.Landesgesetz
Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
Vom 12. Oktober 1995
(GVBl. S. 421), geändert am 18. Juni 2019 (GVBl. S. 101)
####§ 1
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1
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Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
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2
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1 Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. 2 Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
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3
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1 Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. 2 Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst.
#§ 2
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1
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1 Der Austritt ist gegenüber der für den Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes gegenüber der für den gewöhnlichen Aufenthalt der aus der Religionsgemeinschaft austretenden Person zuständigen Behörde zu erklären. 2 Ist die austretende Person ins Ausland verzogen und hatte sie ihren letzten inländischen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, so ist der Austritt gegenüber der für diesen Wohnsitz zuständigen Behörde zu erklären.
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2
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1 Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muss eindeutig bezeichnet sein. 2 Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
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3
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1 Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2 Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. 3 Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. 4 Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 5 Bei der Aufnahme der Niederschrift soll die erklärende Person über den Taufort der austretenden Person befragt werden. 6 Die Angabe ist freiwillig. 7 Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
(
4
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Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
#§ 3
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1
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Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde zugegangen ist.
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2
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Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
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3
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Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz1# vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 4
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1
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1 Die zuständige Behörde hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. 2 In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
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2
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Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft und die Meldebehörde unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
#§ 5
1 Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. 2 Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
#§ 6
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium.
#§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.