.Geschäftsordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geschäftsordnung
des Kollegiums der Kirchenverwaltung (GO-KV)
Vom 13. September 2011
Das Kollegium der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchenverwaltungsgesetzes1# vom 16. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 322), zuletzt geändert am 14. Mai 2011 (ABl. 2011 S. 186), folgende Geschäftsordnung als Teil des Organisationshandbuches der Kirchenverwaltung beschlossen:
####§ 1
Aufgaben des Kollegiums
1 Das Kollegium unterstützt die Leitungsverantwortung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung. 2 Es stimmt die Angelegenheiten ab, die mehrere Dezernate betreffen, und bereitet Entscheidungen der Kirchenleitung vor.
#§ 2
Mitglieder
Das Kollegium der Kirchenverwaltung besteht aus folgenden Mitgliedern:
- der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung,
- den Dezernentinnen und Dezernenten der Kirchenverwaltung.
§ 3
Teilnahme
(
1
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten sind berechtigt, an den Sitzungen des Kollegiums teilzunehmen.
(
2
)
Die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung sowie die Leiterinnen und Leiter der gesamtkirchlichen Zentren werden zur Beratung hinzugezogen, soweit der Tagesordnungspunkt ihren Aufgabenbereich betrifft.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter des Stabsbereichs Öffentlichkeitsarbeit nimmt mit beratender Stimme an der Berichtsrunde des Kollegiums teil.
#§ 4
Sitzungstermine
(
1
)
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel einmal im Monat an einem bestimmten Tag statt.
(
2
)
1 Außerordentliche Sitzungen des Kollegiums finden bei Bedarf statt. 2 Sie müssen einberufen werden, wenn ein Mitglied des Kollegiums dies unter Angabe des Zwecks beantragt.
#§ 5
Tagesordnung
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung stellt die Tagesordnung auf und leitet sie den Mitgliedern und den weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Kollegiums rechtzeitig vor der Sitzung zu.
(
2
)
Die Tagesordnung soll Angaben über den Zeitbedarf für jeden Tagesordnungspunkt enthalten.
#§ 6
Beschlussvorlagen
(
1
)
Für jeden Tagesordnungspunkt ist grundsätzlich eine schriftliche Vorlage zu erstellen, die den Mitgliedern des Kollegiums, den weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Kollegiums sowie der Leiterin oder dem Leiter des Stabsbereichs Gleichstellung und des Stabsbereichs Öffentlichkeitsarbeit mit der Tagesordnung zugesandt wird.
(
2
)
1 Die schriftliche Vorlage soll in gestraffter Form das Problem darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen. 2 Die Vorlage soll enthalten:
- die Namen der an der Vorlage beteiligten Referentinnen und Referenten unter Angabe der Federführung,
- einen Beschlussvorschlag,
- die Rechtsgrundlage,
- eine Begründung des Vorschlags,
- einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags,
- einen Vermerk, welche anderen Organe oder Dienststellen beteiligt waren oder zu beteiligen sind.
§ 7
Sitzungsleitung
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung leitet die Sitzung des Kollegiums.
(
2
)
1 Ist die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung verhindert, wird die Sitzungsleitung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wahrgenommen. 2 Ist auch die Stellvertretung verhindert, übernimmt das lebensälteste Mitglied die Sitzungsleitung.
#§ 8
Andacht, Änderung der Tagesordnung
(
1
)
Die Sitzungen des Kollegiums werden mit einer Andacht eröffnet.
(
2
)
Das Kollegium entscheidet zu Beginn der Sitzung über Änderungen der Tagesordnung.
#§ 9
Beschlussfassung
(
1
)
Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
#§ 10
Vertraulichkeit
1 Die Erörterungen des Kollegiums sind vertraulich. 2 Insbesondere sind Mitteilungen über Äußerungen einzelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie über Abstimmungsverhältnisse unzulässig.
#§ 11
Protokoll
(
1
)
1 Über jede Sitzung des Kollegiums ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Das Protokoll muss den Ort und den Tag der Sitzung wiedergeben sowie die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten. 3 Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und von der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben und soll spätestens mit der Tagesordnung zur nachfolgenden Sitzung verschickt werden.
(
2
)
Jedes Mitglied hat das Recht, zu einzelnen Beschlüssen auch persönliche Erklärungen in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
(
3
)
Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der nachfolgenden Sitzung des Kollegiums.
(
4
)
Das Protokoll mit Personalien erhalten:
- die Mitglieder des Kollegiums,
- die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident,
- die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
- die Leiterin oder der Leiter des Stabsbereichs Gleichstellung,
- die Leiterin oder der Leiter des Referats Personalservice Gesamtkirche.
(
5
)
Das Protokoll ohne Personalien erhalten:
- die weiteren Leiterinnen und Leiter der Stabsbereiche,
- die Leiterinnen und Leiter der Referate der Kirchenverwaltung,
- die Leiterinnen und Leiter der gesamtkirchlichen Zentren,
- die weiteren Mitglieder der Kirchenleitung.
(
6
)
Die Mitglieder des Kollegiums und die Leiterinnen und Leiter der Stabsbereiche, der Referate der Kirchenverwaltung sowie der gesamtkirchlichen Zentren geben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen über die Beschlüsse des Kollegiums zur Kenntnis.
#§ 12
Umsetzung und Verbindlichkeit der Beschlüsse
(
1
)
Die Mitglieder des Kollegiums sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse.
(
2
)
Die Beschlüsse des Kollegiums sind für die Mitglieder, die Dezernate, Referate und Stabsbereiche verbindlich und von diesen nach außen zu vertreten.
#§ 13
Eilverfahren
(
1
)
In Eilfällen kann im Umlaufverfahren entschieden werden, wenn kein Mitglied des Kollegiums dem Verfahren widerspricht.
(
2
)
Wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.