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Geltungszeitraum von: 01.04.1950
Geltungszeitraum bis: 31.12.1981
Verordnung zur Durchführung von § 6 des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung der Pfarrstellen1#
Vom 31. März 1950
(ABl. 1950 S. 48)
####§ 1
1 Die aufgrund von § 6 des obengenannten Kirchengesetzes zu besetzenden Pfarrstellen werden drei an Zahl gleichen Gruppen zugewiesen, die mit A, B und C zu bezeichnen sind. 2 Die Zuweisung zu den Gruppen hat folgende Bedeutung:
#- die Kirchengemeinden der Gruppe A haben zunächst zweimal das Wahlrecht; danach hat die Kirchenleitung einmal das Besetzungsrecht.
- Die Kirchengemeinden der Gruppe B haben zunächst einmal das Wahlrecht; darauf hat die Kirchenleitung einmal das Besetzungsrecht; hiernach hat die Kirchengemeinde zweimal das Wahlrecht.
- Bei den Kirchengemeinden der Gruppe C hat die Kirchenleitung zunächst einmal das Besetzungsrecht; danach hat die Kirchengemeinde zweimal das Wahlrecht.
§ 2
Die Zuweisung der Kirchengemeinden zu den Gruppen A, B und C wird die Kirchenleitung beschließen und im Amtsblatt veröffentlichen2#.
#§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1950 in Kraft. 2 Sie gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen Pfarrstellen, über deren Wiederbesetzung bis dahin nicht entschieden ist.