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Kirchengesetz
über Anforderungen an die haupt- und nebenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Mitarbeitsgesetz – MAG)
Vom 27. November 2025

Vom 27. November 2025

(ABl. 2025 S. 225 Nr. 148)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz regelt kirchliche Anforderungen an die Anstellungsträger sowie an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeitenden der Dienststellen und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
(3) Für die berufliche Mitarbeit in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern gelten die in der Satzung des Werkes festgelegten Anforderungen.
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§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes

(1) 1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2Alle Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau leisten einen Beitrag für die Gesellschaft, der immer über die bloße Funktion der jeweiligen Tätigkeit hinausgeht und stets im Zusammenwirken mit anderen geschieht.
(2) 1Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verpflichtet Anstellungsträger und Mitarbeitende zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. 2Alle, die in Anstellungsverhältnissen in der Kirche sowie in den zugeordneten Einrichtungen tätig sind, tragen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bei. 3Dieser Auftrag bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeitenden. 4Er bestimmt unter den jeweiligen Rahmenbedingungen das Profil der Dienststellen und Einrichtungen.
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§ 3
Anforderungen an die Anstellungsträger

Die Anstellungsträger vermitteln ihren Mitarbeitenden die christlichen Grundsätze ihrer Arbeit und fördern die Auseinandersetzung mit Themen des christlichen Glaubens.
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§ 4
Anforderungen an Mitarbeitende bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Die Auswahl der Mitarbeitenden richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. 2Das Erfordernis der Mitgliedschaft von Mitarbeitenden in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung.
(2) 1Für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil, auch bei der Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten, wird die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vorausgesetzt. 2Der Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche gleichgesetzt ist die Mitgliedschaft in einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD.
(3) 1In weiteren Fällen kann aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich sein. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit mit einer Verantwortung für die evangelische oder christliche Profilierung der Dienststelle oder Einrichtung oder einer glaubwürdigen Vertretung nach Außen verbunden ist oder die Umstände ihrer Ausübung dies unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfeldes erforderlich machen. 3Der Anstellungsträger legt diese Erfordernisse entsprechend fest.
(4) Anstelle einer Mitgliedschaft nach Absatz 3 Satz 1 kann in Abstimmung mit dem Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW die Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinde anerkannt werden.
(5) Soweit für Arbeitsverhältnisse besondere Regelungen durch Gesetz oder Verordnung bestehen, bleiben diese durch die Absätze 1 bis 3 unberührt.
(6) 1Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten die Anforderungen gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 für den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes festlegen. 2Darüber hinaus kann der Anstellungsträger für weitere Tätigkeiten im Fall des Absatzes 2 oder 3 das dort genannte Erfordernis der Mitgliedschaft festlegen.
(7) Die Beschäftigung von Mitarbeitenden nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch ohne die dort festgelegten Voraussetzungen möglich
  1. für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung oder
  2. wenn im Einzelfall ein anderes religiöses Bekenntnis oder eine andere kulturelle Kompetenz von Mitarbeitenden aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche Anforderung darstellt.
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§ 5
Anforderungen an Mitarbeitende während des Arbeitsverhältnisses

1Alle Mitarbeitenden übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. 2Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. 3Alle Mitarbeitenden haben das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung zu achten.
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§ 6
Verstöße gegen Anforderungen durch Mitarbeitende

(1) 1Erfüllen Mitarbeitende eine in diesem Kirchengesetz genannte Anforderung an die Mitarbeit im Dienst der Kirche oder einer zugeordneten Einrichtung nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. 2Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden kann.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Mitarbeitende, die während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten, wobei das jeweilige Mitgliedschaftserfordernis nach § 4 zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Fortführung des Dienstes kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Einstellungsgesetz vom 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 24) außer Kraft.

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