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Rechtsverordnung über die Amtsbezeichnungen
im Verwaltungs- und Schuldienst der EKHN (AmtsbezVO)

Vom 24. Juni 2010

(ABl. 2010 S. 353), geändert am 8. Oktober 2015 (ABl. 2015 S. 345)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6a des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD1# und § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Dienstbezeichnungen2# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für Kirchenbeamtenverhältnisse in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Amtsbezeichnungen im gehobenen Dienst in der Verwaltung

Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im gehobenen Verwaltungsdienst werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnungen
A 9
Kircheninspektorin
Kircheninspektor
Kirchenarchivinspektorin
Kirchenarchivinspektor
A 10
Kirchenoberinspektorin
Kirchenoberinspektor
Kirchenarchivoberinspektorin
Kirchenarchivoberinspektor
A 11
Kirchenamtfrau
Kirchenamtmann
Kirchenarchivamtfrau
Kirchenarchivamtmann
A 12
Kirchenamtsrätin
Kirchenamtsrat
Kirchenarchivamtsrätin
Kirchenarchivamtsrat
A 13
Kirchenoberamtsrätin
Kirchenoberamtsrat
Kirchenarchivoberamtsrätin
Kirchenarchivoberamtsrat
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§ 3
Amtsbezeichnungen von Aufstiegsbeamtinnen und -beamten

Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die vom gehobenen Dienst in den höheren Verwaltungsdienst aufgestiegen sind, werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnungen
A 13
Kirchenverwaltungsrätin
Kirchenverwaltungsrat
A 14
Kirchenverwaltungsoberrätin
Kirchenverwaltungsoberrat
A 15
Kirchenverwaltungsdirektorin
Kirchenverwaltungsdirektor
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§ 4
Amtsbezeichnungen im höheren Verwaltungsdienst

Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im höheren Verwaltungsdienst werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnungen
A 13
Kirchenrätin
Kirchenrat
Kirchenbaurätin
Kirchenbaurat
Kirchenarchivrätin
Kirchenarchivrat
A 14
Kirchenrätin
Kirchenrat
Kirchenoberbaurätin
Kirchenoberbaurat
Kirchenoberarchivrätin
Kirchenoberarchivrat
A 15
Oberkirchenrätin
Oberkirchenrat
Kirchenoberbaurätin
Kirchenoberbaurat
Kirchenarchivdirektorin
Kirchenarchivdirektor
Schulamtsdirektorin im Kirchendienst
Schulamtsdirektor im Kirchendienst
A 16
Oberkirchenrätin
Oberkirchenrat
Kirchenbaudirektorin
Kirchenbaudirektor
B 2 bis B 4
Oberkirchenrätin
Oberkirchenrat
B 5
Leitende Oberkirchenrätin
Leitender Oberkirchenrat
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§ 5
Amtsbezeichnungen im Schuldienst

( 1 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst an einer Grundschule werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnungen
A 12
Lehrerin im Kirchendienst
Lehrer im Kirchendienst
A 13
Lehrerin im Kirchendienst
Lehrer im Kirchendienst
Rektorin im Kirchendienst
Rektor im Kirchendienst
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Schuldienst an einer weiterführenden Schule werden folgende Amtsbezeichnungen festgesetzt:
Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnungen
A 13
Studienrätin im Kirchendienst
Studienrat im Kirchendienst
A 14
Oberstudienrätin im Kirchendienst
Oberstudienrat im Kirchendienst
A 15
Studiendirektorin im Kirchendienst
Studiendirektor im Kirchendienst
A 16
Oberstudiendirektorin im Kirchendienst
Oberstudiendirektor im Kirchendienst
( 3 ) Für den Zusatz „im Kirchendienst“ kann die Abkürzung „i. K.“ verwendet werden.
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§ 6
Ausnahmen3#

Die Kirchenleitung kann Ausnahmen von den §§ 2 bis 5 zulassen.
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§ 7
Dienstbezeichnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verwaltungsdienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten der Kirchenverwaltung berufen werden, führen für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung „Oberkirchenrätin“ oder „Oberkirchenrat“.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten der Kirchenverwaltung berufen werden, führen für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung „Oberkirchenrätin“ oder „Oberkirchenrat“, wenn sie mindestens eine Zulage nach A 15 erhalten, ansonsten führen sie die Dienstbezeichnung „Kirchenrätin“ oder „Kirchenrat“.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Leitung eines Kirchlichen Schulamtes berufen werden, führen die Amtsbezeichnung „Schulamtsdirektorin im Kirchendienst“ oder „Schulamtsdirektor im Kirchendienst“.
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§ 8
Übergangsbestimmung

Bei bestehenden Kirchenbeamtenverhältnissen ist die Amtsbezeichnung bei einer Statusveränderung an diese Rechtsverordnung anzupassen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 481.
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2 ↑ Jetzt: § 2 des Kirchengesetzes über die Dienstbezeichnungen (Nr. 420).
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3 ↑ Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand führen gemäß § 15 Absatz 3 KBG.EKD die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" ("i. R.").