.S t a t u t
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
#§ 12
S t a t u t
der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
– Leuenberger Kirchengemeinschaft –
Vom 15. September 2018
####§ 1
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa1#
(I) | 1 Die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zustimmenden Kirchen erklären und verwirklichen untereinander Kirchengemeinschaft. 2 Diese Kirchen bilden die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft (GEKE). 3 Die GEKE dient der Verwirklichung der Kirchengemeinschaft, wie sie in Abschnitt IV.2 der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa beschrieben ist, insbesondere durch die gemeinsame Ausrichtung von Zeugnis und Dienst und die theologische Weiterarbeit. |
(II) | 1 Weitere Kirchen können dieser Kirchengemeinschaft auf der Grundlage der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa durch besondere Vereinbarung beitreten. 2 Näheres regeln die vom Rat erlassenen Leitlinien zur Begründung der Mitgliedschaft in der GEKE. |
§ 2
Rechtsstellung und Sitz
(I) | 1 Die GEKE hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des österreichischen Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche – Protestantengesetz, BGBl. Nr. 182/1961 idgF. 2 Sie hat ihren Sitz in Wien, Österreich. |
(II) | Die GEKE kann sich der Amtshilfe ihrer Mitgliedskirchen bedienen. |
§ 3
Organe
Organe der GEKE sind
- die Vollversammlung,
- der Rat,
- das Präsidium des Rates,
- der Generalsekretär/die Generalsekretärin,
- die Regionalgruppen.
§ 4
Die Vollversammlung
(I) | 1 Die Vollversammlung hat alle Entscheidungen, insbesondere solche von grundlegender Bedeutung, zu treffen, es sei denn, dass in diesem Statut etwas anderes bestimmt wird. 2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
3 Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(II) | 1 Die Vollversammlung der GEKE tritt in der Regel alle sechs Jahre zusammen. 2 Sie setzt sich wie folgt zusammen:
|
(III) | 1 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Eröffnung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Ein Beschluss wird gefasst, wenn mehr Stimmen dafür als dagegen abgegeben werden. 3 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
(IV) | Die Verhandlungen im Plenum sind öffentlich, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. |
§ 5
Der Rat
(I) | 1 Der Rat ist für die Arbeit zwischen den Vollversammlungen verantwortlich. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
3 Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(II) | 1 Der Rat wird von der Vollversammlung gewählt. 2 Ihm gehören 13 Mitglieder und eine entsprechende Anzahl von ihnen persönlich zugeordneten stellvertretenden Mitgliedern an. 3 Bei der Wahl des Rates ist die konfessionelle und regionale Gliederung der GEKE angemessen zu berücksichtigen. 4 Ausscheidende Mitglieder werden durch Kooptation ersetzt. |
(III) | 1 Der Rat tritt in der Regel zu ein bis zwei Sitzungen im Jahr zusammen. 2 Er konstituiert sich noch während der Vollversammlung und wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, das aus drei Präsidentinnen/Präsidenten besteht, davon ein geschäftsführendes Mitglied. 3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten vertreten die GEKE nach außen. 4 Sie sind dem Rat verantwortlich. |
(IV) | Die Amtszeit des Rates endet, wenn sich der von der nächsten Vollversammlung gewählte Rat konstituiert hat. |
§ 6
Geschäftsstelle, Generalsekretär/in
(I) | 1 Die Arbeit der Vollversammlung und des Rates wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. 2 Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Weisungen der Vollversammlung und des Rates. |
(II) | 1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. 2 Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird vom Rat berufen. 3 Er oder sie führt die laufenden Geschäfte. 4 Er oder sie ist der Vollversammlung und dem Rat rechenschaftspflichtig. 5 Der Rat erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle. |
§ 7
Vertretung im Rechtsverkehr
1 Die GEKE wird im Rechtsverkehr durch den geschäftsführenden Präsidenten/die geschäftsführende Präsidentin oder den Generalsekretär/die Generalsekretärin vertreten. 2 Geschäfte, die im Einzelfall einen Gesamtwert von 50.000,00 EUR übersteigen, können die beiden genannten Personen nur gemeinschaftlich vornehmen.
#§ 8
Anzuwendendes Recht
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelangt das für die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich geltende Recht zur Anwendung.
#§ 9
Haushalt
1 Der Haushalt der GEKE wird durch Beiträge aller Kirchen und durch Zuwendungen finanziert. 2 Bei der Bemessung der Beiträge sollen die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskirchen Berücksichtigung finden. 3 Die Teilnahme an den Veranstaltungen der GEKE sowie die Mitwirkung in den Gremien setzt die regelmäßige Zahlung der Beiträge voraus. 4 Der Haushalt wird in der Regel für ein Haushaltsjahr aufgestellt, er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5 Der Haushalt wird vom Rat beschlossen.
#§ 10
Änderung des Statuts
(I) | 1 Dieses Statut kann nur durch einen Beschluss geändert werden, der den Wortlaut des Statuts ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2 Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. |
(II) | 1 Entsprechende Vorlagen müssen, mit einer Stellungnahme des Präsidiums verbunden, den Mitgliedern der Vollversammlung sowie den Kirchenleitungen der Mitgliedskirchen spätestens 3 Monate vor der Beratung zur Stellungnahme vorliegen. 2 Sie haben den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen samt einer Begründung zu enthalten. |
§ 11
Ausscheiden einer Mitgliedskirche
(I) | Eine Mitgliedskirche scheidet aus der GEKE aus, wenn sie gegenüber dem Rat schriftlich ihren Austritt erklärt. |
(II) | 1 Unbeschadet des Absatzes 1 scheidet eine Mitgliedskirche aus der GEKE aus, wenn die theologischen Voraussetzungen für die Erklärung von Kirchengemeinschaft nicht mehr gegeben sind und dies durch Beschluss der Vollversammlung festgestellt wird. 2 Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; das Ausscheiden wird mit dem Beschluss wirksam. |
(III) | Mit Ausscheiden einer Mitgliedskirche aus der GEKE endet die Amtszeit aller Mitglieder der Vollversammlung und des Rates, die der entsprechenden Mitgliedskirche angehören. |
§ 12
Schlussbestimmungen
1 Über die Auflösung der GEKE entscheidet die Vollversammlung. 2 Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. 3 Im Falle der Auflösung der GEKE fällt das Vermögen der GEKE nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der durchschnittlichen Beiträge der letzten fünf Jahre an die Mitgliedskirchen der GEKE.
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1 ↑ Eine Liste der Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) ist abrufbar unter:https://www.leuenberg.eu/about-us/member-churches/
1 ↑ Eine Liste der Mitgliedskirchen der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) ist abrufbar unter:https://www.leuenberg.eu/about-us/member-churches/