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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Kirchengesetz über die Errichtung einer Evangelischen Fachhochschule in Darmstadt

Vom 18. Februar 1973

(ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 7. Dezember 1996 (ABl. 1998 S. 130)

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§ 1
Rechtsform

  1. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau errichtet die „Evangelische Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –“ als kirchliche Einrichtung.
  2. Die Evangelische Fachhochschule hat ihren Sitz in Darmstadt und führt ein eigenes Siegel.
  3. Die Evangelische Fachhochschule dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
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§ 2
Auftrag und Arbeitsweise

  1. Die Evangelische Fachhochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu entsprechender Tätigkeit im Beruf befähigt.
    Sie betreibt auch Fortbildung und Weiterbildung.
    Die Evangelische Fachhochschule kann Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen, soweit die Erfüllung ihres Bildungsauftrages dadurch gefördert und ihr Lehrauftrag nicht beeinträchtigt wird.
  2. Dabei wirkt die Evangelische Fachhochschule mit den kirchlichen Einrichtungen und Ausbildungsstätten sowie den entsprechenden nicht kirchlichen Einrichtungen des Hochschulbereiches zusammen.
  3. Lehrer und Studenten der Evangelischen Fachhochschule sollen in Studienangelegenheiten angemessen beteiligt werden.
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§ 3
Zielsetzung

  1. Die Evangelische Fachhochschule hat die Aufgabe, für Berufe des Sozialwesens und des kirchlichen Dienstes auszubilden.
  2. Die Arbeit an der Evangelischen Fachhochschule richtet sich am Evangelium von Jesus Christus aus. Für die evangelische Zielsetzung ist der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau maßgebend.
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§ 4
Organe

Die Organe der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (staatliche anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – sind
  1. der Rektor, der Rat und der Konvent als zentrale Organe
  2. die Dekane und die Fachbereichsräte für die Fachbereiche
  3. das Kuratorium.
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§ 5
Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 10 Mitgliedern, von denen 7 von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und 3 vom Hauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessen in Nassau berufen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
  2. Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beruft ein Mitglied des Kuratoriums zum Vorsitzenden des Kuratoriums. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Kuratorium aus der Mitte des Kuratoriums gewählt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Das Kuratorium ist verantwortlich dafür, dass die Evangelische Fachhochschule ihren Auftrag erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird. Es vertritt die Evangelische Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – im Rahmen seiner Zuständigkeit nach außen. Es übt die Rechtsaufsicht aus. Die oberste Rechtsaufsicht liegt bei der Kirchenleitung.
  4. Das Kuratorium hält ständige Verbindung zu den Organen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 6
Verfassung

  1. Die Kirchenleitung erlässt die Verfassung1# für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt, die der Anerkennung durch die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bedarf (Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 3 der Kirchenordnung).
  2. Die staatlichen Vorschriften für die nicht staatlichen Fachhochschulen nach dem Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Hessen (Fachhochschulgesetz – FHG) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
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§ 7
Mitarbeiter

  1. Die Mitarbeiter der Fachhochschule stehen im Dienste der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts –.
  2. Die Evangelische Fachhochschule kann Beamte haben.
  3. Die Lehrpersonen müssen die Voraussetzungen, welche für die Lehrkräfte an staatlichen Fachhochschulen gefordert werden, erfüllen und die evangelische Zielsetzung der Fachhochschule im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes bejahen.
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§ 8
Kosten

Die zur Errichtung und Unterhaltung der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – erforderlichen Kosten werden, soweit nicht anderweitig Rechtsansprüche bestehen, von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Maßgabe der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel getragen.
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§ 9
Aufhebung

Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Fachhochschule (staatlich anerkannt) – Kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts – gehen Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über.
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§ 10

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.

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1 ↑ Nr. 311.