.Verordnung
Verordnung
über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)
Vom 12. Oktober 2011
(GVBl. I S. 664), geändert am 11. September 2021 (GVBl. 2021 S. 584)
Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), verordnet die Landesregierung:
####§ 1
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Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
- im Bestattungsgewerbe,
- in Garagen und Parkhäusern,
- im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
- in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
- im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.
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Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.
#§ 2
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.