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Kirchengesetz zu dem Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962

Vom 13. November 1962

(ABl. 1962 S. 147)

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§ 1

( 1 ) Dem in Mainz am 31. März 1962 unterzeichneten Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Lande Rheinland-Pfalz sowie dem dazu gehörenden Schlussprotokoll einschließlich des Schriftwechsels zu Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 22 vom gleichen Tage wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit dem Ablauf des auf die Verkündung im kirchlichen Amtsblatt folgenden Tages in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlussprotokoll in Kraft treten, ist im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
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Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz
mit dem Land Rheinland-Pfalz
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Vom 31. März 1962 (ABl. 1962 S. 147)
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Die Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche),
vertreten durch ihren Landeskirchenrat,
die Evangelische Kirche im Rheinland,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch ihre Kirchenleitung,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
haben,
geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und den Kirchen zu festigen und zu fördern,
ausgehend von der Tatsache, dass die Verträge des Bayerischen Staates mit der Pfälzischen Landeskirche vom 15. November 1924 und des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 nebst dem dazugehörenden Schlussprotokoll unbestritten in Geltung stehen,
und in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages beschlossen,
diese Verträge im Sinne ungehinderter Entfaltung kirchlichen Lebens und seiner Freiheit von jeder Bevormundung fortzubilden und zur einheitlichen Gestaltung des Verhältnisses von Staat und Kirche wie folgt zu fassen:
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Artikel 1

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
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Artikel 2

( 1 ) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
( 2 ) Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden zu verleihen oder zu entziehen.
( 3 ) Die Kirchen, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.
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Artikel 3

Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben, sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Erörterung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
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Artikel 4

( 1 ) Kirchliche Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, werden dem Minister für Unterricht und Kultus vorgelegt.
( 2 ) Der Minister für Unterricht und Kultus kann Einspruch erheben, wenn eine geordnete vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.
( 3 ) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats vom Tage der Vorlegung an zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Antrag der Kirche ein Schiedsgericht.
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Artikel 5

( 1 ) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und der aus ihnen gebildeten Verbände spätestens mit Ausfertigung der Organisationsurkunde dem Minister für Unterricht und Kultus mitteilen.
( 2 ) Bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Kirche und Staat nach Richtlinien zusammen, die von den Vertragschließenden vereinbart werden.
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Artikel 6

( 1 ) Das Land zahlt an die Kirchen ab 1. Januar 1962 als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke, als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse einen Gesamtbetrag von jährlich 10 716 000 DM – zehnmillionensiebenhundertsechszehntausend Deutsche Mark – (Staatsleistung an die Evangelischen Kirchen). Die Staatsleistung ist den allgemeinen Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
( 2 ) Von der Staatsleistung entfallen auf
die Pfälzische Landeskirche
4 757 300 DM,
die Evangelische Kirche im Rheinland
3 095 000 DM,
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
2 863 700 DM.
( 3 ) Für eine Ablösung der Staatsleistung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland1# in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Deutschen Verfassung2# vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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Artikel 7

( 1 ) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden.
( 2 ) Das Land überträgt das Eigentum an den Grundstücken Domplatz 4 und 5 in Speyer nebst den darauf stehenden Gebäuden an die Pfälzische Landeskirche.
( 3 ) Die Eigentumsübertragungen nach Absatz 1 und 2 sowie die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte sind frei von Gebühren einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren; Grunderwerbsteuer und Vermessungsgebühren, die im Zusammenhang hiermit entstehen, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen an die Kirchengemeinden und die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommen werden.
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Artikel 8

( 1 ) Die Verpflichtungen des Landes zur baulichen Unterhaltung kirchlicher Gebäude sollen im Interesse einer Vereinfachung der kirchlichen und staatlichen Verwaltung abgelöst werden. Ausgenommen hiervon bleibt die Konstantinsbasilika in Trier.
( 2 ) Die Ablösung der fiskalischen Baulast wird durch Verträge des Landes mit den berechtigten Kirchengemeinden im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenleitung nach Richtlinien vollzogen, die zwischen Kirche und Staat vereinbart werden.
( 3 ) Die Pfälzische Landeskirche übernimmt nach der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken Domplatz 4 und 5 in Speyer (Artikel 7 Abs. 2) die bauliche Unterhaltung der damit verbundenen Gebäude. Das Land gewährt für die Übernahme eine Entschädigung, die zwischen dem Land und der Kirche vereinbart wird.
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Artikel 9

( 1 ) Den Kirchen, den Kirchengemeinden und den aus ihnen gebildeten Verbänden sowie den kirchlichen Anstalten, Einrichtungen, Stiftungen und Vereinen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland3# in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Deutschen Verfassung4# vom 11. August 1919 gewährleistet.
( 2 ) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Kirchen, in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihnen die Landesbehörden bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Bestimmungen des Grundstückverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
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Artikel 10

( 1 ) In das Amt des leitenden Geistlichen einer Kirche, dessen Besetzung nicht auf einer Wahl oder Berufung durch eine Synode beruht, wird niemand berufen werden, von dem nicht die zuständigen kirchlichen Stellen durch Anfrage bei der Landesregierung festgestellt haben, dass Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. Wird das Amt aufgrund einer Wahl oder Berufung durch eine Synode besetzt, so zeigt die Kirche der Landesregierung die Vakanz an und teilt ihr später die Person des neuen Amtsträgers mit.
( 3 ) Als Bedenken im Sinne des Absatzes 1 gelten nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische Bedenken. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 29) wird die Landesregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
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Artikel 11

( 1 ) Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen, wenn er
  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 ist,
  2. ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
( 2 ) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Absatzes 1 Buchstabe a) angewandt.
( 3 ) Bei staatlichem und kirchlichem Einverständnis kann von den in Absatz 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen als an den in Absatz 1 Buchst. c) genannten Hochschulen anerkannt werden.
( 4 ) Die Personalien der in Absatz 1 und 2 genannten Amtsträger werden dem Minister für Unterricht und Kultus mitgeteilt.
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Artikel 12

Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 11 Abs. 1 Buchst. a) bis c) genannten Erfordernisse. Artikel 11 Abs. 3 findet Anwendung.
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Artikel 13

( 1 ) Im Verfahren vor den Kirchengerichten und im förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
  1. die Kirchengerichte und die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
  2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
( 2 ) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.
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Artikel 14

( 1 ) Die Evangelisch-Theologische Fakultät an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz bleibt als Stätte der theologischen Forschung und Lehre und für die wissenschaftliche Vorbildung der Pfarrer bestehen.
( 2 ) Vor der Besetzung eines Lehrstuhles wird den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über die in der Vorschlagsliste enthaltenen Persönlichkeiten gegeben.
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Artikel 15

( 1 ) Das Land wird dafür sorgen, dass an der Johannes-Gutenberg-Universität, den Pädagogischen Hochschulen und an den sonstigen Ausbildungsstätten den Studierenden, die die Lehrbefähigung in evangelischer Religion anstreben, die wissenschaftliche Vorbildung geboten wird, die sie fachlich und methodisch zur Erteilung des Religionsunterrichtes befähigt.
( 2 ) Bei der Anstellung der hauptamtlichen Professoren und Dozenten für evangelische Theologie an den Pädagogischen Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten wird den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
( 3 ) Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.
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Artikel 16

( 1 ) Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird staatlicherseits erteilt.
( 2 ) Zur Erteilung des Religionsunterrichts an den Schulen in Rheinland-Pfalz werden nur die Lehrer zugelassen, deren Bevollmächtigung durch die zuständige vertragschließende Kirche nachgewiesen wird.
( 3 ) Mit dem Widerruf der Bevollmächtigung endet auch die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.
( 4 ) Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach evangelische Religion werden im Einvernehmen mit den Kirchen aufgestellt.
( 5 ) Bei der Prüfung in dem Fach evangelische Religion kann ein Vertreter der zuständigen Landeskirche mitwirken; die Landeskirche ist einzuladen.
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Artikel 17

Die Kirchen haben das Recht, Privatschulen einzurichten. Das Land wird diese Schulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften genehmigen, anerkennen und fördern.
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Artikel 18

An allen Schulen in Rheinland-Pfalz wird im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörden den Schülern ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer kirchlichen Pflichten gegeben.
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Artikel 19

Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen beruhen auf christlicher Grundlage. In Erziehung und Unterricht ist auf Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.
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Artikel 20

( 1 ) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volks-, Berufs-, Berufsaufbau-, Mittel- und Höheren Schulen.
( 2 ) Die Kirchen haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde in die Erteilung des Religionsunterrichts Einsicht zu nehmen; die näheren Bestimmungen hierüber werden von den Kirchen mit dem Land vereinbart.
( 3 ) Für Geistliche, die ein kirchliches Amt innehaben, gilt aufgrund ihres kirchlichen Amtes die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichtes als erteilt. Für kirchlich ausgebildete Religionslehrer (Katecheten), denen ihre Kirche die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat, wird die staatliche Genehmigung zur Übernahme des evangelischen Religionsunterrichtes in einem Verfahren erteilt, das zwischen den Kirchen und dem Land in einer besonderen Vereinbarung geregelt wird.
( 4 ) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der zuständigen Kirche zu bestimmen.
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Artikel 21

( 1 ) In Krankenhäusern, Strafanstalten sowie sonstigen Anstalten und Einrichtungen des Landes werden die Kirchen zu seelsorgerischen Besuchen und kirchlichen Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer von dem Träger der Anstalt im Einvernehmen mit der Kirche oder von der Kirche im Einvernehmen mit dem Träger der Anstalt berufen.
( 2 ) Bei Anstalten anderer Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerisch betreut werden.
( 3 ) Die vom Land bestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes der geistlichen und disziplinären Aufsicht der zuständigen Kirche, soweit es sich um die Ausübung der durch die Ordination erworbenen Rechte handelt. Das Land wird einen Geistlichen, sobald er die durch die Ordination erworbenen Rechte verloren hat, zu pfarramtlichem Dienst in staatlichen Einrichtungen nicht mehr zulassen.
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Artikel 22

( 1 ) Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, aufgrund eigener Steuerordnungen5# Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung der Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts6#.
( 2 ) 7#Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
( 3 ) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern veranlagt und erhoben werden, über einen einheitlichen Steuersatz verständigen.
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Artikel 23

( 1 ) Auf Antrag der Kirchen ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Einkommens erhoben werden, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in rheinland-pfälzischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Die Festlegung der Entschädigung für die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern bleibt einer besonderen Vereinbarung der Vertragschließenden vorbehalten. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die ihnen zur Veranlagung und Erhebung übertragenen Kirchensteuern.
( 2 ) Auf Antrag der Kirchen ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge oder des Grundbesitzes erhoben werden, den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. In Fällen, in denen diese Kirchensteuern nach den Grundsteuermessbeträgen bisher durch die Finanzämter veranlagt und erhoben werden, verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren, soweit die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen.
( 3 ) Die Vollstreckung der Kirchensteuern ist auf Antrag der Kirchen den Finanzämtern bzw. den Gemeinden zu übertragen, die mit der Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern betraut sind. Kirchgeldbescheide, die den Voraussetzungen des Kirchensteuergesetzes entsprechen, können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden; Vollstreckungshilfe wird gewährt.
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Artikel 24

( 1 ) Die Kirchen und Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben zu sammeln.
( 2 ) Jede Kirche kann alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung ohne besondere staatliche Ermächtigung veranstalten. Die Zeit der Sammlung wird im Benehmen mit dem Minister des Innern festgesetzt.
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Artikel 25

Die Kirchen werden ihre denkmalwerten Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstigen historisch bedeutsamen Gegenständen nach ihren Kräften erhalten und sinngemäß pflegen. Sie werden Veräußerungen oder Änderungen sowie die innere Ausgestaltung nur im Benehmen mit der staatlichen Denkmalpflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, dass die Kirchengemeinden und die der kirchlichen Aufsicht unterstehenden Verbände entsprechend verfahren.
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Artikel 26

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie die Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Kirchen, die Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
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Artikel 27

( 1 ) Die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die Kommunalfriedhöfe.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, neue Friedhöfe anzulegen.
( 3 ) Die Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen und die Gebührenordnungen für ihre Benutzung bedürfen der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde.
( 4 ) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. Das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
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Artikel 28

Die landesrechtlichen Vorschriften über nicht mit Lasten verbundene Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben. Dasselbe gilt für die mit Lasten verbundenen Patronate, sobald die Beteiligten sich über die Ablösung der Lasten geeinigt haben, die Ablösung aufgrund landesgesetzlicher Regelung stattfindet oder der Patron von den Lasten freigestellt wird.
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Artikel 29

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 30

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (GS. S. 221).
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Artikel 31

( 1 ) Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden werden in Mainz ausgetauscht.
( 2 ) Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen ist der Vertrag in vierfacher Urschrift unterzeichnet worden.
Mainz, den 31. März 1962
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Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die zusammen mit dem Schriftwechsel zu Artikel 14 und Artikel 22 einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
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Zu Artikel 1:

Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass Artikel 1 im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte von Artikel 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen wie folgt zu verstehen ist:
Das Land gewährleistet den evangelischen Kirchen die Freiheit, den evangelischen Glauben öffentlich zu bekennen und auszuüben, und wird ihnen und ihren Angehörigen hierfür den gesetzlichen Schutz gewähren.
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Zu Artikel 2 Absatz 3 letzter Halbsatz:

In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.
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Zu Artikel 4 Absatz 2:

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder vom Schiedsgericht für unbegründet erklärt worden ist. Ist eine Entscheidung des Schiedsgerichts binnen zwölf Monaten nach Erhebung des Einspruchs nicht ergangen, so sind die Kirchen nicht gehindert, die Vorschriften vorläufig in Kraft zu setzen.
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Zu Artikel 4 Absatz 3:

Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem Vertreter der vom Einspruch betroffenen Kirche und der Landesregierung zusammen und wird von einem Vorsitzenden geleitet, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Der Vorsitzende wird von der Kirche und der Landesregierung von Fall zu Fall gemeinsam berufen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so wird dieser vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt.
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Zu Artikel 6 Absatz 1:

( 1 ) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des jährlichen Betrages jeweils monatlich im voraus an die Kirchen gezahlt.
( 2 ) Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert.
( 3 ) Die Staatsleistung wird in dem Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung eines Landesbeamten der Eingangsgruppe des höheren Dienstes (zur Zeit Besoldungsgruppe A 13) in Höhe von 16 032,- DM ab 1. Januar 1962 verändert. Bei diesem Betrag ist zugrunde gelegt das Mittel zwischen dem Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der Ortszuschlag der Tarifklasse II, Ortsklasse B, für einen Beamten mit zwei zuschlagpflichtigen Kindern und der Kinderzuschlag für zwei zuschlagpflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
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Zu Artikel 6 Absatz 3:

Das Land wird eine Ablösung ohne Zustimmung der Kirchen nicht durchführen.
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Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c):

( 1 ) Nach Maßgabe der kirchlichen Ausbildungsvorschriften wird das theologische Studium an kirchlichen Hochschulen anerkannt. Derzeit sind dies die Hochschulen in Berlin, Bethel, Neuendettelsau und Wuppertal.
( 2 ) Das an einer österreichischen staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirchen entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.
( 3 ) Die in Artikel 19 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Pfälzischen Landeskirche vorgesehene Möglichkeit, eine mit Erlaubnis dieser Kirche an außerdeutschen Fakultäten verbrachte Zeit auf das vorgeschriebene Studium anzurechnen, bleibt unberührt.
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Zu Artikel 13 Absatz 1:

Der den Eid Abnehmende muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
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Zu Artikel 14 Absatz 1:

( 1 ) An der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz bestehen zur Zeit folgende Lehrstühle:
2 Ordinariate für Altes Testament, 2 Ordinariate für Neues Testament, 2 Ordinariate für Kirchen- und Dogmengeschichte, 2 Ordinariate für Systematische Theologie, 2 Ordinariate für Praktische Theologie, 1 Ordinariat für Religions- und Missionswissenschaft, 1 Ordinariat für Christliche Orientalistik.
Außerdem bestehen Lehraufträge für Kirchenrecht, Kirchenmusik und Territorialkirchengeschichte.
( 2 ) Vor der Genehmigung weiterer Lehraufträge wird den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Zu Artikel 14 Absatz 2:

( 1 ) Die Besetzung der Lehrstühle der Evangelisch-Theologischen Fakultät erfolgt nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen und der Universitätssatzung. Bevor die Fakultät die Vorschlagsliste an den Minister für Unterricht und Kultus weiterleitet, soll sie mit den Kirchen in Verbindung treten.
( 2 ) Der Minister für Unterricht und Kultus holt vor jeder Anfrage die Stellungnahmen der Landeskirchen zu der Vorschlagsliste ein. Werden in Bezug auf Lehre und Bekenntnis der Vorgeschlagenen Bedenken geltend gemacht, so werden die Kirchen diese in einem theologischen Gutachten begründen.
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Zu Artikel 15 Absatz 2:

( 1 ) Lehraufträge für evangelische Theologie werden im Benehmen mit den Kirchen erteilt.
( 2 ) An den Pädagogischen Hochschulen ist Gelegenheit zu kirchenmusikalischer Ausbildung zu geben.
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Zu Artikel 20 Absatz 1:

Als Berufsaufbauschulen im Sinne dieses Absatzes gelten nur Vollzeitschulen.
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Zu Artikel 20 Absatz 3:

Die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages im Einzelfall erfolgt im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.
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Zu Artikel 22 Absatz 2:

( 1 ) Das Anerkennungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger Regelung nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBI. S. 12) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1950 (GVBI. S. 49) in ihrer jeweiligen Fassung.
( 2 ) Die Anerkennung der Kirchensteuerordnungen und ihrer Änderungen und Ergänzungen kann nicht versagt werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Vertrages, dem staatlichen Kirchensteuerrecht und den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen entsprechen sowie die Einheitlichkeit der Kirchensteuerordnungen der Kirchen nicht beeinträchtigen.
( 3 ) 8#Die Anerkennung der Beschlüsse über die Kirchensteuersätze kann nicht versagt werden,
  • wenn die Höhe der Steuersätze dem von den Kirchen darzulegenden Bedarf entspricht und
  • wenn die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Rahmen der steuerlichen Gesamtbelastung nicht überfordert wird. Die Höhe der Steuersätze entspricht in der Regel dem von den Kirchen darzulegenden Bedarf, wenn der Steuersatz des Vorjahres nicht überschritten wird. Die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen ist in der Regel nicht überfordert, wenn die Höhe der Steuersätze die der Mehrheit der Landeskirchen im Bundesgebiet nicht übersteigt.
( 4 ) Hält das Land Rheinland-Pfalz einen Grund für die Versagung der Anerkennung für gegeben, so hat es vor seiner Entscheidung mit den beteiligten Kirchen Verhandlungen mit dem Ziele einer Verständigung zu führen.
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Zu Artikel 23 Absatz 1 und 2:

( 1 ) Den Kirchen und Kirchengemeinden sind die Unterlagen, deren sie aus steuerlichen Gründen bedürfen, insbesondere die Angaben über die Konfessionszugehörigkeit, auf Anforderung von den zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden mitzuteilen.
( 2 ) Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die Besteuerungsmerkmale ihrer Kirchenangehörigen und gewähren Einsicht in die Lohnsteuerkarten, soweit sie für die Heranziehung zu den Kirchensteuern bedeutsam ist. Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
( 3 ) Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.
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Zu Artikel 29:

Falls das Land in einer Vereinbarung der Katholischen Kirche über den vorliegenden Vertrag hinaus weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Prüfung unterziehen, so dass die Grundsätze der Parität gewahrt werden.
Mainz, den 31. März 1962
An den Herrn Präsidenten der Pfälzischen Landeskirche
Speyer
An den
Herrn Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland
Düsseldorf
An den
Herrn Präsidenten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Darmstadt
Sehr geehrter Herr Präsident!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag beehre ich mich, folgendes mitzuteilen
Nach Absatz 3 zu Artikel 22 Absatz 2 des Schlussprotokolls kann die Anerkennung der Beschlüsse über die Kirchensteuersätze u.a. nicht versagt werden, wenn die Höhe der Steuersätze dem von den Kirchen darzulegenden Bedarf entspricht. Zur Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens, vor allem zur Erleichterung der Darlegung des kirchlichen Bedarfs, wird als Regelfall unterstellt, dass die Höhe der Steuersätze dem Bedarf der Kirchen entspricht, wenn der Steuersatz des Vorjahres nicht überschritten wird.
Es besteht Obereinstimmung der Vertragschließenden darüber, dass bei gleichbleibendem Steuersatz eine Vermutung für den entsprechenden Bedarf der Kirchen gegeben ist, so dass die Kirchen unter diesen Voraussetzungen nicht jährlich neu ihren Bedarf darzulegen brauchen. Durch die Worte „in der Regel“ soll aber gewährleistet bleiben, dass die Vertragschließenden in besonderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des Bedarfs in eine Überprüfung der Steuersätze eintreten können. Insbesondere besteht Übereinstimmung der Vertragschließenden darüber, dass solche Ausnahmefälle im allgemeinen nur angenommen werden können, wenn sich die der Besteuerung zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich ändern. Ändern sich also die Besteuerungsgrundlagen bei den Steuern vom Einkommen oder Vermögen, so wird der Kirchensteuersatz den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn dies geboten erscheint. Die Vertragschließenden werden unter diesen Voraussetzungen insbesondere in Verbindung treten, wenn sich
  1. bei der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder zur Vermögensteuer erhoben wird, die Steuertarife oder Steuersätze ändern,
  2. bei der Kirchensteuer, die nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge erhoben wird, die Grundsteuermesszahlen oder die Besteuerungsgrundlagen der Grundsteuer durch eine neue Einheitsbewertung des Grundbesitzes ändern.
Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass etwaige Verhandlungen über die Höhe der Kirchensteuersätze im Sinne der Freundschaftsklausel des Artikels 29 des Kirchenvertrages geführt werden.
Ich gestatte mir, Ihnen bei dieser Gelegenheit den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu übermitteln.
Mainz, den 31. März 1962
gez. Altmeier
An den Herrn Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident!
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 31. März 1962 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
Nach Absatz 3 zu Artikel 22 Absatz 2 des Schlussprotokolls kann die Anerkennung der Beschlüsse über die Kirchensteuersätze u.a. nicht versagt werden, wenn die Höhe der Steuersätze dem von den Kirchen darzulegenden Bedarf entspricht. Zur Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens, vor allem zur Erleichterung der Darlegung des kirchlichen Bedarfs, wird als Regelfall unterstellt, dass die Höhe der Steuersätze dem Bedarf der Kirchen entspricht, wenn der Steuersatz des Vorjahres nicht überschritten wird.
Es besteht Übereinstimmung der Vertragschließenden darüber, dass bei gleichbleibendem Steuersatz eine Vermutung für den entsprechenden Bedarf der Kirchen gegeben ist, so dass die Kirchen unter diesen Voraussetzungen nicht jährlich neu ihren Bedarf darzulegen brauchen. Durch die Worte „in der Regel“ soll aber gewährleistet bleiben, dass die Vertragschließenden in besonderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des Bedarfs in eine Überprüfung der Steuersätze eintreten können. Insbesondere besteht Übereinstimmung der Vertragschließenden darüber, dass solche Ausnahmefälle im allgemeinen nur angenommen werden können, wenn sich die der Besteuerung zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich ändern. Ändern sich also die Besteuerungsgrundlagen bei den Steuern vom Einkommen oder Vermögen so wird der Kirchensteuersatz den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn dies geboten erscheint. Die Vertragschließenden werden unter diesen Voraussetzungen insbesondere in Verbindung treten, wenn sich
  1. bei der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder zur Vermögensteuer erhoben wird, die Steuertarife oder Steuersätze ändern,
  2. bei der Kirchensteuer, die nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge erhoben wird, die Grundsteuermesszahlen oder die Besteuerungsgrundlagen der Grundsteuer durch eine neue Einheitsbewertung des Grundbesitzes ändern.
Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass etwaige Verhandlungen über die Höhe der Kirchensteuersätze im Sinne der Freundschaftsklausel des Artikels 29 des Kirchenvertrages geführt werden.
Wir gestatten uns, Ihnen bei dieser Gelegenheit den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung zu übermitteln.
Mainz, den 31. März 1962
gez. D. Hans Stempel
gez. D. Dr. Beckmann
gez. D. Schlingensiepen
gez. D. Niemöller
An den
Herrn Präsidenten der Pfälzischen Landeskirche
Speyer
An den
Herrn Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland
Düsseldorf
An den
Herrn Präsidenten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Darmstadt
Sehr geehrter Herr Präsident!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Nach Absatz 2. Satz 2 zu Artikel 14 Absatz 2 des Schlussprotokolls werden die Kirchen, wenn in Bezug auf Lehre und Bekenntnis der Vorgeschlagenen Bedenken geltend gemacht werden, diese in einem theologischen Gutachten begründen.
Es besteht Übereinstimmung der Vertragschließenden darüber, dass diese Bestimmung wie folgt zu verstehen ist:
  1. Das theologische Gutachten wird von den kirchlich dafür zuständigen Organen als Ablehnung der Theologie des Vorgeschlagenen im Blick auf Bekenntnis und Lehre der Kirchen dem Minister für Unterricht und Kultus mitgeteilt, ohne dass es im einzelnen einer theologischen Begründung bedarf.
  2. Der Minister wird das theologische Gutachten der Kirchen nicht durch Einholung anderer theologischer Gutachten – sei es von Seiten der Fakultät, sei es von Seiten anderer theologischer oder kirchlicher Stellen – in Zweifel ziehen, sondern danach seine Entscheidung ohne weitere Stellungnahme treffen.
Ich gestatte mir, Ihnen bei dieser Gelegenheit den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu übermitteln.
Mainz, den 31. März 1962
gez. Altmeier
An den
Herrn Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident!
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 31. März 1962 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
Nach Absatz 2 Satz 2 zu Artikel 14 Absatz 2 des Schlussprotokolls werden die Kirchen, wenn in Bezug auf Lehre und Bekenntnis der Vorgeschlagenen Bedenken geltend gemacht werden, diese in einem theologischen Gutachten begründen.
Es besteht Übereinstimmung der Vertragschließenden darüber, dass diese Bestimmung wie folgt zu verstehen ist:
  1. Das theologische Gutachten wird von den kirchlich dafür zuständigen Organen als Ablehnung der Theologie des Vorgeschlagenen im Blick auf Bekenntnis und Lehre der Kirchen dem Minister für Unterricht und Kultus mitgeteilt, ohne dass es im einzelnen einer theologischen Begründung bedarf.
  2. Der Minister wird das theologische Gutachten der Kirchen nicht durch Einholung anderer theologischer Gutachten – sei es von Seiten der Fakultät, sei es von Seiten anderer theologischer oder kirchlicher Stellen – in Zweifel ziehen, sondern danach seine Entscheidung ohne weitere Stellungnahme treffen.
Wir gestatten uns, Ihnen bei dieser Gelegenheit den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung zu übermitteln.
Mainz, den 31. März 1962
gez. D. Hans Stempel
gez. D. Dr. Beckmann
gez. D. Schlingensiepen
gez. D. Niemöller
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Ratifikationsprotokoll

Am 22. November 1962 sind
der Präsident der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz (Pfälzische Landeskirche) D. Stempel,
der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland D. Dr. Beckmann,
der Präsident der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau D. Niemöller
und
der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Dr. h. c. Altmeier
in der Staatskanzlei zu Mainz zusammengekommen, um die Ratifikationsurkunden zu dem am 31. März 1962 unterzeichneten Vertrag des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz sowie zu dem dazugehörigen Schlussprotokoll einschließlich des Schriftwechsels zu Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 22 vom gleichen Tage auszutauschen.
Nachdem die Ratifikationsurkunden vorgelegt und für richtig befunden worden waren, wurden die Urkunden ausgetauscht.
Dabei erklärte Kirchenpräsident D. Stempel namens der vertragschließenden Kirchen folgendes:
„Zwischen den drei vertragschließenden Kirchen und der Evangelisch-Theologischen Fakultät an der Johannes-Gutenberg-Universität zu Mainz ist am 20. Juli 1962 über das Berufungsverfahren nach Artikel 14 Abs. 2 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll und dem Briefwechsel vom 31. März 1962 hierzu folgendes vereinbart worden:
  1. Bevor die Evangelisch-Theologische Fakultät der Johannes-Gutenberg-Universität eine Vorschlagsliste zur Besetzung eines Lehrstuhles an den Kultusminister weiterleitet, soll sie mit den Kirchen in Verbindung treten.
  2. Sollte ausnahmsweise zwischen Kirchen und Fakultät über die Vorschlagsliste eine Verständigung nicht erzielt werden, so können die Kirchen die im vorangegangenen Verständigungsverfahren nicht ausgeräumten Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des zu Berufenden dem Minister in einem angemessen begründeten theologischen Gutachten zur Kenntnis bringen.
  3. Die Kirchen stellen dieses Gutachten gleichzeitig der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes-Gutenberg-Universität zu.
  4. Der Minister entscheidet darauf im Rahmen seines Ermessens.
Daraufhin erklärte der Ministerpräsident Dr. h. c. Altmeier:
„Die Landesregierung erhebt keine Einwendungen gegen die Vereinbarung der drei vertragsschließenden Kirchen und der Evangelisch-Theologischen Fakultät an der Johannes-Gutenberg-Universität zu Mainz vom 20. Juli 1962.
Sie wird bei künftigen Berufungen danach verfahren.“
Zu Urkund dessen ist dieses Protokoll in vierfacher Urschrift gefertigt, genehmigt und unterzeichnet und mit den Siegeln versehen worden.
Mainz, den 22. November 1962

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1 ↑ Nr. 980.
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2 ↑ Nr. 980.
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3 ↑ Nr. 980.
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4 ↑ Nr. 980.
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5 ↑ Nr. 900.
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6 ↑ Nr. 920.
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7 ↑ Siehe Schlussprotokoll.
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8 ↑ Siehe Briefwechsel vom 31.3.1962 (Anlage).