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Satzung
der Evangelischen Mission in Solidarität
– Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V.

Vom 12. November 2011

(ABl. 2012 S. 92), zuletzt geändert am 6. November 2024 (ABl. 2025 S. 132 Nr. 62)1#

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Die Missionssynode des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland hat die folgende Vereinssatzung beschlossen:
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Präambel

1972 wurde das Evangelische Missionswerk in Südwestdeutschland (EMS) von fünf Missionsgesellschaften und von sechs evangelischen Kirchen in Südwestdeutschland gegründet, um in der Verbundenheit mit ihren Partnerkirchen in Afrika, Asien und dem Nahen Osten den gemeinsamen Sendungsauftrag wahrzunehmen.
Seitdem hat sich diese Zusammenarbeit zu einer Gemeinschaft von Kirchen und Missionsgesellschaften über Kontinente hinweg entwickelt. Im Jahr 2012 wurde die EMS in eine Gemeinschaft umgewandelt, an der alle Mitglieder gleichberechtigt beteiligt sind.
Heute vereinigt die EMS Kirchen und Missionsgesellschaften als gleichberechtigte Mitglieder zum gemeinsamen Zeugnis für das Evangelium von Jesus Christus. Die Gemeinschaft versteht sich als ein Glied am weltweiten Leib Christi. Im gegenseitigen Austausch lernen die Kirchen und Missionsgesellschaften voneinander und ermutigen sich gegenseitig in Zeugnis und Dienst.
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§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Evangelische Mission in Solidarität – Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V.“.
(2) Der Verein hat bis zum 31. Dezember 2011 den Namen „Evangelisches Missionswerk in Südwestdeutschland – Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen –“ geführt.
(3) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2
Auftrag und Aufgaben

(1) 1Die EMS bezeugt in Wort und Tat Jesus Christus als Herrn und Heiland allen Menschen und wirkt an der Erfüllung seines Sendungsauftrages mit. 2Im Glauben an den dreieinigen Gott gründet sie sich auf das in der Heiligen Schrift bezeugte Evangelium von Jesus Christus, der allein unser Heil ist.
(2) 1Die EMS ist eine Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionsgesellschaften in Afrika, Asien, dem Nahen Osten und Europa, verbunden im Glauben an Jesus Christus und in der Hoffnung auf das Reich Gottes. 2Sie fördert über kulturelle und religiöse Grenzen hinweg achtsame und respektvolle Begegnungen und setzt sich ein für das Leben, insbesondere für die Rechte derer, die verletzlich, arm und ausgegrenzt sind.
(3) Die EMS lebt Partnerschaft durch gegenseitige Stärkung und Solidarität, wechselseitiges Lernen, gemeinsames Planen, Entscheiden und Handeln sowie Teilen von Ressourcen, Gaben und Fähigkeiten.
(4) Die EMS nimmt teil an der Missionsverantwortung ihrer Mitglieder, insbesondere indem sie
  1. gemeinsame missionarische Programme gestaltet, ihre Mitglieder in ihrem Zeugnis am jeweiligen Ort unterstützt, ihnen in Krisen beisteht und für sie die Stimme erhebt,
  2. Personen für den missionarischen und diakonischen Dienst in den Kirchen entsendet, Partnerschaften begleitet und unterstützt, ökumenisches Lernen fördert und interkulturellen Austausch und Begegnungen pflegt,
  3. Programme und Projekte zur Weitergabe des Evangeliums und theologischer Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu Diakonie und Bildung, zur Armutsbekämpfung und zum Einsatz für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung finanziell fördert.
(5) Die EMS unterstützt ihre Mitglieder in der Aufarbeitung ihrer Missionsgeschichte.
(6) 1Die EMS erfüllt ihre Aufgaben im Auftrag der zur Missionsgemeinschaft gehörenden Mitglieder und in der Zusammenarbeit mit ihren Diensten und Ämtern für Mission und Ökumene. 2Sie arbeitet mit anderen ökumenisch-missionarischen Institutionen und Netzwerken sowie mit Organisationen des kirchlichen Entwicklungsdienstes und der ökumenischen Diakonie zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) 1Die EMS verfolgt ausschließlich kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung kirchlicher Aufgaben, der Fort- und Weiterbildung, der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit, des öffentlichen Gesundheits- und des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 2. 2 Die Zwecke können auch im Ausland oder mit Bezug auf das Ausland verfolgt werden.
(2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
  1. Weitergabe des Evangeliums und Gemeindeaufbau, theologische Ausbildung, Fort- und Weiterbildung,
  2. Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Frauen,
  3. diakonische Aufgaben, insbesondere im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen,
  4. basisnahe kirchliche Entwicklungsprogramme und Programme zur Armutsbekämpfung,
  5. Programme für Frieden und Versöhnung, Gerechtigkeit und Menschenrechte, Schöpfungsverantwortung.
(3) Die EMS ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 1Mittel der EMS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der EMS.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der EMS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) 1Der Austritt aus der EMS ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 2Er ist schriftlich zu erklären. 3Die Austrittserklärung muss spätestens am 31. März des betreffenden Jahres in der Geschäftsstelle der EMS eingehen.
(3) 1Ein Mitglied kann suspendiert werden, wenn es den Grundsätzen und Zielen der EMS zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. 2Der Missionsrat entscheidet über die vorläufige Suspendierung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3Die nächste Vollversammlung entscheidet über die Bestätigung oder Aufhebung der Suspendierung. 4Ein suspendiertes Mitglied wird in keinerlei Aktivitäten der EMS mehr einbezogen, wird jedoch ohne Stimmrecht zu der Vollversammlung eingeladen, die über die Suspendierung entscheidet.
(4) 1Die Vollversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus der EMS beschließen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten der Vollversammlung; er muss den Zeitpunkt, zu welchem das Mitgliedschaftsverhältnis enden soll, bestimmen.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
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§ 5
Mitgliedspflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der EMS zu fördern und die von der Vollversammlung beschlossenen Grundsätze für die gemeinsame Arbeit zu beachten.
(2) 1Die EMS erhebt Mitgliedsbeiträge. 2Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung unter Beachtung von § 18 Absatz 2 festgelegt. 3Die Höhe weiterer finanzieller Beiträge wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern festgelegt. 4Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft sollen weder Mitgliedsbeiträge noch andere finanzielle Beiträge erstattet werden.
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§ 6
Organe

(1) Die Organe der EMS sind:
  1. die Vollversammlung (General Meeting) und
  2. der Missionsrat (Mission Council).
(2) Für die Zusammensetzung der Organe und anderer Gremien der EMS ist Ausgewogenheit in der Vertretung von Männern und Frauen, von Ordinierten und Nichtordinierten sowie in der Verteilung der Altersgruppen anzustreben.
(3) 1Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) 1Die Vollversammlung kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass für die Ausübung von Vereins- und Organämtern eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nummer 26a EStG bezahlt wird. 2Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Missionsrat zuständig.
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§ 7
Zusammensetzung der Vollversammlung

(1) Der Vollversammlung gehören Delegierte der Mitglieder sowie berufene Personen an.
(2) 1Jedes Mitglied der EMS entsendet grundsätzlich eine Delegierte oder einen Delegierten in die Vollversammlung. 2Kirchen mit mehr als 500.000 Mitgliedern entsenden zwei Delegierte und Kirchen mit mehr als 1.000.000 Mitgliedern drei Delegierte in die Vollversammlung. 3Für jede Delegierte und jeden Delegierten ist eine Stellvertretung zu benennen.
(3) 1Der Missionsrat kann bis zu acht Personen mit Sitz und Stimme in die Vollversammlung berufen. 2Die Berufungen sollen jeweils vor der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. 3Unter den Berufenen sollen vier Personen sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie je eine Person mit missionswissenschaftlichen, juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen. 4Es sollen Stellvertretungen für diese Personen berufen werden. 5Die Berufenen und ihre Stellvertretungen müssen einem Mitglied der EMS angehören. 6Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der Kirche oder Missionsgesellschaft endet die Berufung.
(4) Die Mitglieder teilen der Geschäftsstelle der EMS die Namen und Anschriften der Delegierten und ihrer Stellvertretungen bis spätestens vier Monate vor der konstituierenden Vollversammlung mit.
(5) Wird einer Delegierten oder einem Delegierten das Mandat von dem Mitglied entzogen oder scheidet sie oder er aus einem anderen Grunde aus, entsendet das Mitglied eine neue Delegierte oder einen neuen Delegierten und soweit erforderlich eine neue Stellvertretung.
(6) Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Vollversammlungen teil.
(7) Das Präsidium kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Vollversammlungen einladen.
(8) 1Die Vollversammlung wird alle sechs Jahre neu gebildet. 2Sie bleibt bis zum Zusammentritt der neugebildeten Vollversammlung im Amt.
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§ 8
Arbeitsweise der Vollversammlung

(1) 1Die Vollversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. 2Eine außerordentliche Vollversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. 3Die Verhandlungen sind öffentlich, soweit die Vollversammlung nichts anderes beschließt.
(2) 1Der Missionsrat bestimmt Ort, Zeit und Form der Tagung der Vollversammlung. 2Die Vollversammlung wird vom Präsidium einberufen und geleitet. 3Die Delegierten werden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(3) 1Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. 2Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, aber mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend, so kann von den Stimmberechtigten sofort eine am folgenden Tage beginnende Vollversammlung einberufen werden, wobei mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten diese Einberufung verlangen muss. 3Diese für den folgenden Tag einberufene Vollversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig. 4Geschieht dies nicht, so ist innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten eine neue Vollversammlung einzuberufen.
(4) Die Delegierten und Berufenen haben je eine Stimme.
(5) Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommt ein Beschluss zustande, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
(6) Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen.
(7) Über jede Sitzung der Vollversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, in der die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Missionsrats unterzeichnet.
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§ 9
Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Entscheidung über die Grundsätze für die gemeinsame Arbeit der EMS und über die Prioritäten,
2.
Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Missionsrats,
3.
Entgegennahme des Berichts des Missionsrats,
3a.
Beauftragung eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes oder eines Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer,
4.
Entgegennahme der Jahresrechnung und Entscheidung über die Entlastung des Missionsrats und der Geschäftsstelle,
5.
Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
6.
Beschlussfassung von Bewirtschaftungsrichtlinien,
6a.
Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1,
7.
Behandlung der Petitionen gemäß § 17 Absatz 3,
8.
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
9.
Bestätigung oder Aufhebung der Suspendierung eines Mitglieds,
10.
Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
11.
Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
12.
Entscheidung über die Auflösung der EMS.
(2) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) 1Die Vollversammlung bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit einen Nominierungsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Theologischen Ausschuss. 2Sie kann weitere ständige oder projektbezogene Ausschüsse und Tagungsausschüsse bilden.
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§ 10
Nominierungsausschuss

(1) 1Der Nominierungsausschuss besteht aus fünf Personen. 2Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied. 3Ist ein Mitglied verhindert, wird dieses durch das erste stellvertretende Mitglied vertreten. 4Ist das erste stellvertretende Mitglied oder ein weiteres Mitglied verhindert, wird dieses durch das zweite stellvertretende Mitglied vertreten.
(2) 1Der Nominierungsausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. 2Seine Amtszeit beginnt mit der zweiten Vollversammlung und endet mit Ablauf der ersten Vollversammlung nach ihrer Neubildung. 3§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahlen durch die Vollversammlung vor. 2Er hat kein Recht auf eine Vorauswahl, soll jedoch auf einen ausgewogenen Wahlvorschlag hinwirken.
(4) Der Nominierungsausschuss wirkt auf Ausgewogenheit im Sinne von § 6 Absatz 2 hin.
(5) Die Sitzungen des Nominierungsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.
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§ 11
Finanzausschuss

(1) 1Der Finanzausschuss besteht aus fünf bis sieben Personen. 2Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied. 3Sie kann bis zu zwei zusätzliche Fachleute wählen, die nicht der Vollversammlung angehören müssen. 4Ist ein Mitglied verhindert, wird dieses durch das erste stellvertretende Mitglied vertreten. 5Ist das erste stellvertretende Mitglied oder ein weiteres Mitglied verhindert, wird dieses durch das zweite stellvertretende Mitglied vertreten.
(2) In den Finanzausschuss können keine stellvertretenden Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.
(3) 1Der Finanzausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. 2Die Vollversammlung wählt zunächst das vorsitzende Mitglied, danach seine Stellvertretung und die weiteren Ausschussmitglieder sowie die beiden stellvertretenden Mitglieder. 3Die Ausschussmitglieder einschließlich der beiden stellvertretenden Mitglieder sollen Kenntnisse in Finanzmanagement und Rechnungswesen haben. 4§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Amtszeit des Finanzausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. 2Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Finanzausschusses im Amt.
(5) Der Finanzausschuss berät die Vollversammlung und den Missionsrat in Haushaltsfragen und anderen Finanzangelegenheiten.
(6) 1Die Sitzungen des Finanzausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. 2Das finanzverantwortliche Mitglied der Leitung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3Die Mitglieder des Präsidiums und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
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§ 11a
Theologischer Ausschuss

(1) 1Der Theologische Ausschuss besteht aus fünf bis sieben Personen. 2Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretend Mitglied. 3Sie kann bis zu zwei zusätzliche Fachleute wählen, die nicht der Vollversammlung angehören müssen. 4Ist ein Mitglied verhindert, wird dieses durch das erste stellvertretende Mitglied vertreten. 5Ist das erste stellvertretende Mitglied oder ein weiteres Mitglied verhindert, wird dieses durch das zweite stellvertretende Mitglied vertreten.
(2) In den Theologischen Ausschuss können keine stellvertretenden Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.
(3) 1Der Theologische Ausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. 2Die Vollversammlung wählt zunächst das vorsitzende Mitglied, danach seine Stellvertretung und die weiteren Ausschussmitglieder sowie die beiden stellvertretenden Mitglieder. 3Die Ausschussmitglieder einschließlich der beiden stellvertretenden Mitglieder sollen Kenntnisse in Missionstheologie und ökumenischen Beziehungen haben. 4§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Amtszeit des Theologischen Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. 2Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Theologischen Ausschusses im Amt.
(5) Der Theologische Ausschuss berät die Vollversammlung und den Missionsrat in Fragen der Mission, der interkulturellen Theologie und Bildung sowie in theologischen Kontroversen.
(6) 1Die Sitzungen des Theologischen Ausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. 2Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung für interkulturelle Theologie und Bildung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3Die Mitglieder des Präsidiums und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
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§ 12
Zusammensetzung des Missionsrats

(1) 1Der Missionsrat besteht aus 21 Personen, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden. 2Ihm gehören an:
  1. drei Mitglieder aus den Kirchen in Afrika und dem Nahen Osten;
  2. vier Mitglieder aus den Kirchen in Südasien und Ostasien;
  3. sechs Mitglieder aus den Kirchen in Europa;
  4. drei Mitglieder aus den Kirchen in Südostasien;
  5. drei Mitglieder aus den Missionsgesellschaften;
  6. zwei Mitglieder der Vollversammlung, die bei ihrer Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Regionen und die Missionsgesellschaften sollen dem Nominierungsausschuss jeweils gemeinsam mindestens so viele Personen vorschlagen, wie aus ihrer Region zu wählen sind. 2Der Vorschlag muss mindestens eine Frau und einen Mann enthalten. 3Gleiches gilt für die Positionen der Stellvertretungen.
(3) In den Missionsrat können keine stellvertretenden Mitglieder gewählt werden.
(4) Die Vollversammlung wählt zunächst die oder den Vorsitzenden und die drei stellvertretenden Vorsitzenden des Missionsrats (Präsidium).
(5) Die Vollversammlung wählt danach die weiteren Mitglieder des Missionsrats.
(6) 1Danach wählt die die Vollversammlung aus ihrer Mitte für jedes Missionsratsmitglied ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des betreffenden Missionsratsmitglieds mit vollem Stimmrecht an der Sitzung des Missionsrats teilnimmt. 2Wenn ein Missionsratsmitglied ausscheidet, nimmt das stellvertretende Mitglied das Amt bis zur Nachwahl in der nächsten Vollversammlung wahr.
(7) 1Die Amtszeit des Missionsrats richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. 2Der Missionsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Missionsrats im Amt.
(8) Wird einem Missionsratsmitglied das Mandat nach § 7 Absatz 5 entzogen, endet auch die Mitgliedschaft im Missionsrat.
(9) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder ihre oder seine Stellvertretung, die oder der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses oder ihre oder seine Stellvertretung und die Leitung der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an den Missionsratssitzungen teil.
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§ 13
Arbeitsweise des Missionsrats

(1) 1Der Missionsrat tagt in der Regel zweimal im Jahr, davon einmal vor oder nach der Vollversammlung. 2Die Mitglieder des Missionsrats werden schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. 3Der Missionsrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(2) Der Missionsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(3) 1Bei Abstimmungen im Missionsrat entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4Jede Sitzung ist zu protokollieren; alle Beschlüsse sind zu dokumentieren.
(4) Die Geschäftsordnung des Missionsrats kann Abstimmungen auf schriftlichem oder elektronischem Wege durch Fax oder E-Mail sowie Telefon- und Videokonferenzen vorsehen.
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§ 14
Aufgaben des Missionsrats

(1) 1Der Missionsrat leitet die Arbeit der EMS. 2 Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten oder der Geschäftsstelle übertragen sind.
(2) Der Missionsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die Strategie und mittelfristige Umsetzung der Aufgaben der EMS auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1,
  2. Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,
  3. Erstattung eines Rechenschaftsberichts gegenüber der Vollversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung,
  5. Beschlussfassung der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle,
  6. Berufung der Leitung der Geschäftsstelle sowie die Einstellung weiterer leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle,
  7. Genehmigung von Geschäften, durch die Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erworben, veräußert, übertragen oder belastet werden, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss,
  8. Genehmigung von Geschäften, soweit dies in der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle vorgesehen ist,
  9. Entscheidung über die vorläufige Suspendierung eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Der Missionsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
(4) Der Missionsrat ist Leitungsorgan im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts.
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§ 15
Präsidium

(1) 1Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Missionsrats und den drei stellvertretenden Vorsitzenden. 2Es soll international besetzt sein.
(2) 1Das Präsidium leitet die Vollversammlung und bereitet die Sitzungen des Missionsrats vor, leitet diese und führt die Beschlüsse aus. 2Es repräsentiert die EMS.
(3) 1Das Präsidium tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle werden allen Missionsratsmitgliedern und der oder dem Vorsitzenden des Finanzausschusses zur Kenntnis zugesandt.
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§ 15a
Präsenz- und Online-Versammlungen

Die Tagungen der Vollversammlung, des Missionsrates und der jeweiligen Ausschüsse sowie des Präsidiums und der Geschäftsleitung können auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder in hybrider Form (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden.
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§ 16
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle erfüllt die laufenden Angelegenheiten der EMS selbstständig im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung und des Missionsrats.
(2) 1Die Leitung der Geschäftsstelle besteht aus der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (besondere Vertreter gemäß § 30 BGB) sowie den weiteren Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern. 2Diese werden vom Missionsrat berufen.
(3) Der Missionsrat kann ein Mitglied der Geschäftsstelle im Rahmen des geltenden Dienstrechts abberufen.
(4) Die Organisation der Geschäftsstelle wird in einer vom Missionsrat beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.
(5) Die Leitung der Geschäftsstelle ist Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsrechts.
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§ 16a
Allgemeine Vertretungsregelung

1Das Präsidium besteht aus der/dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Missionsrats. 2Der Verein wird vertreten durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam oder durch ein Präsidiumsmitglied gemeinsam mit einem besonderen Vertreter nach § 30 BGB.
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§ 17
Regionale Foren

(1) Die Mitglieder können regionale Foren für die haupt- und ehrenamtlich Tätigen zum gegenseitigen Austausch und zur Förderung der Arbeit der EMS einrichten.
(2) Die Mitglieder werden bei der Durchführung der regionalen Foren von der Geschäftsstelle der EMS unterstützt.
(3) Die regionalen Foren können Wünsche und Anregungen an die Vollversammlung richten (Petitionen).
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§ 18
Finanzierung

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben der EMS dienen:
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. weitere Beiträge von den Missionsgesellschaften und Kirchen,
  3. Sammlungen, Opfer und Kollekten,
  4. Erträge der EMS-Stiftung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sollen die Kosten für die Tätigkeit der Organe der EMS abdecken (Grundsicherung).
(3) Die weiteren Beiträge der Missionsgesellschaften beruhen auf ihren Spendenerträgen.
(4) Die deutschen Mitgliedskirchen vereinbaren, nach welchem Schlüssel sie weitere Beiträge leisten.
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§ 19
Vermögen

(1) Vermögenswerte sind nach ethischen Kriterien des nachhaltigen Investments und überwiegend mündelsicher anzulegen.
(2) 1Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt sind. 2Zweckänderung bei Rücklagen (Umwidmung) können vom Missionsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. 3Dasselbe gilt für die Überführung allgemeiner Rücklagen in zweckbestimmte Rücklagen.
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§ 20
Satzungsänderungen

1Die Änderung der Vereinssatzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. 2Werden durch eine Satzungsänderung die mitgliedschaftlichen Rechte eines Mitglieds berührt, so ist dieses vorher zu hören.
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§ 21
Auflösung

(1) Die Auflösung der EMS bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der EMS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der EMS an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung kirchlicher Aufgaben, der Fort- und Weiterbildung, der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Entwicklungszusammenarbeit, des öffentlichen Gesundheits- und des Wohlfahrtswesens im Sinne des § 2.
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§ 22
Maßgebliche Fassung der Satzung

In Rechtsfragen ist die deutsche Fassung dieser Satzung maßgeblich.
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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Vereinssatzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung des Evangelischen Missionswerks in Südwestdeutschland – Gemeinschaft evangelischer Kirchen und Missionen e. V. vom 28. Januar 1972, in der Fassung vom 11. November 2000, außer Kraft.

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1 ↑ Die Satzungsänderung wurde am 17. April 2025 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (VR 2754).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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