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Satzung des Erwachsenenbildungswerks
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
im Propsteibereich Rheinhessen

Vom 14. Mai 2008

(ABl. 2009 S. 21), geändert am 18. November 2010 (ABl. 2011 S. 109)

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§ 1
Name und Sitz

(1) Das Bildungswerk führt den Namen „Evangelische Erwachsenenbildung Rheinhessen“.
(2) Sitz des Bildungswerks ist der Ort der Geschäftsstelle.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Bildungswerk im Propsteibereich Rheinhessen (Dekanate Alzey, Ingelheim, Mainz, Oppenheim, Wöllstein und Worms-Wonnegau) ist eine Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und nimmt deren Aufgaben im Propsteibereich Rheinhessen wahr. Das Bildungswerk ist Mitglied der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V. als anerkannte Landesorganisation der Weiterbildung gemäß § 3 des Landesgesetzes zur Neuordnung und Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz vom 14.02.1975. Das Bildungswerk verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Insbesondere hat das Bildungswerk folgende Aufgaben:
  1. Planung, Durchführung, Ausführung und Evaluation von Erwachsenenbildungsangeboten (Koordinierung und Vernetzung von Erwachsenenbildungsangeboten der einzelnen Mitglieder des Bildungswerks),
  2. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Benennung von Referentinnen und Referenten,
  3. Wahrnehmung der Interessen evangelischer Erwachsenenbildung gegenüber anderen Trägern der Erwachsenenbildung,
  4. Benennung von Vertreterinnen bzw. Vertretern für die Evangelische Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V. (ELAG),
  5. Benennung von Vertreterinnen bzw. Vertretern für die Arbeitsgemeinschaft der Erwachsenenbildung der EKHN,
  6. Benennung von Vertreterinnen bzw. Vertretern für die Beiräte für Weiterbildung in den kreisfreien Städten und Landkreisen in Rheinhessen im Einvernehmen mit den Mitgliedern,
  7. Beratung der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V. bei der Vertretung gemeinsamer Interessen im Landesbeirat für Weiterbildung,
  8. Erstellung eines Haushalts sowie die Finanzierungsabwicklung gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Erwachsenenbildung und Familienbildung im Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Rheinland-Pfalz e.V.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Bildungswerks sind die Dekanate Alzey, Ingelheim, Mainz, Oppenheim, Wöllstein und Worms-Wonnegau. Mitglieder sollen ferner die schwerpunktmäßig oder ausschließlich auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen, Werke und Verbände in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Propsteibereich Rheinhessen werden.
( 2 ) Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 4
Organe

Die Organe sind:
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
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§ 5
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Jedes Mitglied des Bildungswerks entsendet ein Mitglied in die Mitgliederversammlung. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Die sechs Dekanate entsenden zusätzlich die Inhaberinnen und Inhaber der Fach- oder Profilstellen Bildung als Mitglieder in die Mitgliederversammlung.
( 2 ) Die Mitglieder werden auf die Dauer von 6 Jahren entsandt.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufgaben, die ihr die Satzung zuweist sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Bildungswerks. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Wahl und Entlastung des Vorstands,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts,
  3. die Beschlussfassung über den Haushalt,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3,
  6. die Auflösung des Bildungswerks.
Für die Beschlussfassung zu 4., 5. und 6. ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse zu 4. und 6. bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Erreicht bei mehreren Kandidaten und Kandidatinnen auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterAngabe des Zwecks bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 7 ) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung im Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder in deren oder dessen Stellvertretung eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter des Fachbereichs, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil. Die Mitgliederversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste einladen.
( 8 ) War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie mit gleicher Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen erneut einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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§ 6
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Bildungswerks besteht aus:
  1. der bzw. dem Vorsitzenden,
  2. der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter,
  3. einem weiteren Mitglied.
( 2 ) Beratend nimmt an den Vorstandssitzungen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Fachbereichs Erwachsenenbildung und Familienbildung im Zentrum Bildung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau teil.
( 3 ) DieAmtszeit der gewähltenVorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Bildungswerks,
  3. Erstattung des Jahresberichtes.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.
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§ 7
Ausschüsse

Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Kirchenleitung am 11. September 2008 in Kraft.
( 2 ) Zum selben Zeitpunkt treten die Satzungen des Erwachsenenbildungswerks der EKHN im Propsteibereich Rheinhessen (ohne die Dekanat Mainz und Worms-Wonnegau) vom 08. Februar 1990, geändert am 01. September 1991, 06.März 2002 und 01. Februar 2003; des Bildungswerks für Erwachsene der EKHN im Dekanat Mainz vom 06. Juni 1990, geändert vom 01. September 1991 und des Bildungswerks für Erwachsene im Dekanat Worms-Wonnegau vom 9. November 2004 außer Kraft.