.Ordnung für die Theologiestudierenden
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
Abschnitt 2
###§ 4
Abschnitt 3
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 4
###§ 9
Abschnitt 5
###§ 10
§ 11
#§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt 6
###§ 17
Ordnung für die Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Studentenordnung – StudO)
Vom 23. August 2012
(ABl. 2012 S. 297), geändert am 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 377)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 Absatz 4 des Vorbildungsgesetzes1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Abschnitt 1
Liste der Theologiestudierenden der EKHN
###§ 1
Liste der Theologiestudierenden
(
1
)
Die Studentenordnung beschreibt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den Theologiestudierenden im Hauptfach, die sich damit auf den Beruf der Pfarrerin oder des Pfarrers vorbereiten.
(
2
)
1 Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung führt eine Liste der Theologiestudierenden der EKHN. 2 Es nimmt Theologiestudierende gemäß § 2 auf Antrag in die Liste auf.
#§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden
(
1
)
1 Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden setzt voraus, dass die Studentin oder der Student
- einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
- evangelische Theologie im Hauptfach studiert und
- die Absicht hat, als Pfarrerin oder Pfarrer in den Dienst der EKHN zu treten.
2 Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(
2
)
1 Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden ist förmlich zu beantragen. 2 Antragsformulare sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten. 3 Dem Antrag sind der Personalbogen und ein Passbild jüngeren Datums beizufügen. 4 Die Aufnahme erfolgt in der Regel, nachdem das Referat Personalförderung und Hochschulwesen ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführt hat. 5 Die Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über ihre oder seine Aufnahme in die Liste.
(
3
)
Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat) oder auf eine spätere Verwendung im Dienst der EKHN.
#§ 3
Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden
(
1
)
Die Studentin oder der Student kann sich jederzeit ohne persönliche Nachteile aus der Liste der Theologiestudierenden streichen lassen.
(
2
)
Entfällt eine der Voraussetzungen, die nach § 2 Absatz 1 für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden maßgeblich sind, so ist die Kirchenverwaltung davon zu benachrichtigen. Sie nimmt dann die Streichung aus der Liste vor, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(
3
)
1 Aus der Liste der Theologiestudierenden wird ferner gestrichen, wer
- länger als zwei Jahre in keiner Verbindung zur Kirchenverwaltung steht und auf wiederholte Anfragen nicht reagiert;
- nicht erkennen lässt, dass sie oder er die Voraussetzungen für das Erste Theologische Examen erfüllen wird.
2 Die oder der Betroffene hat vor der Entscheidung das Recht auf Anhörung. 3 Findet ein Gespräch statt, so kann sie oder er dazu eine Person ihres oder seines Vertrauens mitbringen. 4 Gegen die Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden kann Einspruch bei der Kirchenleitung eingelegt werden.
#Abschnitt 2
Erste Theologische Prüfung
###§ 4
Erstes Theologisches Examen
(
1
)
1 Theologiestudierende die in den Dienst der EKHN treten wollen, legen das Erste Theologische Examen in der Regel vor dem Prüfungsamt der EKHN ab. 2 Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen. 3 Will eine Studentin oder ein Student das Examen nicht vor dem Prüfungsamt der EKHN ablegen, nimmt sie oder er rechtzeitig Verbindung zur Kirchenverwaltung auf.
(
2
)
1 Die Zulassung zum Ersten Theologischen Examen und zu den Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie, die schon während des Studiums möglich sind, ist förmlich zu beantragen. 2 Prüfungsordnungen, Anmeldeformulare und Merkblätter dazu sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
#Abschnitt 3
Allgemeines
###§ 5
Studiendauer und -orte
(
1
)
1 Der Ersten Theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie von in der Regel zehn Semestern vorausgehen. 2 Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der für das Theologiestudium notwendigen alten Sprachen Griechisch, Hebräisch und Latein. 3 Mindestens vier sprachfreie Semester sind an theologischen Fakultäten deutscher Universitäten zu erbringen. 4 Die Studierenden sollen die Ausbildungsstätte möglichst einmal wechseln. 5 Das Studium an deutschsprachigen Universitäten des Auslandes (Basel, Bern, Wien und Zürich) wird wie ein Studium an deutschen Universitäten gerechnet.
(
2
)
1 Im Rahmen von Absatz 1 ist den Theologiestudierenden der EKHN die Wahl des Studienortes freigestellt. 2 Sie können sich von jeder Hochschule aus zum Ersten Theologischen Examen vor dem Prüfungsamt der EKHN melden.
#§ 6
Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst
1 Nach § 12 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bzw. nach § 11 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes können Studenten, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückgestellt werden. 2 Ein Student, der diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, benötigt dazu eine kirchliche Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. 3 Entsprechende Formblätter sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
#§ 7
Predigtdienst
1 Theologiestudierende höheren Semesters können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Dekanin oder des örtlich zuständigen Dekans eine Predigt halten. 2 Sie sollen schon ein homiletisches Seminar besucht und dabei eine Predigt ausgearbeitet oder gehalten haben. 3 Mit einem solchen Dienst ist nicht das Recht verbunden, einen Talar zu tragen.
#§ 8
Konfession der Ehepartnerin oder des Ehepartners
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. 2 Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. 3 Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird. 4 Gehört die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft an, ist wegen der damit für den zukünftigen Dienst gegebenen Fragen frühzeitig Rücksprache mit der Kirchenverwaltung aufzunehmen.
#Abschnitt 4
Förderangebote
###§ 9
Angebote der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
1 Die EKHN bietet ihren Studierenden folgende Hilfen an:
- Informationen, vor allem zum Theologiestudium, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemein-studentischen Fragen und zum kirchlichen Leben;
- Studien- und Prüfungsberatung für einzelne und für Gruppen;
- Tagungen, die teilweise in Zusammenarbeit mit dem Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN veranstaltet werden;
- Kontaktangebote.
2 Darüber hinaus kann die Kirchenverwaltung im Rahmen der dafür vorhandenen Haushaltsmittel die Studierenden mit Bücher- und Zeitschriftengeld unterstützen, in begrenztem Umfang auch mit Leistungs- oder Sozialstipendien bzw. entsprechenden Darlehen. 3 Merkblätter über die Vergabe finanzieller Mittel an Theologiestudierende der EKHN sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
#Abschnitt 5
Kirchliche Studienbegleitung
###§ 10
Aufbau und Ziel der Kirchlichen Studienbegleitung
(
1
)
1 Die Kirchliche Studienbegleitung ist ein Programm für Studierende der Theologie. 2 Ihre Ziele sind die Bewusstmachung und Förderung von persönlichen Fähigkeiten, die für die Ausübung des Pfarrberufs als notwendig erachtet werden in Ergänzung zur wissenschaftlichen Theologie an den Universitäten und ein Selbstklärungsprozess, ob und wie die pastorale Rolle und die Anforderungen des Pfarrberufs angenommen werden können. 3 Die Kirchliche Studienbegleitung dient der frühzeitigen und qualifizierten Förderung im Hinblick auf das Berufsziel. 4 Die Kirchliche Studienbegleitung wird durch einen Beirat unterstützt und begleitet, der durch die Kirchenleitung berufen wird und in dem Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen vertreten sind. 5 Der Beirat berichtet der Kirchenleitung in regelmäßigen Abständen.
(
2
)
Studierende, die beabsichtigen, in den Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu treten, sollen spätestens nach der Zwischenprüfung an der Kirchlichen Studienbegleitung teilnehmen.
(
3
)
An der Kirchlichen Studienbegleitung können nur Studierende teilnehmen, die auf der Liste der Theologiestudierenden der EKHN nach § 2 eingetragen sind.
(
4
)
1 Studierende, die sich spätestens sechs Monate nach der Zwischenprüfung zur Kirchlichen Studienbegleitung anmelden, verpflichten sich, mindestens drei Module der Kirchlichen Studienbegleitung zu besuchen (Reflexionsgespräch, Entwicklungsseminar, Perspektivgespräch). 2 Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. 3 Liegt diese Bescheinigung bei der Bewerbung um einen Platz im Praktischen Vorbereitungsdienst vor, erfolgt der Übergang in das Vikariat ohne weitere Eignungsprüfung.
#§ 11
Kriterien der Kirchlichen Studienbegleitung
Die persönlichen Fähigkeiten, die bereits im Studium gefördert werden sollen, sind:
- Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit
- Teamfähigkeit
- Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person.
§ 12
Elemente der Studienbegleitung
(
1
)
Die Kirchliche Studienbegleitung gliedert sich in verpflichtende und nicht verpflichtende Elemente.
(
2
)
Sie besteht aus:
- Gesprächen und
- Seminaren und Kursen zur Förderung der berufsbezogenen Kriterien.
§ 13
Verpflichtende Elemente
(
1
)
Die Studierenden müssen im Laufe des Studiums an drei verpflichtenden Modulen teilnehmen:
- einem Reflexionsgespräch nach dem Gemeindepraktikum
- einem Entwicklungsseminar nach der Zwischenprüfung
- einem Perspektivgespräch zu Beginn der Integrationsphase
(
2
)
1 Reflexions- und Perspektivgespräch sind Einzelgespräche zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern für Kirchliche Studienbegleitung und den Studierenden. 2 Das Reflexionsgespräch findet in zeitlicher Nähe zum Gemeindepraktikum statt. 3 Wo die Studienordnungen die Absolvierung des Praktikums schon im Grundstudium vorsehen, liegt das Gespräch unter Umständen schon vor der Zwischenprüfung. 4 Das Entwicklungsseminar ist in der Regel mehrtägig und findet in Gruppen statt.
#§ 14
Freiwillige Elemente
(
1
)
1 Neben den verpflichtenden Elementen bietet die Kirchliche Studienbegleitung Fördermodule zu den in § 11 genannten Kriterien und anderen für die Studierenden relevanten Themengebieten an. 2 Die Kurse und Seminar werden regelmäßig angeboten und rechtzeitig bekanntgegeben.
(
2
)
Die Seminare und Kurse finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt.
(
3
)
1 Nach der Rahmenordnung der EKD für die Erste Theologische Prüfung / die Prüfung zum Magister Theologie vom 3. Dezember 2010 obliegt die Verantwortung für das Gemeindepraktikum den Theologischen Fakultäten. 2 Die Kirchliche Studienbegleitung bietet in Kooperation mit den Theologischen Fakultäten der Johann Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ein Gemeindepraktikum an, das offen ist für alle Studierenden, die auf der Liste der Theologiestudierenden der EKHN stehen.
#§ 15
Dokumentation und Übergang in den Praktischen Vorbereitungsdienst
(
1
)
1 Über die Teilnahme an den verpflichtenden Elementen der Kirchlichen Studienbegleitung stellt die Geschäftsstelle für Kirchliche Studienbegleitung eine Bescheinigung aus. 2 Diese Bescheinigung wird der Bewerbung um eine Aufnahme in den Praktischen Vorbereitungsdienst beigefügt. 3 Hat eine Studentin oder ein Student die Kirchliche Studienbegleitung nicht durchlaufen, erfolgt der Übergang in das Vikariat über ein Aufnahmeseminar.
(
2
)
Die Inhalte der Gespräche und Seminare sind vertraulicher Natur, daher erhalten die Kirchenverwaltung, das Theologische Seminar und zukünftige Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer darüber keine Kenntnis.
#§ 16
Geschäftsstelle Kirchliche Studienbegleitung
(
1
)
1 Es wird eine Geschäftsstelle Kirchliche Studienbegleitung eingerichtet. 2 Sie organisiert und koordiniert die Elemente nach dieser Verordnung und ist für die Beratung und Betreuung der auf der Liste der Theologiestudierenden eingetragenen Personen zuständig.
(
2
)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer für Kirchliche Studienbegleitung nehmen neben der Entwicklung und Durchführung von Angeboten der Kirchlichen Studienbegleitung nach dieser Verordnung auch Verpflichtungen der Studienbegleitung an den Theologischen Fakultäten der Universitäten Mainz und Frankfurt wahr.
(
3
)
Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Kirchliche Studienbegleitung sind von der Mitwirkung an allen Verfahren der Aufnahme in das Vikariat, der Übernahme in den Pfarrdienst auf Probe und zur Ernennung auf Lebenszeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausgeschlossen.
#Abschnitt 6
Studierendenrat
###§ 17
Vertretung der Studierenden
(
1
)
1 An den Studienorten besteht in der Regel ein Konvent der Theologiestudierenden der EKHN. 2 Diese wählen Konventssprecherinnen und Konventssprecher.
(
2
)
1 Die Studierenden, die auf der Liste der Theologiestudierenden eingetragen sind, bilden den Studierendenrat der Theologiestudierenden der EKHN. 2 Er trifft sich in der Regel zweimal im Jahr zu Vollversammlungen. 3 Dort wählt er einen geschäftsführenden Vorstand. 4 Der Studierendenrat vertritt die Interessen der Theologiestudierenden gegenüber den zuständigen Stellen der EKHN. 5 Er berät mindestens einmal jährlich die geltenden kirchlichen Regelungen für Studium, Vikariat und Examina. 6 Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen ist dazu einzuladen.
(
3
)
Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen informiert den Studierendenrat über konzeptionelle Überlegungen auf EKD-Ebene und beabsichtigte Maßnahmen oder Veränderungen, die Studium, Vikariat, Examina und die Übernahme in den Pfarrdienst betreffen.
(
4
)
Der Studierendenrat informiert das Referat Personalförderung und Hochschulwesen über die Situation an den Hochschulen und deren Einschätzung in den Konventen.
(
5
)
Ist eine Änderung von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen, die die theologische Ausbildung betreffen, so legt die Kirchenverwaltung dem Studierendenrat die beabsichtigten Änderungen rechtzeitig zur Stellungnahme vor.
(
6
)
1 Der Studierendenrat kann Anträge, die die theologische Ausbildung und die Übernahme in den Pfarrdienst betreffen, an die Kirchenverwaltung richten, die schriftlich beantwortet werden. 2 Die Begründung der Antwort wird bei Bedarf in einer Vollversammlung des Studierendenrates mündlich erläutert.
(
7
)
Der Studierendenrat wählt die Kommilitoninnen oder Kommilitonen, die die Theologiestudierenden der EKHN in der Ausbildungskonferenz, als Beobachter bei den Tagungen der Kirchensynode der EKHN und auf EKD-Ebene im Verband Evangelischer Theologiestudierender vertreten.