraufbewahrungswert. 2Eine Ausnahme bildet Schriftgut über die Vorbereitung von Rechtsgrundlagen aller Art (Satzungen, Geschäftsordnungen u. Ä.).
#§ 14
Kassationsgrundsätze
(1) 1Sachgerechte Kassation ist nur in Kenntnis des organisch gewachsenen Gesamtschriftgutbestandes einer Kirchengemeinde oder eines Amtes möglich. 2Nur dann sind die Beziehungen der Teile zueinander und ihre Bedeutung sicher zu erkennen und ist Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden. 3Nur dann bleibt auch nach der Kassation ein unverfälschter Einblick in das Leben und Wirken einer Gemeinde oder eines Amtes für alle Zeiten möglich. 4Für den Zeitpunkt der Kassation gilt als Rahmenbedingung der Grundsatz: Je größer der zeitliche Abstand zur Entstehung des Schriftgutes, desto sicherer die archivischen Entscheidungen oder: Kassation so spät wie möglich und so früh wie unumgänglich nötig.
(2) 1Das nicht auf Dauer aufzubewahrende Schriftgut wird zur Information und Beweisführung für die allgemeine Verwaltungsarbeit bis zum Ablauf der im Kassationsplan genannten Fristen aufbewahrt. 2Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Schriftgut entstanden ist (die im Kassationsplan genannten Vorbedingungen bleiben hiervon unberührt). 3Bei Anwendung des Kassationsplanes ist streng darauf zu achten, dass die unter Absatz 1 genannten Grundsätze auch im Einzelfall nicht verletzt werden.
(3) Schriftgut, das vor dem Jahre 1948 entstanden ist, darf nur mit Genehmigung des Zentralarchivs der EKHN vernichtet werden.
(4) 1Vor der Vernichtung von Schriftgut ist in jedem Falle das Einverständnis des für die Verwaltung des Schriftgutes Verantwortlichen (Amtsleitung, Dekan oder Dekanin, Pfarrer oder Pfarrerin) einzuholen. 2Ist Schriftgut in größeren Mengen zu kassieren, so ist es an einschlägige Firmen abzugeben. 3Die Firma muss sich verpflichten, das Schriftgut nicht weiter zu veräußern und niemandem Einsicht zu gestatten, sondern es sofort datenschutzkonform zu vernichten. 4Damit ist die Auflage zu verbinden, die Vernichtung innerhalb bestimmter Fristen nachzuweisen. 5Das Eigentum an dem veräußerten Schriftgut ist bis zur Vernichtung vorzubehalten.
(5) 1Über die Vernichtung von Schriftgut, das länger als zehn Jahre aufbewahrt wurde, ist ein Protokoll anzufertigen, das schlagwortartig Auskunft über die vernichteten Bestände gibt. 2Das Protokoll ist von den Verantwortlichen zu unterzeichnen.
#§ 15
Aufbewahrungsgrundsätze
1Schriftgut wird aufbewahrt:
- Stufe 1: | zum laufenden Gebrauch |
- Stufe 2: | zur gelegentlichen Benutzung für die praktische Verwaltungsarbeit (Beweisführung, Erinnerung, Information) |
- Stufe 3: | Lagerung bis zur endgültigen archivarischen Bearbeitung (Verzeichnung, Kassation) |
- Stufe 4: | für dauernde historische und rechtliche Zwecke. |
2Von dieser Zweckbindung her lässt sich eine Entscheidung über den Aufbewahrungsort fällen.
3Die Stufe 1 bezeichnet das aktuelle Schriftgut, das die laufenden Dienstgeschäfte betrifft. 4Dieses Schriftgut ist möglichst arbeitsplatznah aufzubewahren. 5Die Stufen 2 und 3 bezeichnen Schriftgut, das seltener gebraucht wird und deshalb arbeitsplatzfern aufbewahrt werden kann (Altablage, Reponie). 6Die Stufe 4 bezeichnet das reine Archivgut, das auf Dauer sicher aufzubewahren ist und ebenfalls arbeitsplatzfern aufbewahrt werden kann. 7Näheres regelt die Archivordnung.
#§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verwaltungsverordnung sowie die als Anlage beschlossenen Kassationsgrundsätze einschließlich des Kassationsplans treten am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schriftgutordnung für die Kirchengemeinden, Dekanate, Propsteien und Verbände der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 1. August 1977 (ABl. 1977 S. 172), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), einschließlich der Anlagen (Kassationsordnung und Kassationsplan) außer Kraft.
#Anlage
Kassationsgrundsätze und Kassationsfristen
###1.1 Allgemeine Grundsätze
Analoges und digitales Schriftgut fällt in immer größer werdenden Mengen an. Ein planvolles Aussonderungsverfahren soll einerseits die Gefahr der Vernichtung historisch wertvollen und rechtlich wichtigen Schriftgutes ausschließen und andererseits die Kassation von Schriftgut, das nicht mehr im Geschäftsgang benötigt wird und für das die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, ermöglichen. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten für analoges und elektronisches Schriftgut, unabhängig von der Form des Informationsträgers (Papier oder elektronische Form). Elektronische Dokumente, einschließlich ihrer Metadaten, sind Bestandteil des Schriftgutes und entsprechend zu behandeln.
Die Vernichtung von Schriftgut ist ein endgültiger, irreparabler Akt, der sorgfältiger Überlegung bedarf. Ein zeitlicher Abstand zu den Ereignissen, die das betreffende Schriftgut behandelt, erleichtert die Entscheidung und erhöht deren Qualität. Die Aufbewahrungsfristen verbinden deshalb allgemeinere inhaltliche und verwahrtechnische Grundsätze mit einem Kassationsplan, der im einzelnen Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Schriftgut setzt. Bei elektronischem Schriftgut sind zusätzlich die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Integrität und vollständige Dokumentation des Bearbeitungsprozesses zu beachten.
Schriftgut von geschichtlicher bzw. kirchengeschichtlicher Bedeutung ist auf Dauer aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Schriftgut, das Einblicke gewährt in das religiöse, kulturelle und gesellschaftliche Leben allgemein, die Existenz, das Leben und das Wirken der Kirche, kirchlicher Einrichtungen und der Kirchengemeinden, die Mitwirkung und Mitverantwortung der Kirche an den Problemen der Zeit, das Verhältnis von Kirche und Staat, Kirche und bürgerlicher Gemeinde, Kirche und Politik, das Verhältnis der evangelischen Kirche zu anderen Kirchen, sonstigen Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und gesellschaftlichen Gruppierungen, Wissenschaft, Kunst und Technik, Familienkunde, Volkstum, religiöses Brauchtum, zeittypische Ereignisse und Erscheinungen, sonstige wichtige Ereignisse sowie die Alltagsarbeit (Auswahl repräsentativer Routine).
Schriftgut von besonderer rechtlicher Bedeutung ist ebenfalls dauernd aufzubewahren, insbesondere Urkunden aller Art, Verträge, Vereinbarungen, Gesetze, Verordnungen, Rechtssammlungen, Satzungen, einschließlich des Schriftgutes über deren Entstehung, Unterlagen über Rechtsstreitigkeiten, Unterlagen über Rechtsbeziehungen mit staatlichen oder kommunalen Stellen, wichtige Unterlagen betreffend das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Der Wert des Schriftgutes ist auch unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit zu beurteilen. Das gleiche Schriftgut kann in den verschiedenen Verwaltungsebenen oder -bereichen mehrfach vorhanden sein (Mehrfachschriftgut). Schriftgut, das Zahlungsanweisungen begründet und/oder belegt, ist immer doppelt vorhanden. Aufzubewahren ist solches Schriftgut in erster Linie dort, wo es federführend entstanden ist. Dies gilt auch für elektronisches Schriftgut sowie Datenbestände in Fachverfahren und Dokumentenmanagementsystemen.
Schriftgut, das zur Vorbereitung von zusammengefassten Berichten, Statistiken und sonstigen Darstellungen diente und dessen Informations- oder Beweisgehalt vollständig oder zumindest im Wesentlichen in Gesamtdarstellungen enthalten ist (Vorbereitungsschriftgut), hat meistens keinen Daueraufbewahrungswert.
Eine Ausnahme bildet Schriftgut über die Vorbereitung von Rechtsgrundlagen aller Art (Satzungen, Geschäftsordnungen u. Ä.).
Sachgerechte Kassation ist nur in Kenntnis des organisch gewachsenen Gesamtschriftgutbestandes einer Kirchengemeinde oder einer kirchlichen Einrichtung möglich. Nur dann sind die Beziehungen der Teile zueinander und ihre Bedeutung sicher zu erkennen und ist Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden.
Für den Zeitpunkt der Kassation gilt als Rahmenbedingung der Grundsatz: Je größer der zeitliche Abstand zur Entstehung des Schriftgutes, desto sicherer die archivischen Entscheidungen oder: Kassation so spät wie möglich und so früh wie unumgänglich nötig.
Vor jeder Kassation ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Aktentitel mit dem Akteninhalt tatsächlich übereinstimmt. Bei Kindergartenakten ist der Bereich der Kindeswohlgefährdung zu beachten. Es muss eine Interessensabwägung zum Schutze der eigenen Rechtssicherheit als Institution mitberücksichtigt werden. Der Kindergartenträger muss eine datenschutzkonforme Lagerung der Fristakten aus dem Kindergartenbereich sichern und den Zugang datenschutzkonform handhaben. Beim Anlegen der Aktenablage sind Fristen zu berücksichtigen. Die dauerhaft aufzubewahrenden Aktenteile sind separat abzulegen.
#1.2 Kassationsplan
Das nicht auf Dauer aufzubewahrende Schriftgut wird zur Information und Beweisführung für die allgemeine Verwaltungsarbeit bis zum Ablauf der im Kassationsplan genannten Fristen aufbewahrt (die im Kassationsplan genannten Vorbedingungen bleiben hiervon unberührt).
Bei Anwendung des Kassationsplanes ist streng darauf zu achten, dass die unter 1.1 genannten Grundsätze auch im Einzelfalle nicht verletzt werden.
Schriftgut, das vor dem Jahre 1948 entstanden ist, darf nur mit Genehmigung des Zentralarchivs der EKHN vernichtet werden.
Schriftgut, das kassiert wird, ist datenschutzkonform zu vernichten. Wird eine externe Firma mit der Vernichtung beauftragt, ist diese verpflichtet, das Schriftgut nicht weiter zu veräußern, niemandem Einsicht zu gestatten und es datenschutzkonform zu vernichten.
Über die Vernichtung von Schriftgut, das länger als zehn Jahre aufbewahrt wurde, ist ein Protokoll anzufertigen, das schlagwortartig Auskunft über die vernichteten Bestände gibt. Das Protokoll ist von den Verantwortlichen zu unterzeichnen.
#Kassationsplan
Wenn im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, rechnen die Aufbewahrungsfristen vom Ende des Jahres an, in dem das Schriftgut entstanden ist.
Der Kassationsplan kann nicht alle denkbaren Vorgänge erfassen. Der Katalog ist daher beispielhaft zu verstehen und analog anwendbar.
#Es können vernichtet werden nach Ablauf von einem Jahr | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Mahnschreiben | nach Erledigung | bei kleinen Beträgen bis Euro 100,00 sofort vernichten |
Unverlangte Prospekte und Angebote | kein Interesse | sofort vernichten |
Schriftwechsel über Urlaubsvertretungen und kurzzeitige Krankheitsvertretungen | nach Ablauf des Kalenderjahres | |
Schriftwechsel über Ausstellung einzelner pfarramtlicher Zeugnisse | nach Erledigung | Besonderheiten |
Überweisungen zum Konfirmanden- und Religionsunterricht | ||
Schriftwechsel über Benutzung kirchlicher Archivalien | nach Abschluss der Angelegenheit | a) Benutzungsanträge mit Angabe des Forschungsgegenstandes aufbewahren b) historisch aufschlussreiche Auskünfte |
Einmalige Aufforderung zur Amtshilfe | nach deren Abschluss | |
Kollektenabkündigungen | Schriftgut über besondere, einmalige Kollekten | |
Regelung der Gottesdienste zu bestimmten Festzeiten | Schriftgut über besondere, einmalige Gottesdienste | |
Unterlagen für die Amtshandlungen und deren Eintragung in die Kirchenbücher von • Standesämtern • Amtsgerichten • sonstigen Ortsbehörden • von Privatpersonen (Anmeldungen) | Erledigung der Amtshandlung und vollständige, ordnungsgemäße Eintragung in das Meldewesenprogramm sowie Ausdruck und Einbinden des Kirchenbuchs | Urkunden über Amtshandlungen sowie die Genehmigung der Veröffentlichung im Gemeindebrief |
Bekanntmachungen der Kirchenverwaltung über Angelegenheiten von zeitlich eng begrenzter Bedeutung | nach deren Erledigung | Dauerhafte Aufbewahrung in der Kirchenverwaltung. |
Schriftwechsel über Ausstellung einzelner Kirchenbuchauszüge | Abschluss der Angelegenheit und Bezahlung der Gebühr | |
Anfragen: eigene und fremde, ohne und mit Angebotsfolge | kein Vertragsabschluss | |
Lieferscheine | Lieferung ist vertragsgemäß erfolgt | soweit nicht Buchungsunterlagen |
Umschläge von Einschreibe- und Wertbriefen | wenn als Portokassenbeleg nötig | |
Korrespondenz unwichtiger Art (z. B. Anfragen, Auskünfte) | keine Folgewirkung, kein Erinnerungswert | |
Geschäftsberichte von Banken, Börsenberichte, Bilanzen | von Gesellschaften, an denen kirchliche Stellen nicht beteiligt sind | wenn kein Interesse, sofort vernichten |
Ausstellung eines Zeugnisses, Beurteilungen (z. B. Probezeit) | Der Vorgang zur Ausstellung eines Zeugnisses/einer Bescheinigung kann nach einem Jahr vernichtet werden. Die Zeugnisse selbst werden in der Personalakte aufbewahrt. Beurteilungen können chronologisch in einem Ordner gesammelt werden. Kassation jeweils nach 30 Jahren. (Zugang datenschutzkonform) | |
Protokolle der Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern | Liegt ein neues Gesprächsprotokoll vor, ist das vorangegangene zu vernichten; das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vorgesetzte/ die Vorgesetzte oder die Position des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin wechselt. Aufbewahrung in der Personalakte in verschlossenem Umschlag (§ 4 Abs. 6 PAO) | |
Rundschreiben kirchlicher Einrichtungen und Vereine | wenn nur von kurzfristiger Bedeutung und ohne Erinnerungswert | Die kirchliche Einrichtung, die die Rundschreiben versendet, muss diese dauerhaft aufbewahren. |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 3 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Belehrungen/Unterweisungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern | Erstbelehrungen in der Personalakte aufbewahren; wiederkehrende Belehrungen in platzsparenden Listen führen, die von den Teilnehmenden unterschrieben werden. Akten zu den Belehrungen anlegen, die den Belehrungsinhalt und die Listen enthalten. Kassation 10 Jahre nach Aktenschluss (wegen Exkulpation). | |
Arbeitszeit-, Überstundenlisten | Die Listen dienen als Vorstufe für die Gehaltsermittlung. Nach § 195 BGB erlisch nach 3 Jahren das Einspruchsrecht bei fehlerhaften Lohnabrechnungen. Es ist zu regeln, ob die GüT, die Regionalverwaltung oder die Kitaleitung die Originallisten diese 3 Jahre aufbewahrt. Das Lohnkonto muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden (§ 41 EStG) |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 5 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Schriftwechsel über die Organisation und Vorbereitung von: • Synoden • Sitzungen der Gemeindeorgane • Pfarr- und Dekanatskonferenzen • Konferenzen allgemein • Bibelwochen • Visitationen • Tagungen, Sitzungen und kirchengemeindliche Veranstaltungen aller Art | wenn nicht als Hilfe (Muster) für die Organisation gleicher Veranstaltungen notwendig | Protokolle, Schriftwechsel oder Berichte, die über den Inhalt und Verlauf der Veranstaltung Auskunft geben |
Schriftwechsel über abgeschlossene diakonische Betreuungsfälle | besonders zeittypische oder seltene Fälle | |
An- und Abmeldungen zum Kindergarten, zu kirchlichen Gruppen, Vereinen usw. | nach dem Ausscheiden des Mitgliedes | |
Portfolios (hier: „Zeichnungsmappe“ der Kinder) | nach dem Weggang des Kindes | Angebot an die Eltern, aber archivische Aufbewahrung von 1-2 exemplarischen Beispielen zur Dokumentation von Veränderungen in der pädagogischen Arbeit |
Speisepläne, Temperaturkontroll-Listen | Routinefälle ohne besondere Vorkommnisse | |
Schriftwechsel über die Wahlen zu kirchlichen Körperschaften | nach Ablauf der Anfechtungsfrist | das übrige Schriftgut betreffs Wahlen siehe unter 10-Jahresfrist |
Skizzen zur Genehmigung von Grabsteinen (Grabdenkmale) | künstlerisch wertvolle Grabsteine und solche von bedeutenden Persönlichkeiten | |
Urlaubs- und Dienstbefreiungsvorgänge, Krankmeldungen | gerechnet vom Ablauf des betr. Urlaubsjahres an | |
Urlaubslisten | gerechnet vom Ablauf des folgenden Urlaubsjahres an | |
Vierteljahres- oder Jahresberichte über den Stand der Kassen | Frist beginnt mit der Entlastung für das betr. Haushaltsjahr | |
Nicht berücksichtigte Stellenbewerbungen | wenn nicht evtl. künftig Interesse an der Bewerbung besteht | |
Protokolle des Kita-Ausschusses, Unterlagen über die Durchführung der Wahlen | Kindergartenausschuss muss in der Kirchengemeinde beim Kirchenvorstand abgelegt werden (Kontrolle, ob dort vorhanden, falls Duplikat freie Entscheidung). Elternbeiratsprotokolle dauerhaft. Wahlen zum Elternbeirat bis zur nächsten Wahl, analog zur KV-Wahlakte. |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 10 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Schriftgut über die Wahl ortskirchlicher Vertretungskörperschaften | Protokoll der Wahlhandlung, Wahlergebnis, Musterformblätter, Werbematerial, Wahlprüfungsergebnis, Vorgänge über evtl. Besonderheiten einer Wahl | |
Schriftwechsel über Grundstücksangelegenheiten | wenn keine Rechtsverbindlichkeit zustande kommt oder besteht | |
Vergütung für Religionsunterricht | ||
Kirchensteuer- und Kirchgeldangelegenheiten, Reklamationen der Veranlagten (Kappung, Einzelfälle), Meldungen der Finanzämter wegen Niederschlagungen | nach Abschluss der einzelnen Fälle | |
Vorarbeiten zu Statistiken und Übersichten | Basisdaten müssen in Gesamtstatistiken enthalten bzw. ausgewertet sein | Statistische Übersichten, Gesamtstatistiken |
Betreuungsverträge | Routinefälle | abweichende Sonderfälle 30 Jahre, reine An- und Abmeldungen 5 Jahre. Dokumentation von Allergien und anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder, Abholungsberechtigungen (sofern nicht durch andere Unterlagen (Listen) nachzuweisen), 30 Jahre. |
Schriftwechsel über Aufstellung der Haushaltspläne und Rechnungen, soweit er nicht über Baulast und Gefälle Aufschluss gibt | Jahresrechnungen mit allen Anlagen müssen dauernd aufbewahrt werden, ebenso die Bescheide über die Prüfung der Jahresrechnungen (siehe Daueraufbewahrung) | |
Niederschriften über Kassenprüfungen | keine Beanstandungen | |
Schriftwechsel über Kassen- oder Rechnungsprüfungen | Erledigung der Prüfung und Entlastung | |
Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Verpachtung kirchlicher Ländereien | die Frist beginnt mit dem Ende der Pachtzeit, Pachtzinsforderungen müssen erfüllt sein | |
Reisekostenabrechnungen (Einzelfälle), Beihilfen (gesetzliche und sonstige Beihilfen) | Entlastung für das betreffende Haushaltsjahr muss erteilt sein | |
Geschäftsbücher und Buchungsunterlagen der Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden | Entlastung für das betreffende Haushaltsjahr muss erteilt sein | Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen werden dauernd aufbewahrt |
Rechnungsurkunden, Kassen- und Rechnungsbelege aller Art (Belege sind alle schriftlichen Vorgänge, die Wertbewegungen dokumentieren) z. B.: • Buchungsbelege • Zahlungsanweisungen • Rechnungen • Quittungen • Fahrtenbücher • Portobücher • Freistemplerabrechnungen | die Frist beginnt jeweils mit der Entlastung für das betr. Haushaltsjahr | Belege über: Erfüllung von Baulastverpflichtungen, auch jeder Schriftwechsel, der über Baulastverpflichtungen oder andere wichtige Rechtsverhältnisse Aufschluss gibt, Leistung von Gefällen, besondere Anschaffungen z. B. Glocken, Orgel u. a. bedeutsame und wertvolle Gegenstände, Belege zu Baurechnungen bei Neubauten und Generalrenovierungen, Baurechnungen und Schlussabrechnungen über Baumaßnahmen größerer Art (ab Euro 10.000,00) |
Bank- und Kontoauszüge sonstiger Zahlungsdienstleister | dto. (siehe oben) | |
| Kassenbücher, Hilfs- und Nebenbücher | dto. (siehe oben) | vgl. Aufbewahrungsfristen der Kirchlichen Haushaltsordnung |
Haushaltsüberwachungslisten | dto. (siehe oben) | |
Unterlagen über: • Kollekten • Sammlungen • Spenden • Gaben | dto. (siehe oben) | |
Besoldungs-, Vergütungs- und Entlohnungsunterlagen (Listen u. Ä.) | Berechnungsunterlagen | Gesamtlisten siehe Daueraufbewahrung, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnakten der einzelnen Mitarbeiter werden wie Personalakten behandelt |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 30 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Prozessakten (Zivilprozesse, Arbeitsprozesse usw.) | wenn Rechtsstreit erledigt und nicht von besonderer Bedeutung | Prozesse, die für die Gemeinde besonderes Gewicht, Auswirkung oder Bedeutung hatten |
Unterlagen und Akten nach § 8a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung), sofern es sich um Fälle von Gewalt und/oder (sexuellem) Missbrauch handelt; | Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen sexuellen Missbrauchs verjähren nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Opfers gehemmt. Aufbewahrungsfrist bis zum 51. Lebensjahr des Opfers. Problem: Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs. Wird dem Opfer in Folge einer posttraumatischen Störung erst später bewusst, dass es als Kind sexuell missbraucht worden ist, beginnt die Verjährung erst zu diesem Zeitpunkt (§ 198 Abs. 1 BGB). In Klagefällen kann sich die Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern. Nach dem Ende der Verwahrfrist in der Kita müssen diese Akten dem Archiv zur Bewertung angeboten werden. | |
Beobachtungsbögen, Protokolle von Entwicklungsgesprächen von Erzieherinnen und Erziehern mit Eltern | Die Kita muss die Originale verwahren (Nachweis für ihr eigenes Handeln). Bei § 8a-Verfahren Aufbewahrungsfrist von bis zu 50 Jahren Alle anderen Fälle: 30 Jahre. Zugang datenschutzkonform. | |
Einwilligung für Medikamentengabe, Dokumentation zur Medikamentengabe | § 199 Abs. 2 BGB Verjährungsfristen für Verletzungen an Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit: 30 Jahre | |
Schuldurkunden (Darlehensverträge) | vollständige Rückzahlung des Darlehens | |
Unfallunterlagen | Erfüllung aller Ansprüche | |
Versicherungsunterlagen über Versicherungsfälle | nach Abgeltung aller Ansprüche | Versicherungsverträge (Policen) werden immer aufbewahrt |
Verträge und Vertragsunterlagen | nach Erfüllung aller Ansprüche | Verträge, die zum Nachweis von Rechten und Pflichten dienen (Eigentum, Nutzung etc.) |
Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle | Erfüllung der Forderungen | |
Vorgänge über Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen | Erfüllung aller Vertragsbedingungen, keine Reklamationen, Mängelrügen oder Rechtsstreitigkeiten | Baubeschreibung, Planung, Verträge, Finanzierungsplan, Schlussabrechnung, Einweihung, Grundsteinlegung, Zeichnungen, Statik |
EDV (ADV) Programme und Systemdokumentationen, Datenflusspläne, Test- und Datensicherungsmaßnahmen |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 50 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Anwesenheitslisten/Gruppenbücher | Wegen § 8a SGB VIII Aufbewahrungsfrist bis zum 51. Lebensjahr des Kindes. Nur so kann die Einrichtung später nachweisen, welche Kinder mit welcher Betreuung wann anwesend waren, Nachweis für Erfüllung der Aufsichtspflicht der Erzieher*innen und des Kindergartens |
Es können vernichtet werden nach Ablauf von 120 Jahren | Vorbedingung | Ausnahmen/Begründung |
|---|---|---|
Einwilligungen für die Verwendung von Fotos oder anderen personenbezogenen Daten müssen | Alternative: nichts veröffentlichen (Gemeindebrief etc.) |
Wichtige Urkunden sind feuersicher, zumindest jedoch feuergeschützt aufzubewahren.
Dauernd aufzubewahren sind: | Bemerkungen |
|---|---|
Schriftgut, das über die Gründung, den Bestand und den Bekenntnisstand der Kirchengemeinde Auskunft gibt | z. B.: Gemeindegebiet, Ein-, Um-, Ausgemeindungen, Gebietsänderungen, Vermögensauseinandersetzungen, Gemarkungskarten, Bebauungspläne |
Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen und allen sonstigen Mitarbeiterstellen der Kirchengemeinde | |
Kirchenbücher, Pfarr- und Gemeindechronik, Vorgänge über besondere Gemeindeereignisse | |
Programme und Berichte über Inhalt und Verlauf kirchlicher Gemeindeveranstaltungen | auch Konferenzen, Synoden, Visitationen u. Ä. |
Zahlen, Daten, Fakten, Statistiken des kirchlichen Lebens | |
Summarische Angaben über Spendenergebnisse. | |
Haushaltsplan mit allen Anlagen, Jahresrechnung und Prüfung der Jahresrechnung (Prüfungsbescheid) | vgl. Aufbewahrungsfristen der Kirchlichen Haushaltsordnung |
Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen | gilt für Einrichtungen, die wie Wirtschaftsbetriebe nach betriebs-wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden |
Satzungen und sonstige von der Kirchengemeinde beschlossene Rechtsgrundlagen (einschließlich Vorarbeiten dazu) | |
Ausfertigungen von Kirchengesetzen, Verordnungen, Ordnungen und Satzungen | |
Pläne, Zeichnungen, Statik, Schlussabrechnungen und Beschreibungen über Gebäude, Baumaßnahmen und Denkmale | |
Schriftliche Unterlagen über Kunstgegenstände und Kunstwerke | |
Unterlagen über Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen | |
Gräber und Beerdigungsverzeichnisse | |
Geschäfts- und Dienstanweisungen, Organisationspläne | Sollen Einblick in die Arbeit und Kooperation bieten |
Aktenplan, Aktenverzeichnis, Findbücher | |
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohnlisten | Aufschluss über Einkommensverhältnisse, wichtig auch für evtl. Anfragen betr. Sozialversicherungen u. Ä. |
Melderegister, Karteien, Einwohnerübersichten, Adressbücher | |
Urkunden über Stiftungen und Schenkungen, Sonder- und Gewohnheitsrechte, Erbbaurechte sowie über wichtige Familien- und Erbrechtsverhältnisse, die in Verbindung mit der Kirchengemeinde stehen | |
Verträge über wichtige Rechte und Pflichten bzw. Verpflichtungen mit dazugehörigen Unterlagen | z. B. Rechte an Grundstücken und andere dauernde Rechte, ebenso über dauernde Lasten und Verbindlichkeiten |
Verträge über Erwerb oder Veräußerung von Eigentum aller Art (Grundstücke, Gebäude und sonstige Gegenstände von nicht geringem Wert) mit dazugehörigen Unterlagen | |
Personalakten | von besonderen Persönlichkeiten in der Gemeinde, besonders verdienstvollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienstverhältnis auf Probe |
Sonstiges Schriftgut über grundsätzliche und allgemeine Angelegenheiten, dessen Vernichtung nachteilig sein könnte | |
Schriftgut von allgemeiner geschichtlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung | z. B. auch interessante Forschungsarbeiten, bei denen das Pfarrarchiv benutzt wurde |
Schriftgut, das einen Beitrag zur Lokal-Historie leisten kann | |
Kassationsprotokolle | |
Unterlagen über Kirchenaustritte | |
Unterlagen über Datenschutz |
Personalakten einschl. Personalbeiakten (vgl. Personalaktenordnung | können vernichtet werden | Ausnahmen | |
|---|---|---|---|
a) | von Beamten, die ohne Gewährung von Versorgungsleistungen ausgeschieden sind | 5 Jahre nach Ablauf des 67. Lebensjahres | Personalakten von besonderen Persönlichkeiten in der Gemeinde, von besonders verdienstvollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, von Pfarrerinnen und Pfarrern im Pfarrdienst-verhältnis auf Probe |
b) | von ausgeschiedenen Angestellten und Arbeitern | 5 Jahre nach Ablauf des 67. Lebensjahres | |
c) | von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten ohne versorgungsberechtigten (auch im Sinne von Kannleistungen) Hinterbliebenen | 5 Jahre nach Ablauf des Todesjahres | |
d) | von verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten mit versorgungsberechtigten (auch im Sinne von Kann-Leistungen) Hinterbliebenen | 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist | |
e) | von verstorbenen Angestellten | 5 Jahre nach Ablauf des Todesjahres | |
f) | Personalbeiakten über: | ||
Urlaub | 5 Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres | ||
Beihilfen | 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beihilfe gewährt wurde | ||
g) | Versorgungsakten | 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet wurde, jedoch 30 Jahre in Fällen, in denen der Versorgungsanspruch wieder aufleben kann | |