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Geltungszeitraum von: 01.04.1950

Geltungszeitraum bis: 31.12.1981

Verordnung zur Durchführung von § 6 des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung der Pfarrstellen1#

Vom 31. März 1950

(ABl. 1950 S. 48)

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§ 1

Die aufgrund von § 6 des obengenannten Kirchengesetzes zu besetzenden Pfarrstellen werden drei an Zahl gleichen Gruppen zugewiesen, die mit A, B und C zu bezeichnen sind. Die Zuweisung zu den Gruppen hat folgende Bedeutung:
  1. die Kirchengemeinden der Gruppe A haben zunächst zweimal das Wahlrecht; danach hat die Kirchenleitung einmal das Besetzungsrecht.
  2. Die Kirchengemeinden der Gruppe B haben zunächst einmal das Wahlrecht; darauf hat die Kirchenleitung einmal das Besetzungsrecht; hiernach hat die Kirchengemeinde zweimal das Wahlrecht.
  3. Bei den Kirchengemeinden der Gruppe C hat die Kirchenleitung zunächst einmal das Besetzungsrecht; danach hat die Kirchengemeinde zweimal das Wahlrecht.
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§ 2

Die Zuweisung der Kirchengemeinden zu den Gruppen A, B und C wird die Kirchenleitung beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen2#.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1950 in Kraft. Sie gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen Pfarrstellen, über deren Wiederbesetzung bis dahin nicht entschieden ist.

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1 ↑ Siehe jetzt nur noch § 9 PfStG (Nr. 400).
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2 ↑ Liste über die Zuweisung der Kirchengemeinden zu den Gruppen A, B und C (ABl. 1950 S. 48). Vom Abdruck wurde abgesehen. Der Besetzungsmodus ist jeweils in der Ausschreibung der Pfarrstelle im Amtsblatt angegeben.