.Vereinbarung
Vom 18./21./30. Mai/14. Juni 1984
Vereinbarung
über die evangelische Seelsorge
in der hessischen Vollzugspolizei
Vom 18./21./30. Mai/14. Juni 1984
(ABl. 1984 S. 102)
Zwischen dem Lande Hessen,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
sowie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
sowie der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
sowie der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
sowie der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch die Kirchenleitung,
wird über die evangelische Seelsorge in der Polizei des Landes Hessen unter Bezugnahme auf den Vertrag der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen vom 18. Februar 19601# die folgende Vereinbarung geschlossen:
####§ 1
Das Land Hessen gewährleistet den evangelischen Kirchen die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeivollzugsbeamten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
#§ 2
Der Dienst der Kirchen wendet sich in erster Linie an die Polizeivollzugsbeamten bei der Hessischen Bereitschaftspolizei und der Hessischen Polizeischule, nach Möglichkeit aber auch an die Beamten des polizeilichen Einzeldienstes, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
#§ 3
1 Mit der Wahrnehmung des Dienstes der Kirchen in der Polizei werden von der Kirche Pfarrer (Polizeipfarrer) betraut. 2 Aufgaben des Polizeipfarrers können auch auf andere pastorale Mitarbeiter übertragen werden. 3 In Ausübung von kirchlicher Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst an der Polizei Beauftragten an staatliche Weisungen nicht gebunden. 4 Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirche und sind ausschließlich ihr für ihre Amtsführung verantwortlich.
#§ 4
1 Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienst und Seelsorge.
1 Dafür gilt im einzelnen folgendes:
#- Das Land Hessen unterstützt weiterhin die Teilnahme an kirchlichen Tagungen. Soweit die Personallage es erlaubt, gewährt es seinen Beamten Dienstbefreiung bis zu sechs Arbeitstagen im Jahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge.
- Wenn die Kirchen gelegentlich besondere Gottesdienste anbieten, wird den Beamten die Teilnahme durch die Dienstbefreiung ermöglicht, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
- Die Bildung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die in der Regel außerhalb der Dienstzeit zusammentreten, wird vom Land unterstützt. Das gleiche gilt für einen Beirat, den der Polizeipfarrer zu seiner Unterstützung beruft.
§ 5
Dem Polizeipfarrer sind die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Räume und sonstigen sächlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
#§ 6
Der in den Fachoberschulen für Polizeivollzugsbeamte und anderen Ausbildungsstätten als ordentliches Lehrfach vorgeschriebene evangelische Religionsunterricht wird in der Regel von dem Polizeipfarrer erteilt.
#§ 7
Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Dienstes wird dem Polizeipfarrer Gelegenheit geboten, den Dienst der Polizeibeamten im Einsatz kennenzulernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist.
#§ 8
(
1
)
1 Der Unterricht im Fach Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des Landes erteilt. 2 Die Kirchen können dem Land Personen benennen, die geeignet sind, im Fach Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde zu unterrichten. 3 Das Land kann diese Personen mit der Erteilung des Unterrichts betrauen. 4 Der Unterricht ist nach dem jeweils geltenden Lehrplan zu erteilen.
(
2
)
Vor Erstellung des Lehrplans und vor Änderungen erhalten die Kirchen Gelegenheit, sich zum Themenkatalog des Faches Berufsethik/Staatsbürgerliche Berufskunde zu äußern.
#§ 9
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#§ 10
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.