.Ausführungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 5a
§ 6
Ausführungsverordnung
zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(MAVVO)
Vom 7. Juli 2015
(ABl. 2015 S. 324), zuletzt geändert am 10. September 2026 (ABl. 2026 S. 222 Nr. 172)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 2. Dezember 1988 (ABl. 1989 S. 17) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Mitarbeitervertretung der Studierendengemeinden und Studierendenwohnheime
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studierendengemeinden und der Studierendenwohnheime bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 2
Mitarbeitervertretung der kirchlichen Schulen und Heime
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienkollegs Laubach, des Internats in Laubach und der kirchlichen Schulen in Freienseen und Weiten-Gesäß bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 3
Mitarbeitervertretung der Kirchenverwaltung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung:
#- 1.
- Kirchensynodalbüro,
- 2.
- Kirchenverwaltung,
- 3.
- Propsteibüros,
- 4.
- Kirchliche Schulämter,
- 5.
- Evangelisches Büro Hessen am Sitz der Landesregierung,
- 6.
- Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission und Geschäftsstelle des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts,
- 7.
- Zentrale Pfarreivermögensverwaltung,
- 8.
- Geschäftsstelle der EKHN-Stiftung,
- 9.
- Geschäftsstelle der Ehrenamtsakademie,
- 10.
- Büro der Gesamtmitarbeitervertretung,
- 12.
- Büros der gesamtkirchlichen Pfarrstellen für Seelsorge in der Bundeswehr, Polizeiseelsorge, Gefängnisseelsorge,
- 13.
- Evangelische Akademie Frankfurt.
§ 4
Eigene Mitarbeitervertretungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der folgenden Dienststellen bilden je eine eigene Mitarbeitervertretung:
- Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain,
- Theologisches Seminar Herborn,
- Rechnungsprüfungsamt,
- Zentrum Bildung,
- Zentrum Oekumene der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- Zentrum Verkündigung und Schaustellerseelsorge,
- Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung.
§ 5
Gemeinsame Mitarbeitervertretungen
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverbände bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im jeweiligen Dekanat.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentrums Seelsorge und Beratung, des Instituts Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision, des Zentralen Konfliktauftrages und die Büros der gesamtkirchlichen Pfarrstellen für Sinnesbeeinträchtigtenseelsorge und Flughafenseelsorge bilden eine gemeinsame Mitarbeitervertretung.
#§ 5a
Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung nach einer Organisationsveränderung
1Wechselt durch Organisationsveränderung die Anstellungsträgerschaft ganzer Einrichtungen, kann die abgebende Mitarbeitervertretung weiterhin für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit für die Mitarbeitenden dieser Einrichtungen zuständig bleiben. 2Dies bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. 3In diesem Falle bleiben die gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretungen ebenfalls bis zum Ende der laufenden Amtszeit im Amt. 4Nach erfolgter Genehmigung ist die Zuständigkeit verbindlich geregelt und kann nicht aufgrund desselben Sachverhalts in derselben Amtszeit neu geregelt werden.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 16. Juni 2011 (ABl. 2011 S. 245) außer Kraft.