.Teil 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Teil 2
###§ 5
§ 6
§ 7
Teil 3
###§ 8
§ 9
§ 10
Teil 4
###§ 11
§ 12
Rheinland-Pfälzisches Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. S. 763)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
#Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Private Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere Familienstiftungen.
(
3
)
1 Öffentliche Stiftungen sind die Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.
(
4
)
1 Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zum Land, zu einer kommunalen Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche Einrichtung erscheinen, und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind. 2 Für kirchliche Stiftungen gilt Absatz 6.
(
5
)
Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt, deren Verwaltung von einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und die als kommunale Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.
(
6
)
1 Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die kirchliche Aufgaben wahrnehmen und als kirchliche Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind. 2 Als kirchliche Stiftungen gelten auch Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, die Aufgaben einer Jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftung errichtet oder anerkannt worden sind.
#§ 3
Stiftungsbehörden
(
1
)
Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
(
2
)
Oberste Stiftungsbehörde ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, das für die Angelegenheiten der Stiftungen zuständige Ministerium.
(
3
)
1 Für Stiftungen, die vorwiegend der Religion, der Wissenschaft und Forschung, dem Unterricht und der Erziehung, der Kunst oder der Denkmalpflege gewidmet sind, ist das jeweils fachlich zuständige Ministerium oberste Stiftungsbehörde; dies gilt nicht, wenn die betreffende Ministerin oder der betreffende Minister oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter dieses Ministeriums einem Organ der Stiftung angehört. 2 Bei Stiftungen mit gemischten Zwecken entscheidet der überwiegende Zweck. 3 Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung.
(
4
)
Soweit es zur Vermeidung von Interessenkollisionen erforderlich ist oder wenn ein Mitglied der Landesregierung oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter eines Ministeriums einem Organ einer Stiftung angehört, bestimmt die oberste Stiftungsbehörde diejenige Landesbehörde, die nach Errichtung der Stiftung die Aufgaben der Stiftungsbehörde mit Ausnahme der Führung des Stiftungsverzeichnisses wahrnimmt.
#§ 4
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
1 Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben (Stiftungsverzeichnis). 2 Auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde werden auch kirchliche Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.
(
2
)
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- der Name der Stiftung,
- der Zweck der Stiftung,
- das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung,
- das Jahr der Errichtung der Stiftung,
- der Sitz der Stiftung sowie
- die Anschrift der Stiftung.
(
3
)
Die Stiftung hat die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und spätere Änderungen der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(
4
)
Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(
5
)
1 Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. 2 Um eine Einsichtnahme auch in elektronischer Form zu ermöglichen, ist das Stiftungsverzeichnis in das Internetangebot der Stiftungsbehörde einzustellen.
#Teil 2
Stiftungen des bürgerlichen Rechts
###§ 5
Zuständige Behörde
(
1
)
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Stiftungsbehörde.
(
2
)
1 Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. 2 Verstirbt die Stifterin oder der Stifter nach der Antragstellung, ist die Entscheidung den Erben oder der mit der Testamentsvollstreckung betrauten Person zuzustellen; sie ist auch dem Nachlassgericht mitzuteilen.
#§ 6
Verwaltung der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.
(
2
)
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
#§ 7
Stiftungsaufsicht
(
1
)
1 Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen der Rechtsaufsicht durch die Stiftungsbehörde, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung im Einklang mit diesem Gesetz, den §§ 80 bis 88 BGB und der Satzung geführt wird. 2 Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden. 3 Private Stiftungen nach § 2 Abs. 2 unterliegen der staatlichen Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
(
2
)
1 Stiftungen mit Ausnahme der privaten Stiftungen nach § 2 Abs. 2 haben der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. 2 Auf Antrag kann die Stiftungsbehörde die Vorlagefrist nach Satz 1 verlängern; sie kann auch gestatten, dass die Unterlagen nach Satz 1 für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht werden. 3 Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn aufgrund vorausgegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint.
(
3
)
1 Wird die Jahresrechnung einer Stiftung durch einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Behörde geprüft, muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. 2 Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, bedarf es keiner eigenen Prüfung durch die Stiftungsbehörde. 3 Die Stiftungsbehörde kann von einer Stiftung im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen, die Prüfung nach Satz 1 auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.
(
4
)
Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen dieses Gesetz, die §§ 80 bis 88 BGB oder gegen die Satzung verstoßen wurde, kann sie ergänzende Auskünfte einholen, die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen sowie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung veranlassen.
(
5
)
1 Soweit Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Stiftungsorgane gegen dieses Gesetz, die §§ 80 bis 88 BGB oder die Satzung verstoßen, kann die Stiftungsbehörde diese beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2 Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. 3 Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Satz 1 nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde einen beanstandeten Beschluss aufheben und die Rückgängigmachung sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Stiftungsorgane eine rechtlich gebotene Maßnahme unterlassen.
(
6
)
1 Die Stiftungsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilig untersagen. 2 Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 3 Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.
(
7
)
Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 4 bis 6 nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Person oder Stelle übertragen.
(
8
)
Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag unentgeltlich eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.
#Teil 3
Besondere Arten von Stiftungen
###§ 8
Stiftungen des öffentlichen Rechts
(
1
)
Soweit eine Stiftung des öffentlichen Rechts nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung errichtet wird, bedarf sie zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
(
2
)
Die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 80 bis 88 BGB gelten für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
Ist bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung oder Auflösung bei kirchlichen Stiftungen an die jeweilige Kirche, bei kommunalen Stiftungen an die stiftungsverwaltende kommunale Gebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden Zweckverband und in allen sonstigen Fällen an das Land.
#§ 9
Kommunale Stiftungen
Bei rechtsfähigen kommunalen Stiftungen werden die Aufgaben nach § 7 von der Behörde wahrgenommen, die die Staatsaufsicht über die stiftungsverwaltende kommunale Gebietskörperschaft oder den stiftungsverwaltenden Zweckverband führt.
#§ 10
Kirchliche Stiftungen
(
1
)
1 Eine von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die Stiftungsbehörde als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Kirchenbehörde die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet erscheint, der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet und das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 BGB genügt. 2 Eine nicht von der Kirche errichtete kirchliche Stiftung ist mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 ebenfalls als rechtsfähige kirchliche Stiftung anzuerkennen.
(
2
)
Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stiftung eine Erweiterung oder Änderung des Stiftungszwecks, eine sonstige Änderung der Satzung, die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschlossen und hat die zuständige Kirchenbehörde hierzu ihre vorherige Zustimmung erteilt, so ist diese Entscheidung durch die Stiftungsbehörde auf Antrag zu genehmigen.
(
3
)
Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht nach § 7.
(
4
)
Ist bei einer rechtsfähigen kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Person oder Stelle nicht bestimmt, fällt das Stiftungsvermögen im Falle ihrer Aufhebung oder Auflösung an die jeweilige Kirche.
#Teil 4
Schlussbestimmungen
###§ 11
Klärung von Rechtsverhältnissen
1 Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, vor allem darüber, ob sie eine Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, eine private Stiftung, eine kommunale oder kirchliche Stiftung ist, so entscheidet darüber die Stiftungsbehörde. 2 Steht infrage, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist die zuständige Kirchenbehörde anzuhören.
#§ 12
Inkrafttreten
(2) Gleichzeitig tritt das Landesstiftungsgesetz vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1) außer Kraft.