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Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über den Datenschutz

Vom 5. März 1978

(ABl. 1978 S. 27)

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§ 1

( 1 ) Dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 wird zugestimmt.
( 2 ) Zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz gelten die nachstehenden Vorschriften.
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§ 2

( 1 ) Der Beauftragte für den Datenschutz für den Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird von der Kirchenleitung im Haupt- oder Nebenamt für sechs Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass der Beauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau steht.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann mit der Evangelischen Kirche in Deutschland oder mit anderen Gliedkirchen Vereinbarungen über die Bestellung eines gemeinsamen Beauftragten für den Datenschutz treffen.
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§ 3

Die Kirchenleitung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz.1#
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in Kraft gesetzt.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt die Verordnung zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten zum Zweck der maschinellen Datenverarbeitung vom 2. Juli 1973 (ABl. 1973 S. 250) außer Kraft.

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1 ↑ Rechtsgrundlage für den Erlass von Durchführungsbestimmungen ist jetzt § 54 Absatz 2 DSG-EKD (Nr. 978).