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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(MAVVO)

Vom 31. Januar 2008

(ABl. 2008 S. 190)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 2. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 17) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Mitarbeitervertretung der Studierendengemeinden und Studierendenwohnheime

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studierendengemeinden und der Studierendenwohnheime bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
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§ 2
Mitarbeitervertretung der kirchlichen Schulen und Heime

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienkollegs Laubach, des Internats in Laubach und der kirchlichen Schulen in Freienseen und Weitengesäß bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
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§ 3
Mitarbeitervertretung der Kirchenverwaltung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung:
1.
Kirchensynodalbüro,
2.
Kirchenverwaltung,
3.
Propsteibüros,
4.
Religionspädagogische Ämter,
5.
Büro des Beauftragten der Evangelischen Kirchen am Sitz der Landesregierung im Land Hessen,
6.
Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission,
7.
Zentrale Pfarreivermögensverwaltung,
8.
Geschäftsstelle der Stiftung,
9.
Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie,
10.
Büro der Gesamtmitarbeitervertretung,
12.
Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V.,
13.
Büros der gesamtkirchlichen Pfarrstellen für Seelsorge in der Bundeswehr, Polizeiseelsorge, Gefängnisseelsorge, Schaustellerseelsorge, Sehbehinderten- und Blindenseelsorge, Gehörlosenseelsorge und Flughafenseelsorge.
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§ 4
Eigene Mitarbeitervertretungen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden je eine eigene Mitarbeitervertretung:
  1. Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain,
  2. Religionspädagogisches Studienzentrum Schönberg,
  3. Theologisches Seminar Herborn,
  4. Rechnungsprüfungsamt,
  5. Jugendbildungsstätte Höchst,
  6. Jugendbildungsstätte Hohensolms,
  7. Zentrum Bildung,
  8. Zentrum Ökumene,
  9. Zentrum Verkündigung,
  10. Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung.
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§ 5
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender Regionalverwaltungen bilden je eine gemeinsame Mitarbeitervertretung:
  1. Alsfeld und Gießen,
  2. Herborn-Biedenkopf und Limburg-Weilburg.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regionalverwaltung Nordstarkenburg bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dekanat Rodgau.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverbände bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im jeweiligen Dekanat.
( 4 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums Seelsorge und Beratung, des Zentrums für Organisationsentwicklung und Supervision, das Zentrum für kirchliche Personalberatung und das Haus Friedberg bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.