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Geltungszeitraum von: 01.10.2002

Geltungszeitraum bis: 28.02.2011

Rechtsverordnung über die Erste Theologische Prüfung
(Prüfungsordnung I)

Vom 25. Juni 2002

(ABl. 2002 S. 307)

Aufgrund von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der EKHN in der Fassung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 5. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 49), hat die Kirchenleitung am 25. Juni 2002 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung findet in der Regel zweimal im Jahr statt. Die Meldetermine werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
( 2 ) Zur Prüfung werden in der Regel nur Studierende zugelassen, die in der Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geführt werden.
( 3 ) Die Meldung kann in der Regel nach Abschluss von neun sprachenfreien theologischen Fachsemestern an einem/einer deutschsprachigen evangelisch-theologischen Fachbereich/Fakultät oder den Kirchlichen Hochschulen in Bethel, Neuendettelsau oder Wuppertal erfolgen. Studienzeiten an anderen Hochschulen werden bis zu zwei Semestern anerkannt, wenn die Ausbildung gleichwertig ist. Gleiches gilt für dort erbrachte Studienleistungen.
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§ 2
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich unter Verwendung des Meldeformulars bei der Kirchenverwaltung zu stellen.
( 2 ) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. Geburtsurkunde.
  2. Tauf- und Konfirmationsschein.
  3. Eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der Studienzeit.
  4. Zwei Passbilder jüngeren Datums.
  5. Reifezeugnis oder gleichwertiges Zeugnis.
  6. Bescheinigung über das bestandene Hebraicum, Graecum und das Latinum, sofern der Nachweis hierüber nicht durch das Reifezeugnis geführt wird.
  7. Nachweis über zwei von der Kirchenverwaltung anerkannte kirchliche Praktika. Aufgrund von Berufsausbildung oder sozialer Arbeit kann ein Praktikum erlassen werden. Das Nähere wird durch Verwaltungsordnung geregelt.
  8. Zwischenprüfungs-Zeugnis gemäß der „Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie“.
  9. Nachweis über das an die bestandene Zwischenprüfung anschließende Beratungsgespräch.
  10. Studienbuch.
  11. Polizeiliches Führungszeugnis oder Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters.
  12. Nachweis über die Teilnahme an mindestens einem Hauptseminar in jedem Hauptfach (Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie).
  13. Folgende Leistungsnachweise aus dem Studium, die mit mindestens „ausreichend“ (4,0) beurteilt sind:
    1. Eine homiletisch-liturgische und eine katechetische Hauptseminararbeit mit wissenschaftlicher Reflexion und Beurteilung durch die Dozentin/den Dozenten.
    2. Drei Seminararbeiten aus Hauptseminaren in drei von vier Fächern: Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte und Systematische Theologie. In jedem der vier Fächer muss eine Pro- oder Hauptseminararbeit geschrieben werden.
    3. Ein Nachweis (Seminararbeit, Referat, Klausur oder mündliche Prüfung) über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung.
  14. Ein Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Pflichtwahlfach. Als Pflichtwahlfach können auch nicht theologische Fächer, jedoch kein Prüfungsfach gewählt werden.
  15. Angaben zu den Spezialgebieten für die mündlichen Prüfungen sowie für jedes mündliche Prüfungsfach ein Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare (Studienbericht).
  16. Die Erklärung, ob die Studentin/der Student damit einverstanden ist, dass in ihren/seinen mündlichen Prüfungen in begrenzter Zahl Zuhörerinnen/ Zuhörer anwesend sind (siehe § 11 Abs. 6).
  17. Die Versicherung, dass die Studentin/der Student sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt zur theologischen Prüfung gemeldet hat.
Die Nachweise der Nr. 1, 2, 5–9 und 12–14 sind durch beglaubigte Abschriften zu erbringen.
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§ 3
Zulassung zur Prüfung

Die Kirchenverwaltung entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen (§ 2) über die Zulassung zur Prüfung. Sie teilt der Kandidatin/dem Kandidaten mit dem Bescheid auch die voraussichtliche Zusammensetzung der Prüfungskommission mit.
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§ 4
Examenstagung

( 1 ) Nach der Zulassung zur Prüfung werden die Kandidatinnen/die Kandidaten und Prüferinnen/ Prüfer zu einer Examenstagung eingeladen. Sie dient der Vorbereitung der Prüfung, vor allem hinsichtlich der Spezialgebiete für die mündliche Prüfung.
( 2 ) Vor der Tagung unterrichtet die Kirchenverwaltung die zuständigen Prüferinnen/Prüfer über die Angaben zu den Spezialgebieten. Prüferinnen/ Prüfer und Kandidatinnen/Kandidaten verständigen sich bei der Examenstagung über die Themen der Spezialgebiete für die mündliche Prüfung. Wünscht die Kandidatin/der Kandidat eine Änderung des Themas, teilt sie/er das der Prüferin/dem Prüfer und der Kirchenverwaltung bis spätestens drei Wochen nach der Tagung mit.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin/der Kirchenpräsident beruft die jeweilige Prüfungskommission aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes.
( 2 ) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Kirchenpräsidentin/der Kirchenpräsident, in ihrer/seiner Vertretung ihre/seine Stellvertreterin /ihr/sein Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter des Referates Personal- und Organisations-Förderung der Kirchenverwaltung. Bei deren/dessen Verhinderung kann die Kirchenpräsidentin/der Kirchenpräsident ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes mit dem Vorsitz beauftragen.
( 3 ) Die theologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates Personal- und Organisations-Förderung der Kirchenverwaltung, die Mitglieder des Prüfungsamtes sind, gehören der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.
( 4 ) Die Kirchenpräsidentin/der Kirchenpräsident beruft aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes Protokollführerinnen/Protokollführer für die mündliche Prüfung. Sie gehören der Prüfungskommission mit beratender Stimme an.
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§ 6
Bestandteile der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit (§§ 7–9), den Klausuren (§ 10) und den mündlichen Prüfungen (§§ 11/12).
( 2 ) Allen Teilen der Prüfung müssen verschiedene Themenstellungen zugrunde liegen.
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§ 7
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Studierende sollen in der wissenschaftlichen Hausarbeit nachweisen, dass sie ein theologisches Thema in einer begrenzten Zeit mit den erlernten Methoden wissenschaftlich zu bearbeiten vermögen. Die Arbeit braucht kein eigenständiger Beitrag zur Forschung zu sein.
( 2 ) Die Arbeit kann in folgenden Fächern geschrieben werden: Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte einschließlich Konfessionskunde, Systematische Theologie (Dogmatik, Ethik und Ökumenische Theologie), Praktische Theologie, Religionswissenschaft, Diakoniewissenschaft, Kirchenrecht.
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§ 8
Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird während des Studiums als vorgezogene Prüfungsleistung geschrieben.
( 2 ) Die Studierenden vereinbaren mit einer/einem prüfungsberechtigten Hochschullehrerin/Hochschullehrer ein Thema. Mit der Bearbeitung des Themas darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung durch die Kirchenverwaltung schriftlich vorliegt. Die Genehmigung ist bei der Kirchenverwaltung unverzüglich zu beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Termin gestellt werden, zu dem sich die Studentin/der Student zur Prüfung meldet.
( 3 ) Die Genehmigung zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit muss schriftlich unter Verwendung des Meldeformulars bei der Kirchenverwaltung beantragt werden und ist mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung zu richten:
  1. Geburtsurkunde (beglaubigte Fotokopie),
  2. Reifezeugnis oder gleichwertiges Zeugnis (beglaubigte Fotokopie),
  3. Zwischenprüfungs-Zeugnis (beglaubigte Fotokopie),
  4. Eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
  5. Thema der Arbeit,
  6. Name der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, die/der das Erstgutachten schreiben soll,
  7. Leistungsnachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 b) (Seminarscheine in beglaubigter Fotokopie).
( 4 ) Die Arbeit muss innerhalb von 10 Wochen nach Zugang der Genehmigung bei der Studentin/dem Studenten angefertigt und abgegeben werden. Die Kirchenverwaltung teilt den Abgabetermin schriftlich mit. Für die Wahrung gilt das Datum des Poststempels. Die Kirchenverwaltung kann in schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen die Abgabefrist verlängern. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
( 5 ) Wird die Abgabefrist überschritten oder die Arbeit abgebrochen, so wird die Wissenschaftliche Hausarbeit mit „ungenügend“ (6,0) bewertet.
( 6 ) Die Arbeit soll inklusive Anmerkungsteil 40 Seiten bei 1½ Zeilen Abstand, 40 Zeilen pro Seite und 60 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten. Nicht mitgezählt werden dabei: Literatur- und Inhaltsverzeichnis sowie das Titelblatt. Der Anmerkungsteil, der mit einzeiligem Abstand und 60 Zeilen pro Seite geschrieben werden darf, soll nicht mehr als ein Drittel der gesamten Textmenge betragen. Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benützte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.
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§ 9
Begutachtung der Wissenschaftlichen Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit wird von zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern begutachtet.
( 2 ) Die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer, mit der/dem das Thema vereinbart worden ist, ist zugleich die Erstgutachterin/der Erstgutachter. Als Zweitgutachterin/Zweitgutachter beauftragt die Kirchenverwaltung ein Mitglied des Prüfungsamtes.
( 3 ) Weichen die Noten des Erst- und des Zweitgutachtens um nicht mehr als eine volle Notenstufe voneinander ab, dann wird das arithmetische Mittel als Note vergeben. Bei einem größeren Abstand entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der abweichenden Bewertungen.
( 4 ) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so muss sie wiederholt werden. Die Wiederholung ist einmal möglich. Steht die nicht ausreichende Beurteilung der Wissenschaftlichen Hausarbeit erst fest, nachdem sich die Kandidatin/der Kandidat zur Ersten Theologischen Prüfung gemeldet hat, so wird die Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgesetzt.
( 5 ) Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine Dissertation, eine Diplomarbeit, eine Magisterarbeit oder eine wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Evangelische Religion aus der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, die von einem/einer theologischen Fachbereich/Fakultät oder einer anerkannten kirchlichen Hochschule angenommen worden ist, auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten als wissenschaftliche Hausarbeit anerkennen. Die Benotung wird in dem Verfahren nach Absatz 2 und 3 neu festgesetzt.
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§ 10
Klausuren

( 1 ) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Klausuren in den Fächern:
  1. Altes Testament
  2. Neues Testament
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte
  4. Systematische Theologie.
Wurde die Wissenschaftliche Hausarbeit in einem Klausurfach geschrieben, so entfällt die Klausur in diesem Fach. Wurde sie in den Fächern Religions-, Diakoniewissenschaft oder Kirchenrecht geschrieben, so kann die Kandidatin/der Kandidat ein Klausurfach abwählen. Die Klausur in einem exegetischen Fach kann nur abgewählt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat in diesem Fach bereits in der Zwischenprüfung eine Klausur geschrieben hat.
( 2 ) In den Klausuren sollen die Kandidatinnen/die Kandidaten theologisches Grundwissen darlegen und Problembewusstsein zeigen.
( 3 ) In den einzelnen Fächern werden den Kandidatinnen/den Kandidaten jeweils drei Themen zur Auswahl gestellt.
( 4 ) Für die Bearbeitung des Themas stehen der Kandidatin/dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung. Folgende Hilfsmittel werden gestellt:
  1. im Alten Testament: Biblia Hebraica, Wörterbuch, hebräische Konkordanz.
  2. Im Neuen Testament: Novum Testamentum Graece, Synopse, Wörterbuch, griechische Konkordanz.
  3. In Kirchen- und Theologiegeschichte sowie Systematischer Theologie: jeweils deutsche Bibel und Gesangbuch.
( 5 ) Die Klausuren werden jeweils von zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern begutachtet, die Mitglieder des Prüfungsamtes der EKHN sein müssen. Weichen die Noten des Erst- und Zweitgutachtens um nicht mehr als eine volle Notenstufe voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel als Note vergeben. Bei einem größeren Abstand entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der abweichenden Bewertungen.
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§ 11
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung besteht aus sechs Prüfungsgesprächen in den Fächern:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie: Dogmatik und Ethik,
  5. Praktische Theologie,
  6. Philosophie.
( 2 ) In der mündlichen Prüfung sollen die Kandidatinnen/ Kandidaten anhand von Spezialwissen vor allem methodisches Können und kritisches Verständnis nachweisen. Dabei müssen sie ihr Spezialwissen in das Grundwissen des jeweiligen Fachs einordnen können.
( 3 ) Ein Prüfungsgespräch dauert in der Regel 25 Minuten, in Systematischer Theologie (Dogmatik und Ethik) in der Regel 35 Minuten.
( 4 ) In jedem Prüfungsfach bilden Prüferin/Prüfer und Protokollführerin/Protokollführer eine Prüfungsgruppe. Prüferin/Prüfer ist nur die Fachvertreterin/ der Fachvertreter. Die Protokollführerin/der Protokollführer hält den Verlauf des Prüfungsgesprächs schriftlich fest und hat Stimmrecht bei der Notengebung. Lassen sich zwischen ihr/ihm und Prüferin/Prüfer Meinungsverschiedenheiten bei der Notengebung nicht ausräumen, gibt die Stimme der Prüferin/des Prüfers den Ausschlag.
( 5 ) An den mündlichen Prüfungen können Beisitzerinnen/Beisitzer teilnehmen. Sie müssen Mitglied der EKHN sein und vor nicht länger als fünf Jahren die Erste Theologische Prüfung vor dem Prüfungsamt der EKHN abgelegt haben. Sie werden von der Kirchenverwaltung eingeladen. Bei der Notenvergabe besitzen sie kein Stimmrecht.
( 6 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Kandidatin/des Kandidaten können jedoch nach schriftlicher Anmeldung Theologiestudierende der EKHN in begrenzter Zahl als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden.
( 7 ) Die mündliche Prüfung in Philosophie kann in das Studium vorgezogen werden.
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§ 12
Vorgezogene Prüfung in Philosophie

( 1 ) Vorgezogene Prüfungen in Philosophie finden in der Regel zweimal im Jahr statt. Die Meldetermine werden im Amtsblatt der EKHN und auf andere geeignete Weise bekannt gemacht.
( 2 ) Die Meldung zur Prüfung ist erst zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat die Zwischenprüfung abgelegt hat.
( 3 ) Die Zulassung zur vorgezogenen Prüfung in Philosophie muss schriftlich unter Verwendung des Meldeformulars der Kirchenverwaltung beantragt werden und ist mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung zu richten:
  1. Geburtsurkunde (beglaubigte Fotokopie).
  2. Reifezeugnis oder gleichwertiges Zeugnis (beglaubigte Fotokopie).
  3. Zwischenprüfungs-Zeugnis (beglaubigte Fotokopie).
  4. Eigenhändig geschriebener Lebenslauf.
  5. Angabe der Spezialgebiete.
  6. Studienbericht.
Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten eine schriftliche Nachricht über die Prüfungstermine.
( 4 ) Ist das Ergebnis der vorgezogenen Prüfung nicht mindestens „ausreichend“ (4,0), so kann sie einmal wiederholt werden.
( 5 ) Die Meldung zur vorgezogenen Prüfung kann spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin durch schriftliche Erklärung einmal zurückgezogen werden.
( 6 ) Wird der Prüfungstermin aus einem Grund versäumt, den die Kandidatin/der Kandidat zu vertreten hat, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
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§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
1
=
sehr gut
=
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
2
=
gut
=
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
3
=
befriedigend
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4
=
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;
5
=
mangelhaft
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;
6
=
ungenügend
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Für jede Prüfungsleistung wird eine Einzelnote erteilt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Die Gesamtnote einer bestandenen Ersten Theologischen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Einzelnoten. Bei der Ermittlung des Notendurchschnitts zählt die Wissenschaftliche Hausarbeit zweifach. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut.
Bei einem Durchschnitt bis 2,5: gut.
Bei einem Durchschnitt bis 3,5: befriedigend.
Bei einem Durchschnitt bis 4,0: ausreichend.
Bei einem Durchschnitt bis 5,0: mangelhaft.
Bei einem Durchschnitt ab 5,1: ungenügend.
( 3 ) Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Fachvertreterinnen/Fachvertreter und der/des Vorsitzenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
( 4 ) Ergibt der Durchschnitt aller Einzelnoten nicht mindestens „ausreichend“ (4,0), so ist die Prüfung nicht bestanden.
( 5 ) Die Prüfung ist auch nicht bestanden, wenn die aus dem Durchschnitt von Klausur und mündlicher Prüfung errechnete Note bzw. die Note der mündlichen Prüfung (wenn keine Klausur geschrieben wurde) in drei Fächern nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ergibt.
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§ 14
Nachprüfung

( 1 ) Beträgt die aus dem Durchschnitt von Klausur und mündlicher Prüfung errechnete Note bzw. die Note der mündlichen Prüfung (wenn keine Klausur geschrieben wurde) in einem Fach oder in höchstens zwei Fächern nicht mindestens „ausreichend“ (4,0), so ordnet die Prüfungskommission eine Nachprüfung an.
( 2 ) Die Nachprüfung muss innerhalb eines Jahres stattfinden. Ist die Leistung in jedem Fach (bei Klausurfächern die Durchschnittsnote von Klausur und mündlicher Prüfung) auch dann nicht mindestens „ausreichend“, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
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§ 15
Rücktritt von Prüfung, Unterbrechung, Versäumnis

( 1 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann aus einem wichtigen Grund von der Prüfung zurücktreten.
( 2 ) Die Kandidatin/der Kandidat muss den wichtigen Grund unverzüglich schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachweisen, bei einer Erkrankung durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Fortsetzung der Prüfung.
( 3 ) Ist der Rücktritt wirksam erklärt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Mindestens ausreichende Leistungen in Philosophie und in der Wissenschaftlichen Hausarbeit werden übernommen.
( 4 ) Wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne wichtigen Grund die Abgabefrist für die Klausuren nicht einhält, einen Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 16
Zeugnis

( 1 ) Über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Gesamtnote und eine Übersicht über die einzelnen Prüfungsleistungen enthält.
( 2 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
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§ 17
Freier Prüfungsversuch

( 1 ) Eine erstmals nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Kandidatin/der Kandidat sich spätestens im neunten theologischen Fachsemester meldet. Bei der Ermittlung der Fachstudiendauer bleiben Studienzeiten von je einem Semester außer Betracht, die für den Erwerb der notwendigen Kenntnisse in der lateinischen, griechischen oder hebräischen Sprache benötigt wurden.
( 2 ) Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann einmal zur Notenverbesserung zum jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.
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§ 18
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten einmal wiederholt werden. Die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
( 2 ) Auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten werden mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen in der Wissenschaftlichen Hausarbeit und in der vorgezogenen mündlichen Prüfung in Philosophie bei der Wiederholungsprüfung übernommen.
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§ 19
Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße

( 1 ) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie/er sonst gegen die Ordnung, wird die davon betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend (6,0)“ bewertet. In schweren Fällen wird die Kandidatin/der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten und teilt ihr/ihm die Entscheidung unverzüglich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mit. Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen die Entscheidung Einspruch erheben (vgl. § 22).
( 3 ) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb von zwei Jahren seit dem Tag der letzten mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
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§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss der Prüfung kann den Kandidatinnen/ den Kandidaten die persönliche Einsicht in ihre Prüfungsakten gestattet werden. Das Recht zur Einsichtnahme im Rechtsbehelfsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bleibt unberührt.
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§ 21
Nachdiplomierung

Der Inhaberin/dem Inhaber des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung kann von den gemäß § 1 Abs. 3 anerkannten Fachbereichen und Hochschulen der akademische Grad einer Diplom-Theologin/eines Diplom-Theologen nachträglich verliehen werden.
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§ 22
Rechtsbehelfsverfahren

( 1 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen die Prüfung Einspruch erheben. Der Einspruch ist spätestens 1 Monat, die schriftliche Begründung spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes vorzulegen.
( 2 ) Die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes teilt ihre/seine Entscheidung unverzüglich der Kandidatin/dem Kandidaten mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mit.
( 3 ) Gegen die Entscheidung ist für die Kandidatin/den Kandidaten der Rechtsweg zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht gegeben.
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§ 23
Anlagen zur Prüfungsordnung und Erläuterungen

( 1 ) Die „Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/Diplomprüfung“ (Anlage) und die „Ordnung für die Zwischenprüfung (Diplom-Vorprüfung)“ gelten als Bestandteil der Prüfungsordnung.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung kann in einem Merkblatt nähere Erläuterungen zur Prüfungsordnung bekannt geben.
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§ 24
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsverordnung über die Erste Theologische Prüfung (Prüfungsordnung) vom 14. April 1986 (ABl. 1986 S. 89) und die bisher dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.
( 2 ) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung die Zwischenprüfung abgelegt haben, gilt weiter die Prüfungsordnung vom 14. April 1986. Bei der Meldung zur Prüfung können sie beantragen, nach der neuen Ordnung geprüft zu werden.
( 3 ) § 19 der Prüfungsordnung vom 14. April 1986 wird von der Übergangsregelung nach Abs. 2 ausgeschlossen und durch § 22 der Prüfungsordnung vom 25.06.2002 ersetzt.
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Die Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung/ Diplomprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt)

  1. Altes Testament
    • Exegese dreier alttestamentlicher Schriften, je einer aus den Bereichen:
    • Pentateuch (bes. Gen, Ex, Dtn),
    • Prophetie (bes. Jes, Jer, Ez, Am, Hos, Sach),
    • Schriften (bes. Ps, Hiob, Koh);
    • Kenntnis der Grundzüge und Hauptprobleme der Theologie und Ethik des AT,
    • Geschichte und Religionsgeschichte der alttestamentlichen Literatur in ihrer altorientalischen Umwelt (Einleitung);
    • Geschichte Israels in seiner altorientalischen Umwelt;
    • Grundkenntnisse der Landeskunde Palästinas.
  2. Neues Testament
    • Exegese dreier neutestamentlicher Schriften, je einer aus den Bereichen:
    • Synoptiker,
    • Paulinische Hauptbriefe und Deuteropaulinen (in Bezug zu den Paulinischen Hauptbriefen), – Johanneische Literatur;
    • Kenntnis der Grundzüge und Hauptprobleme der Theologie und Ethik des NT
    • Geschichte der urchristlichen Literatur in ihrer Umwelt (Einleitung)
    • Jesus und die Geschichte des frühen Christentums in seiner Umwelt.
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte
    • Die Epochen der Geschichte der Kirche und der kirchlichen Lehre. Zum Pflichtbereich gehören die Epochen der Alten Kirche, der Reformationszeit und der Neuzeit, zum Wahlpflichtbereich eine der weiteren Epochen. In der Geschichte der kirchlichen Lehre gehört eine Epoche zum Pflichtbereich, eine weitere zum Wahlpflichtbereich.
    • Spezialgebiete aus der Kirchengeschichte oder der Geschichte der Kirchlichen Lehre (auch: Territorialgeschichte der eigenen Landeskirche, Christliche Archäologie, Christliche Kunst, Konfessionskunde).
  4. Systematische Theologie
    • Grundlagen reformatorischer Theologie;
    • Geschichte der neueren evangelischen Theologie im Zusammenhang von Bildung und Wissenschaft der Neuzeit;
    • Theologische Prinzipienlehre;
    • Dogmatik (Gesamtheit des klassischen Themenzyklus anhand eines dogmatischen Entwurfs im Vergleich mit einem zweiten);
    • Ethik (Grundlagen; Kenntnis eines ethischen Entwurfs im Vergleich mit einem zweiten);
    • Spezialgebiete aus Themenbeständen von Prinzipienlehre, Dogmatik (Themen und Positionen) und Ethik (materiale Einzelthemen der Individual- und Sozialethik).
  5. Praktische Theologie
    • (Theorie von) Gottesdienst und Verkündigung
    • Religionspädagogik (in Schule und Gemeinde)
    • (Theorie der) Seelsorge
    • (Theorie der) kirchlichen Handlungen (Kasualien)
    • Kirchliche Institutionenlehre/Gemeindeaufbau
    • (Theorie der) Kirchen- und Gemeindeleitung (Pastoraltheologie).
  6. Philosophie
    • Kenntnis einer repräsentativen philosophischen Grundschrift;
    • Selbstständiger Umgang mit der Problemstellung;
    • Erfassung und Beurteilung der Argumentationsstruktur;
    • Historische Einordnung;
    • Kenntnis eines weiteren philosophischen Textes aus einer anderen Epoche und seine historische Einordnung.
Hingewiesen sei darauf, dass die „Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung (Diplomprüfung)“ nur eine Auswahl aus den Gegenständen und Inhalten des Studiums der Evangelischen Theologie darstellen. Dazu zählen noch andere Fächer und Schwerpunkte, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind, z.B. Kirchen- und Staatskirchenrecht.
In allen theologischen Fächern sind als Themenschwerpunkte u.a. zu berücksichtigen:
  • das Thema Kirche und Israel;
  • Gesichtspunkte und Probleme der theologischen Frauenforschung;
  • Ökumene;
  • Probleme der Diakonie.
Die Evangelische Theologie steht in allen Fächern in der hermeneutischen Bewegung einer Besinnung auf die Gegenwartsbedeutung der christlichen Tradition im Kontext der Gegenwartsgesellschaft und der sie prägenden weltanschaulichen und religiösen Traditionen. Folglich kann Evangelische Theologie weder gelehrt noch studiert werden ohne kritische Einbeziehung der Philosophie sowie einschlägiger außertheologischer Wissenschaften samt ihrer Methodenlehre, z.B. Psychologie und Soziologie. Das gilt für alle theologischen Fächer, für die exegetischen und historischen ebenso wie für die Systematische und Praktische Theologie.