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Geltungszeitraum von: 01.09.2002

Geltungszeitraum bis: 30.04.2010

Rechtsverordnung über die Zweite Theologische Prüfung
(Prüfungsordnung II)

Vom 25. Juni 2002

(ABl. 2002 S. 313)

Aufgrund von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Fassung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 Seite 42), zuletzt geändert am 5. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 49), hat die Kirchenleitung am 25. Juni 2002 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung

In der Zweiten Theologischen Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten den Nachweis erbringen, dass sie die für den Pfarrdienst erforderlichen praktisch-theologischen Fähigkeiten erworben haben.
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§ 2
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Meldetermine werden im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt gegeben.
( 2 ) Die Meldung zur Prüfung ist von der Kandidatin/dem Kandidaten über die Lehrpfarrerin/den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar an die Kirchenverwaltung zu richten.
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§ 3
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kirchenverwaltung. Mit der Zulassung stellt die Kirchenverwaltung fest, dass die Vikarin/der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß durchlaufen hat.
( 2 ) Die Feststellung setzt in der Regel voraus, dass keine Einwände gegen die Zulassung zur Prüfung erhoben wurden und der Kirchenverwaltung folgende Nachweise schriftlich vorliegen:
  1. die Stellungnahme der/des zuständigen Pröpstin/Propstes oder einer/eines von ihr/ihm bestellten Vertreterin/Vertreters zu einem von der Vikarin/dem Vikar gehaltenen Gottesdienst;
  2. die Bestätigung der Lehrpfarrerin/des Lehrpfarrers, dass die Vikarin/der Vikar selbstständig unter ihrer/seiner Anleitung in allen wichtigen Bereichen des Gemeindepfarramtes tätig gewesen ist;
  3. die Bestätigung des Theologischen Seminars, dass die Vikarin/der Vikar alle vom Theologischen Seminar vorgegebenen Ausbildungsanforderungen erfüllt hat.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung teilt der Kandidatin /dem Kandidaten mit dem Bescheid auch die voraussichtliche Zusammensetzung der Prüfungskommission mit.
( 4 ) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Vikarin/der Vikar den Tatsachen- und Erfahrungsbericht über das Gemeindepraktikum nicht fristgerecht bei der Kirchenverwaltung einreicht.
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§ 4
Examensbesprechung

Nach der Zulassung zur Prüfung lädt die Kirchenverwaltung Kandidatinnen/Kandidaten und Prüferinnen/ Prüfer zu einer Examensbesprechung ein. Sie dient der Vorbereitung der Prüfung, vor allem hinsichtlich der Themenbereiche für die mündliche Prüfung.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Die Kirchenpräsidentin/der Kirchenpräsident beruft die jeweilige Prüfungskommission aus den Mitgliedern des Prüfungsamtes.
( 2 ) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Kirchenpräsidentin/der Kirchenpräsident, in ihrer/seiner Vertretung ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter des Referates Personal- und Organisations-Förderung der Kirchenverwaltung. Bei deren/ dessen Verhinderung kann die Kirchenpräsidentin/ der Kirchenpräsident ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes mit dem Vorsitz beauftragen.
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§ 6
Bestandteile der Prüfung

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus der praktischen Prüfung (§ 7), einer Hausarbeit (§ 8) und der mündlichen Prüfung (§ 9).
( 2 ) Alle Prüfungen finden innerhalb der letzten acht Monate des Gemeindepraktikums statt.
( 3 ) Allen Teilen der Prüfung müssen verschiedene Themenstellungen zugrunde liegen.
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§ 7
Praktische Prüfung

( 1 ) In der praktischen Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat auf der Grundlage der Erfahrungen im Gemeinde- und Schulpraktikum und ausgehend von selbstgestalteter Praxis in Gottesdienst und Unterricht zeigen, dass sie/er die für die selbstständige Führung des Pfarramts notwendigen praktisch-theologischen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
( 2 ) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Homiletik, Liturgik und Religionspädagogik.
Homiletik und Liturgik
a) Schriftlich:
Die Kandidatin/der Kandidat reicht einen schriftlichen Entwurf ein, der außer dem Verlauf des Gottesdienstes und der Predigt exegetische, systematisch-theologische, homiletische und liturgische Überlegungen sowie eine kurze Darstellung der Gemeinde enthält. Den Predigttext erhält die Kandidatin/der Kandidat durch das Theologische Seminar. Für die Ausarbeitung der Predigt mit Vorarbeiten und des Gottesdienstentwurfs stehen der Kandidatin/dem Kandidaten 8 Tage zur Verfügung. Die Arbeit soll 20 Seiten mit 1 ½ Zeilen Abstand, 40 Zeilen pro Seite und 60 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten. Nicht mitgezählt werden dabei: Literatur- und Inhaltsverzeichnis, Titelblatt. Überlange Arbeiten können zur Abwertung in der Benotung führen. Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benützte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist. Sie ist in zweifacher Ausfertigung dem Theologischen Seminar einzureichen.
b) Praktisch:
Auf der Grundlage des schriftlich ausgearbeiteten Gottesdienstentwurfs einschließlich der Predigt feiert die Vikarin/der Vikar einen Gottesdienst mit der Gemeinde. Der Termin wird in Absprache mit der Lehrpfarrerin/dem Lehrpfarrer vom Theologischen Seminar festgelegt. Die Bewertung erfolgt durch eine Prüferin/einen Prüfer und durch ein weiteres nach § 5 bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes.
c) Mündlich:
Das Prüfungsgespräch behandelt Themen aus Theorie und Praxis christlicher Verkündigung und gottesdienstlichen Handelns, aus dem schriftlichen Entwurf und dem gehaltenen Gottesdienst der Kandidatin/des Kandidaten. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 50 Minuten.
Prüferinnen/Prüfer sind die/der zuständige Professorin/ Professor des Theologischen Seminars und ein Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes, die durch andere Mitglieder des Prüfungsamtes vertreten werden können. Die Lehrpfarrerin/der Lehrpfarrer wird als Beisitzerin/Beisitzer zur mündlichen Prüfung eingeladen. Das Protokoll führt entweder eine Theologin/ein Theologe mit Zweiter Theologischer Prüfung oder eine Prüferin/ein Prüfer.
Religionspädagogik
a) Schriftlich:
Die Kandidatin/der Kandidat reicht eine schriftliche Ausarbeitung ein, die theologische, pädagogische und didaktisch-methodische Überlegungen sowie die Verlaufsplanung der gesamten Unterrichtseinheit und der einzelnen Unterrichtsstunden enthält. Das Thema der Unterrichtseinheit wird nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten und nach Absprache mit der Fachlehrerin/dem Fachlehrer der Schule bzw. der Lehrpfarrerin/dem Lehrpfarrer drei Wochen vor der Unterrichtsprobe von der/dem zuständigen Professorin/Professor des Theologischen Seminars und der/dem zuständigen Studienleiterin/Studienleiter festgelegt und der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Für die Ausarbeitung stehen der Kandidatin/dem Kandidaten 8 Tage zur Verfügung. Die Ausarbeitung soll 20 Seiten bei 1 ½ Zeilen Abstand, 40 Zeilen pro Seite und 60 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten. Nicht mitgezählt werden dabei: Literatur- und Inhaltsverzeichnis, Titelblatt und Anlagen. Überlange Arbeiten können zur Abwertung in der Benotung führen. Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass die benützte Literatur vollständig angegeben und die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist. Sie ist in jeweils einer Ausfertigung dem Theologischen Seminar und der/dem zuständigen Studienleiterin/Studienleiter vorzulegen.
b) Praktisch:
Die ausgearbeitete Unterrichtseinheit wird im Religions- bzw. Konfirmandenunterricht gehalten. Die Lerngruppe soll aus mindestens 10 Schülerinnen/Schülern oder Konfirmandinnen/ Konfirmanden bestehen. Eine der geplanten Unterrichtsstunden ist die Unterrichtsprobe. Sie umfasst 45 Minuten.
c) Mündlich:
Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die schriftliche Ausarbeitung, die Unterrichtsprobe und die allgemeine religionspädagogische Diskussion. Die Kandidatin/der Kandidat kann hierfür Schwerpunkte nach eigener Wahl benennen. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel 45 Minuten.
Prüferinnen/Prüfer sind die/der zuständige Professorin/ Professor, die/der sich vertreten lassen kann durch ein anders Mitglied des Prüfungsamtes, und eine Studienleiterin/ein Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes. Die Lehrpfarrerin/ der Lehrpfarrer oder die Schulmentorin/der Schulmentor wird als Beisitzerin/Beisitzer zur praktischen und zur mündlichen Prüfung eingeladen. Das Protokoll führt eine Lehrerin/ein Lehrer oder eine Theologin/ein Theologe mit Zweiter Theologischer Prüfung.
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§ 8
Hausarbeit im Fach Seelsorge

( 1 ) In der Schriftlichen Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat anhand der Dokumentation eines (nicht zu bewertenden) Seelsorgeprojektes ihr/sein eigenes Seelsorgekonzept darstellen. Die Reflexion der eigenen Person, das Amtsverständnis, die Wahrnehmung der konkreten Begegnung sowie theologische und pastoralpsychologische Überlegungen sollen erkennbar werden. Für die Anfertigung der Arbeit stehen fünf Tage zur Verfügung. Prüferinnen/Prüfer sind die/der zuständige Professorin/Professor des Theologischen Seminars, die/der sich durch ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes vertreten lassen kann, und ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes.
( 2 ) Der Umfang soll 15 Seiten bei 1 ½ Zeilen Abstand, 40 Zeilen pro Seite und 60 Zeichen pro Zeile nicht überschreiten. Nicht mitgezählt werden dabei: Literatur- und Inhaltsverzeichnis, Titelblatt. Überlange Arbeiten können zur Abwertung in der Benotung führen.
( 3 ) Der Hausarbeit ist die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe erstellt und die benutzte Literatur vollständig angegeben wurde. Sie ist in zweifacher Ausfertigung dem Theologischen Seminar einzureichen.
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§ 9
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündlichen Prüfungen sollen zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat sich in ein begrenztes Wahlgebiet des jeweiligen Faches aufgrund eigener Auseinandersetzung mit dem Thema und anhand relevanter Beispiele aus der kirchlichen Praxis einzuarbeiten vermag.
( 2 ) In den mündlichen Prüfungen werden die Fachgebiete: Seelsorge, Kirchentheorie (Kirchentheorie und -entwicklung, Kirchenrecht, Kybernetik) und Theologische Gegenwartsfragen geprüft.
  1. Die mündliche Prüfung in Seelsorge geht von einem Eigenverbatim (eigenes Gesprächsprotokoll) aus. Dabei ist das Verbatim selbst nicht Gegenstand der Beurteilung. Die Kandidatin/der Kandidat soll in der Lage sein, ihre/ seine Überlegungen in die pastoralpsychologische Theorie und Praxis einzuordnen.
  2. Die Prüfung in Kirchentheorie/Kybernetik geht von einem schriftlichen Bericht über ein eigenes Projekt aus dem Gemeindepraktikum aus.
  3. Im Fach Kirchenrecht wird im Rahmen eines von der Kandidatin/dem Kandidaten gewählten Themenbereichs ein von der Prüferin/dem Prüfer vorgegebenes Fallbeispiel geprüft. Die Kandidatin/der Kandidat erhält 15 Minuten Vorbereitungszeit.
  4. Das Prüfungsgespräch in Theologische Gegenwartsfragen bezieht sich auf ein aktuelles Thema aus dem Bereich von Kirche und Gesellschaft. Die Kandidatin/der Kandidat vereinbart mit der/dem zuständigen Professorin/Professor ein Thema und bereitet Thesen für das Prüfungsgespräch vor.
( 3 ) Die Kandidatin/der Kandidat muss die Themen und Unterlagen zu den mündlichen Prüfungen innerhalb einer vom Prüfungsamt festgelegten Frist in dreifacher Ausfertigung an die Kirchenverwaltung einsenden. Ein Anspruch, ausschließlich in den angegebenen Gebieten geprüft zu werden, besteht nicht.
( 4 ) Die Prüfungen dauern in allen Fächern in der Regel 25 Minuten.
( 5 ) Prüferinnen/Prüfer sind jeweils ein Mitglied des Prüfungsamtes und die/der zuständige Seminarprofessorin/Seminarprofessor, die/der sich durch ein anderes Mitglied des Prüfungsamtes vertreten lassen kann, im Fach Kirchenrecht mindestens eine Kirchenjuristin/ein Kirchenjurist.
( 6 ) Zu den mündlichen Prüfungen können Beisitzerinnen/Beisitzer eingeladen werden (eine Besitzerin/ein Beisitzer pro Prüfungsfach). Der Vikariatskurs kann der Kirchenverwaltung dafür geeignete Personen vorschlagen. Die Beisitzerin/ der Beisitzer muss Mitglied der EKHN sein und die Zweite Theologische Prüfung abgelegt haben. Sie/er kann mit der Protokollführung beauftragt werden. Nimmt keine Beisitzerin/kein Beisitzer an der Prüfung teil, so muss eine Prüferin/ein Prüfer das Protokoll führen.
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§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
1
=
sehr gut
=
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
2
=
gut
=
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung;
3
=
befriedigend
=
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4
=
ausreichend
=
eine Leistung, die trotz Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht;
5
=
mangelhaft
=
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung;
6
=
ungenügend
=
eine völlig unbrauchbare Leistung.
Für jede Prüfungsleistung wird eine Einzelnote erteilt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Einzelnoten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Die Gesamtnote einer bestandenen Zweiten Theologischen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt aller Einzelnoten. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut.
Bei einem Durchschnitt bis 2,5: gut.
Bei einem Durchschnitt bis 3,5: befriedigend.
Bei einem Durchschnitt bis 4,0: ausreichend.
Bei einem Durchschnitt bis 5,0: mangelhaft.
Bei einem Durchschnitt ab 5,1: ungenügend.
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§ 11
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

( 1 ) Eine Kandidatin/ein Kandidat wird zur mündlichen Prüfung (§ 9) nicht zugelassen, wenn sie/er in der praktischen Prüfung in Homiletik/Liturgik (§ 7 Abs. 3) oder in Religionspädagogik (§ 7 Abs. 5) nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht hat. Dabei zählt der Notendurchschnitt aus schriftlicher, praktischer und mündlicher Prüfungsleistung.
( 2 ) Im Fall der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Zweite Theologische Prüfung als nicht bestanden.
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§ 12
Nichtbestehen der Prüfung

Die Zweite Theologische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Notendurchschnitt aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Fach Seelsorge oder der Notendurchschnitt aus den mündlichen Prüfungen in den Fächern Kirchentheorie/Kybernetik, Kirchenrecht und Theologische Gegenwartsfragen nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) beträgt. Im Fall des Nichtbestehens kann die Zweite Theologische Prüfung einmal nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen. Das Gemeindepraktikum wird entsprechend verlängert.
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§ 13
Zeugnis

Das Zeugnis der Zweiten Theologischen Prüfung wird spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses ausgehändigt. Es enthält eine Übersicht über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern und die Gesamtnote.
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§ 14
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis

( 1 ) Muss die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung aus zwingenden Gründen unterbrechen, so hat sie/er die Gründe unverzüglich schriftlich der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachzuweisen, bei einer Erkrankung durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Fortsetzung der Prüfung.
( 2 ) Wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne zwingenden Grund einen Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfungsleistung verweigert, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
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§ 15
Täuschung und sonstige Ordnungsverstöße

( 1 ) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie/er sonst gegen die Ordnung, wird die davon betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet. In schweren Fällen wird die Kandidatin/der Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Im Fall des Absatzes 1 entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten und teilt ihr/ihm die Entscheidung unverzüglich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mit. Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen die Entscheidung Einspruch erheben (§ 17).
( 3 ) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes innerhalb von zwei Jahren seitdem Tag der letzten mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis als „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen.
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§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten die persönliche Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte gestattet. Das Recht zur Einsichtnahme im Rechtsbehelfsverfahren und im gerichtlichen Verfahren bleibt davon unberührt.
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§ 17
Rechtsbehelfsverfahren

( 1 ) Die Kandidatin/der Kandidat kann gegen die Prüfung Einspruch erheben. Der Einspruch ist spätestens 1 Monat, die schriftliche Begründung spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungsamtes einzulegen.
( 2 ) Die/der Vorsitzende des Prüfungsamtes teilt ihre/ seine Entscheidung der Kandidatin/dem Kandidaten mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mit.
( 3 ) Gegen die Entscheidung ist für die Kandidatin/den Kandidaten der Rechtsweg zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht gegeben.
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§ 18
Anlage zur Prüfungsordnung und Erläuterungen

( 1 ) Die Übersicht über „Ziele und Gegenstände der II. Theologischen Prüfung“ (Anlage) gilt als Bestandteil der Prüfungsordnung.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung kann in einem Merkblatt nähere Erläuterungen zur Prüfungsordnung bekannt geben.
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§ 19
Inkrafttreten und Übergangsregelung

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.09.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsordnung über die Zweite Theologische Prüfung (Prüfungsordnung II) in der Fassung vom 5. März 1992 (ABl. 1992 S. 157) außer Kraft.
( 2 ) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung den Praktischen Vorbereitungsdienst schon begonnen haben, gilt die bisherige Prüfungsordnung.
( 3 ) § 16 der Prüfungsordnung vom 5. März 1992 wird von der Übergangsregelung nach Abs. 2 ausgeschlossen und durch § 17 der Prüfungsordnung vom 25. Juni 2002 ersetzt.
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Ziele und Gegenstände der Zweiten Theologischen Prüfung

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1. Homiletik und Liturgik

Ziele
Die Prüfung soll zeigen, dass die Vikarinnen und Vikare biblische Texte und aktuelle Lebenskontexte in öffentlicher Rede und gottesdienstlicher Feier im Hinblick darauf miteinander in Beziehung setzen können, dass sich das Evangelium von Jesus Christus heutigen Menschen zu aktualisieren vermag.
Sie tun das, indem sie vor dem Hintergrund ihrer eigenen Spiritualität nachweisen, dass sie
  • biblische Texte verstehen und im Kontext heutiger Lebenserfahrung interpretieren können,
  • individuelle und gesellschaftliche Befindlichkeiten wahrnehmen und durch die Begegnung mit biblischen Texten zu deuten anleiten können,
  • in der Gestaltung des Gottesdienstes die Tradition wahren und Innovation wagen können und
  • ihre eigene homiletische und liturgische Praxis kritisch reflektieren und weiterentwickeln können.
Gegenstände
A.
allgemein:
  • Gottesdiensttheorie und -theologie
  • Gottesdienst und Biographie der Gemeinde
  • Gottesdienst zwischen Zweckfreiheit und Funktionalität
  • Eigene Gottesdienstkonzeption
  • Gottesdienst als Gestaltungsaufgabe zwischen Tradition und Innovation
B.
Liturgik
  • Einübung in eine angemessene und authentische Wahrnehmung der liturgischen Rolle
  • Der Ablauf des Gottesdienstes und seine Gestaltungsregeln
  • Die musikalische Dimension des Gottesdienstes einschl. Gesangbuchkunde
  • Der Raum des Gottesdienstes
  • Theologie und Gestaltung des Abendmahles
  • Theologie und Gestaltung der Kasualien einschl. Ritualtheorie
C.
Homiletik
  • Die Predigt und ihr Text
  • Zum Begriff der homiletischen Situation – „Ich“ und Predigt
  • Rezeptions- und Wirkungsforschung
  • Übungen zur freien Rede
  • Predigtgattungen
  • Predigtstruktur und Predigtaufbau
  • Das sprachliche Material der Predigt.
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2. Religionspädagogik

Ziele
Viele Aufgaben im Pfarramt haben eine pädagogische Dimension. Vikarinnen und Vikare sollen in der Prüfung zeigen, dass sie diese Dimension wahrzunehmen in der Lage sind. Sie sollen den jeweiligen Zielgruppen gemäß professionell handeln und Inhalte zielorientiert und methodisch angemessen vermitteln können. Dies geschieht auf der Grundlage der befreienden Botschaft des Evangeliums. Die jeweiligen Bedingungen des Umfeldes sind dabei zu berücksichtigen.
Vikarinnen und Vikare sollen in der Prüfung zeigen, dass sie
  • theologische Inhalte elementarisieren können,
  • gemeindliche und schulische Projekte unter pädagogisch relevanten Gesichtspunkten planen, durchführen und auswerten können,
  • eine eigene pädagogische Konzeption für unterschiedliche gemeindliche und schulische Veranstaltungen entwickeln und darstellen können,
  • unterschiedliche pädagogische Handlungsfelder differenziert wahrnehmen können,
  • für unterschiedliche Zielgruppen bedeutsame Ziele angemessen formulieren und Umsetzungsstrategien entwickeln können,
  • in unterschiedlichen pädagogischen Arbeitszusammenhängen die Veränderungen der eigenen Rolle wahrnehmen, darstellen und realisieren können,
  • ihren bisherigen Lernweg beschreiben und den ins Auge gefassten weiteren Lernweg auf der Planungsebene darstellen und begründen können,
  • methodisch dem gegenwärtigen Stand der Fachdiskussion angemessen planen und handeln können,
  • Sicherheit in der Materialauswahl besitzen,
  • ihre eigene Profilierung im Arbeitsfeld aufzeigen können.
Gegenstände
Erwartet werden:
  • Kenntnis der wichtigsten religionspädagogischen Ansätze für unterschiedliche pädagogische Handlungsfelder
  • Kenntnis der jeweiligen Lehr- und Rahmenpläne
  • Kenntnis der einschlägigen Gesetze und gesetzlichen Verordnungen
  • Grundlegende Kenntnisse aus den für pädagogisches Handeln relevanten Nachbarwissenschaften
  • Kenntnis des Zusammenhanges zwischen Inhalt und Durchführung pädagogischer Veranstaltungen einerseits und der eigenen Biografie andererseits
  • Kenntnis unterschiedlicher und angemessener Methoden
  • Kenntnis unterschiedlicher ziel- und zielgruppenorientierter Handlungsstrategien.
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3. Seelsorge

Ziele
In der Prüfung soll die Vikarin/der Vikar deutlich machen, dass sie/er in der Lage ist, Beziehungen zu anderen Menschen professionell (im Bewusstsein der eigenen Rolle und des Amtsverständnisses) und authentisch zu gestalten. Sie/er soll sich der Wirkung ihres/seines Auftretens und ihrer/seiner Ausstrahlung bewusst sein und die Grenzen eigener Beratungsmöglichkeiten erkennen. Sie/er soll in der Lage sein, den eigenen Glauben zu kommunizieren und eigene theologische Positionen, biblische Erzählungen und christliche Symbole angemessen ins Gespräch zu bringen.
Sie/er soll zeigen,
  • wie es ihr/ihm gelingt, die Gesprächspartnerlnnen in den Kommunikationsebenen: (1) sachliche Äußerung (2) Emotionalität (3) Identität (4) Spiritualität und (5) Kontextualität wahrzunehmen,
  • dass sie/er eigene Kommunikationsmuster reflektieren und weiterführende Gesprächsinterventionen benennen kann,
  • dass sie/er verschiedene Methoden der Gesprächsführung kennt und angemessen anwenden kann,
  • dass sie/er in der seelsorgerlichen Begegnung eigene Glaubenshaltungen, theologische Positionen und biblische Erzählungen und Symbole kommunizieren kann,
  • dass sie/er ein seelsorgerliches Projekt planen, durchführen und pastoralpsychologisch reflektieren kann,
  • dass sie/er ein eigenes seelsorgerliches Konzept entwickeln und darstellen kann,
  • dass sie/er psychologische und therapeutische Kenntnisse im poimenischen Zusammenhang theologisch und pastoralpsychologisch einordnen kann.
Gegenstände
  • Entwicklung einer pastoralen Identität
  • Reflexion von Person, Amt und Spiritualität
  • Einüben verschiedener Gesprächsmethoden
  • Wahrnehmung der am Gespräch beteiligten Personen und des Beziehungssystems
  • Kenntnisse in folgenden therapeutischen Ansätzen: (1) klientenzentrierte Gesprächsführung nach C. Rogers, (2) Psychoanalyse nach den Schulen S. Freuds und C. G. Jungs, (3) Entwicklungspsychologie nach E. Erikson und (4) Systemische Familientherapie
  • Kenntnisse in speziellen Thematiken, je nach Seelsorgesituation (z.B. Sucht, spezielle Krankheitsbilder, Hospiz, Jugend etc.)
  • Einüben möglicher liturgischer (Segens- u.a.) Handlungen im Gespräch
  • Kasualtheorie
  • Symboltheorie
  • Entwicklungsstufen des Glaubens (z. B. nach J. W. Fowler)
  • Trauerphasen, Sterbephasen
  • Feministische Fragestellungen (z. B. Gender-Forschung).
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Kirchentheorie

Ziele
Die Prüfung soll zeigen, dass die Vikarinnen und Vikare in Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Theorien der Kirche und in Auseinandersetzung mit der vorfindlichen Rechts- und Organisationsgestalt der EKHN, in ihrer Profession sowie in Leitungsaufgaben und Projekten, zielorientiert und methodisch angemessen handeln können, sodass die Entwicklung von Gemeinde und Kirche selbst eine Begegnung mit der frohen und befreienden Botschaft ermöglicht, der sich christliche Bibel und Kirche verdanken.
Dies geschieht, indem Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie:
  • ihre eigene Praxis kirchentheoretisch reflektieren können,
  • gemeindliche Veranstaltungen unter den Gesichtspunkten des Projektmanagements planen, durchführen und auswerten können,
  • den gesellschaftlichen Kontext wahrnehmen und ihr professionelles Handeln darauf beziehen können,
  • in der Auseinandersetzung mit juristischen und theologischen Zugängen zum Recht der Kirche eine eigene Position vertreten können,
  • die rechtlichen Rahmenbedingungen kirchlichen Handelns berücksichtigen und deren Weiterentwicklung mit verantworten können,
  • die Gemeinde und die Gesamtkirche als Organisation analysieren und Entwicklungspotentiale aufzeigen können,
  • Leitungsmodelle und -techniken kennen und anwenden können,
  • Methoden der Moderation und Präsentation kennen und anwenden können,
  • ihre eigene Berufsrolle in der Spannung von Profession und Organisation wahrnehmen und gestalten können.
Gegenstände
Kirchentheorie und -entwicklung
  • Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Kirchenverständnissen
  • Kirchentheorie in der Spannung von Ekklesiologie, Kirchensoziologie und Praktischer Theologie
  • Geschichte der EKHN und der jüngsten Debatten um die Entwicklung der Kirche
  • Drei Dimensionen der Kirchenreform (Gemeindeberatung, Gemeindeaufbau und ökumenische Gemeindeerneuerung)
  • Auseinandersetzung mit dem Grundartikel und einem daran entwickelten kirchentheoretischen Modell
  • Wahrnehmung des gesellschaftlichen Kontextes und der Folgen für kirchliches Handeln
  • Analyse der Pfarrerlnnen-Rolle in der Spannung von Profession und Organisation
  • Kirchentheoretische Dimensionen der Felder pfarramtlichen Handelns.
Kirchenrecht
  • Das Recht der EKHN im Zusammenhang
  • Grundartikel und Kirchenordnung
  • Lebensordnung- und Mitgliedschaftsrecht
  • Kirchengemeinderecht
  • Pfarrerinnen-Dienstrecht; Arbeits- und MitarbeiterInnen-Vertretungsrecht
  • Staatskirchenrecht.
Kybernetik
  • Organisationsanalyse und Gemeinde-Entwicklung
  • Leitungsmodelle und -techniken (vorbereitet oder vertieft durch Erfahrungen mit der Leitung von Kirchenvorstands-Sitzungen)
  • Techniken der Moderation und Präsentation
  • Projektmanagement
  • „Neues“ Ehrenamt und die Folgen für Organisationen wie die Kirche
  • Leitung durch „Wort und Sakrament“: Theologie und Leitung in Kirchenvorständen.
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5. Theologische Gegenwartsfragen

Ziele
Die Prüfung soll zeigen, dass die Vikarinnen und Vikare theologisch reflektiert und adressatenorientiert zur zeitgenössischen Gestaltung christlichen Handelns in Kirche und Gesellschaft beitragen können, so dass dabei Rechenschaft über ihre Wahrnehmung der christlichen Hoffnung abgelegt wird.
Dies geschieht, in dem die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie:
  • gegenwärtige Fragen und Probleme wahrnehmen, die sich in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Religion stellen und indem sie im Blick auf alle Bereiche der Gesellschaft in christlicher Perspektive selbst Fragen stellen oder sich mit gesellschaftlich wirksamen Deutungsmustern auseinandersetzen,
  • ausgewählte Fragen der Zeit methodisch reflektiert darstellen sowie situations- und adressatenorientiert präsentieren können,
  • praxisorientiert theologisch reflektieren und dabei auch Rechenschaft über ihre christliche Hoffnung geben können.
Gegenstände:
  • Wahrnehmung und exemplarische Bearbeitung gegenwärtiger Fragen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Religion,
  • Auseinandersetzung mit der Geschichte der Zeitgenossenschaft in ökumenischer Perspektive,
  • Vertiefung und Erweiterung eigener Fragehorizonte durch Modelle der Kontextualisierung (z.B. Körper/Leib, Raum und Zeit als Dimensionen der Wahrnehmung) biblisch-theologischer Deutungen von Mensch, Gesellschaft und Kosmos,
  • Einübung der Aufgabe der theologischen Interpretation durch Erarbeitung von Präsentationen im Blick auf unterschiedliche Situationen und Adressaten,
  • Rechenschaft geben über die Hoffnung, die in uns ist – Übungen zur Entwicklung eigener Spiritualität.
In allen Ausbildungs- und Prüfungsfächern sind als Themenschwerpunkte u.a. aufzunehmen:
  • interreligiöser/interkultureller einschließlich christlich-jüdischer Dialog,
  • feministische Fragestellungen und Gender-Forschung.