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Satzung der Hessischen Lutherstiftung

Vom 18. Dezember 20151#

(ABl. 2016 S. 197)

Der Vorstand der Hessischen Lutherstiftung hat beschlossen, die Satzung der Hessischen Lutherstiftung vom 21. April 1980 (ABl. 1980 S. 97), zuletzt geändert am 9. November 2007 (ABl. 2008 S. 86), wie folgt neu zu fassen:
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Hessische Lutherstiftung“.
( 2 ) Sie ist eine kirchliche rechtsfähige Stiftung privaten Rechts.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz am Sitz der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Darmstadt.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Hessische Lutherstiftung hat den Zweck, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden durch ein Stipendium zu unterstützen. Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden des Faches Evangelische Theologie können unterstützt werden, wenn sie in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau aufgenommen worden sind und die Absicht haben, in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzutreten oder als Lehrer oder Lehrerin für das Fach Evangelische Religion in den Schuldienst zu gehen.
( 3 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Grundstock des Stiftungsvermögens sind die aus Anlass der Lutherfeier im Jahre 1883 gesammelten Gelder.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich Vermögenserträge, die Erträgnisse der für die Stiftung bestimmten gesamtkirchlichen Kollekte sowie Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Einnahmen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen).
( 4 ) Zustiftungen und Zuwendungen für die Erreichung des Stiftungszweckes sind jederzeit möglich, soweit sie mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
( 5 ) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 4
Stiftungsorgan

( 1 ) Stiftungsorgan ist der Stiftungsvorstand.
( 2 ) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen im Interesse der Stiftung werden ersetzt.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvorstand

( 1 ) Der Stiftungsvorstand besteht aus
  1. einem von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berufenden Vertreter der Kirchenverwaltung,
  2. je einem vom Fachbereichsrat zu berufenden Mitglied des Fachbereichs Evangelische Theologie der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und des Fachbereichs Evangelische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
  3. drei von der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu berufenden Personen.
( 2 ) Die Berufung in den Stiftungsvorstand erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt bis zur Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes weiter.
( 3 ) Den Vorsitz im Stiftungsvorstand führt der Vertreter bzw. die Vertreterin der Kirchenverwaltung. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden wird durch den Stiftungsvorstand gewählt.
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§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks.
( 2 ) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Schriftliche Abstimmung ist bei eiligen Entscheidungen zulässig.
( 5 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin vertreten.
( 6 ) Der Vorstand kann zur Ausführung einzelner Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht der besonderen Vertreter erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis grundsätzlich mit sich bringt.
( 7 ) Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstands wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden unterzeichnet wird.
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§ 7
Richtlinien zur Vergabe von Stipendien

Die Stipendien können vergeben werden:
  1. als Doktoranden- oder Doktorandinnenstipendien für die Dauer von 12 Monaten. an Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie und Anwärterinnen und Anwärtern auf das Lehramt, die im Ersten Theologischen Examen bzw. der Wissenschaftlichen Staatsprüfung im Fach Religion ihre wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben für die Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit. Einmalige Verlängerung ist möglich.
  2. als einmalige Leistungsstipendien zur Anerkennung einer herausragenden wissenschaftlichen Einzelleistung (Seminararbeit) während des Studiums. Maßgeblich für die Vergabe ist die Bewertung der Arbeit durch den Stiftungsvorstand.
  3. als Sozialstipendien für begabte Studierende der Evangelischen Theologie, die die Absicht haben, in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzutreten und die
    - die BAföG-Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern überschritten haben oder
    - die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
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§ 8
Höhe der Stipendien

Die Höhe und die Dauer der Stipendien wird durch Beschluss des Stiftungsvorstandes bestimmt.
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§ 9
Wirtschaftsplan und Rechnungsprüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand beschließt über die Vergabe der Mittel. Er stellt im Laufe des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein muss.
( 2 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 3 ) Der Stiftungsvorstand legt innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres der kirchlichen Stiftungsaufsicht den ordnungsgemäßen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vor.
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§ 10
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Landes Hessen nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 11
Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

( 1 ) Satzungsänderungen, Umwandlung und Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht. Die Umwandlung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
( 2 ) Wird die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt, so ist darauf zu achten, dass im Rahmen des Zwecks der aufnehmenden Stiftung der bisherige Stiftungszweck weiter geführt werden kann.
( 3 ) Änderungen des Stiftungszwecks, Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung bedürfen zusätzlich noch der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht.
( 4 ) Wird die Stiftung aufgehoben, fällt das gesamte Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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1 ↑ Diese Satzung ist am 21. April 2016 in Kraft getreten (ABl. 2016 S. 197).