.
#ERSTER TEIL
#Erster Abschnitt
#Erster Titel
#§ 1
§ 2
Zweiter Titel
#§ 2a
§ 2b
Dritter Titel
#§ 2c
§ 2d
§ 2e
Zweiter Abschnitt
#Erster Titel
#§ 3
§ 3a
§ 3b
Zweiter Titel
#§ 4
§ 4a
ZWEITER TEIL
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
DRITTER TEIL
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
VIERTER TEIL
###§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 30.11.2011
Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Vom 2. Januar 2007
(GVBl. I S. 3), geändert am 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 942)
Aufgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) wird nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von den nachstehenden Regelungen betroffen sind, verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Förderung in Tageseinrichtungen | |
Zweiter Abschnitt Förderung in Kindertagespflege | |
DRITTER TEIL Förderung der Freistellung vom Kindergartenbeitrag | |
VIERTER TEIL Schlussbestimmungen | |
ERSTER TEIL
Förderung der Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren
#Erster Abschnitt
Förderung in Tageseinrichtungen
#Erster Titel
Allgemeine Betriebskostenförderung
#§ 1
Art, Höhe und Voraussetzungen
(
1
)
Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Betriebskostenförderung an die Gemeinden gefördert.
(
2
)
Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet betreut wird, für eine tägliche vertragliche Betreuungszeit
- von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
- von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden 2 400 Euro und
- von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(
3
)
Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(
4
)
1 Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, die Zahl der zum 15. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird den Gemeinden nach Maßgabe des Haushaltes jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung gewährt. 2 Die Höhe der ergänzenden Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene Kind auf der Grundlage seiner vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert der in Abs. 2 genannten Zuweisungsbeträge.
(
5
)
1 Die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 sind für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen zu verwenden und setzen für die geförderten Einrichtungen die Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch voraus. 2 Die Erlaubnis muss sich auf die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren und, sofern die Einrichtung täglich sechs Stunden oder länger durchgehend geöffnet ist, auf den Betrieb mit Mittagsversorgung erstrecken. 3 Werden Kinder in Tageseinrichtungen nicht kommunaler Träger betreut, sind die Zuweisungen nach Abs. 2 und 4 anteilig nach der Zahl und Betreuungszeit der dort betreuten Kinder zeitnah an diese Träger weiterzuleiten.
#§ 2
Verfahren
(
1
)
1 Der Antrag auf allgemeine Betriebskostenförderung ist von der Gemeinde bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. April des Zuweisungsjahres zu stellen. 2 In dem Antrag ist die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. März des Zuweisungsjahres vertraglich in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren, und deren vertraglich vereinbarte tägliche Betreuungszeit mitzuteilen.
(
2
)
1 Das Regierungspräsidium Kassel ermittelt aus den Angaben der Gemeinde den Zuweisungsbetrag und setzt diesen fest. 2 Die Auszahlung an die Gemeinde erfolgt in zwei gleichen Raten bis zum 15. September des Zuweisungsjahres.
(
3
)
Weicht das Ergebnis der in § 1 Abs. 3 genannten Statistik zum 15. März des Zuweisungsjahres von den der Zuweisung zugrunde liegenden Angaben nach Abs. 1 ab, erhöht oder verringert sich der Zuweisungsbetrag für das Folgejahr entsprechend der Differenz.
(
4
)
1 Der Antrag auf eine ergänzende Zuweisung nach § 1 Abs. 4 ist von der Gemeinde bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. Oktober des Zuweisungsjahres (Ausschlussfrist) zu stellen. 2 Der Antrag hat für das Zuweisungsjahr die Zahl der jeweils am 15. März und am 15. September unter drei Jahre alten Kinder zu enthalten, die in einer Kinderkrippe oder einer altersübergreifenden Tageseinrichtung im Gemeindegebiet aufgenommen waren. 3 Die Anzahl der Kinder ist jeweils nach der Dauer der vertraglich vereinbarten täglichen Betreuungszeit im Sinne von § 1 Abs. 2 aufzuschlüsseln.
(
5
)
Das Regierungspräsidium Kassel setzt den Betrag für die ergänzende Zuweisung fest und zahlt ihn bis zum 15. November des Zuweisungsjahres an die Gemeinde aus.
#Zweiter Titel
Integrationsförderung für Kinder mit Behinderungen
#§ 2a
Art, Höhe und Voraussetzungen
(
1
)
Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren mit und ohne Behinderung in Kinderkrippen und altersübergreifenden Tageseinrichtungen erhalten die örtlichen Träger der Sozialhilfe jährliche Zuweisungen.
(
2
)
1 Die Zuweisung setzt voraus, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe die zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen abgeschlossene Rahmenvereinbarung Integrationsplatz vom 30. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung für Kinder unter drei Jahren entsprechend anwendet und die hiernach für den Integrationsplatz gewährte Maßnahmepauschale in der jeweils festgesetzten Höhe ohne Anrechnung auf Leistungen für behinderungsbedingten Mehraufwand um zehn vom Hundert erhöht. 2 Der Erhöhungsbetrag ist an den Träger der Tageseinrichtung nach Abs. 1 weiterzuleiten.
(
3
)
Dem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 erstattet.
#§ 2b
Verfahren
(
1
)
1 Der Erstattungsantrag ist vom örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. März des Jahres nach der Gewährung der Maßnahmepauschale bei dem Regierungspräsidium Kassel zu stellen. 2 Im Antrag ist mitzuteilen, für welche Tageseinrichtungen und für wie viele Kinder die erhöhte Maßnahmepauschale gewährt wurde und welcher Erstattungsbetrag sich daraus ergibt.
(
2
)
Das Regierungspräsidium Kassel setzt den Erstattungsbetrag fest, weist ihn dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu und zahlt ihn bis zum 15. April des Jahres nach der Gewährung der Maßnahmepauschale aus.
#Dritter Titel
Bauförderung
#§ 2c
Art und Höhe
(
1
)
Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben von kommunalen Trägern und Trägern der freien Jugendhilfe im Umfang von 10 000 bis 50 000 Euro, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kinderkrippen oder altersübergreifenden Tageseinrichtungen dienen, können gefördert werden.
(
2
)
1 Die Zuwendung wird dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eigene Vorhaben und zur Weiterleitung an kommunale Träger und Träger der freien Jugendhilfe gewährt. 2 Sie erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
#§ 2d
Voraussetzungen
(
1
)
Die Förderung von Bauvorhaben setzt voraus, dass ein voll erschlossenes baureifes Grundstück zur Verfügung steht.
(
2
)
1 Das geförderte Vorhaben muss mindestens fünf Jahre zweckgebunden genutzt werden. 2 Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums umgewidmet, aber weiterhin für Zwecke der Kinderbetreuung genutzt wird.
(
3
)
Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz. S. 868), zuletzt geändert am 8. Dezember 2005 (StAnz. S. 4726), in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Auf die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs wird verzichtet.
(
5
)
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn für ein Vorhaben bereits eine Förderung aus Bundesmitteln auf der Grundlage der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung – Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013 erfolgt.
#§ 2e
Verfahren
(
1
)
1 Der Antrag auf Förderung ist von den Trägern der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt über den Magistrat zu stellen. 2 In kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist der Antrag von dem Träger der freien Jugendhilfe über die Gemeinde zu stellen, die diesen mit der Anmeldung eigener Vorhaben an den zuständigen Kreisausschuss weiterleitet. 3 Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fasst die eingegangenen Anträge mit den eigenen Vorhaben zu einem Gesamtantrag zusammen und leitet diesen mit einer Prioritätenliste bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres an das Regierungspräsidium Kassel weiter.
(
2
)
1 Das Regierungspräsidium bewilligt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesmittel und zahlt sie aus. 2 Das Jugendamt leitet die Landeszuwendung nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides weiter und zahlt sie aus.
(
3
)
1 Der kommunale Träger oder der Träger der freien Jugendhilfe weist die Verwendung der Landesmittel innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Förderjahres gegenüber dein örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach. 2 Das Regierungspräsidium Kassel legt Form und den Umfang des Verwendungsnachweises fest.
(
4
)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft den Verwendungsnachweis abschließend und reicht ihn an das Regierungspräsidium Kassel weiter.
#Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege
#Erster Titel
Allgemeine Förderung
#§ 3
Art und Höhe
(
1
)
Die Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege wird durch jährliche Zuweisungen zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert.
(
2
)
Die jährliche Zuweisung beträgt für jedes Kind unter drei Jahren, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege gefördert wird, für eine tägliche vertragliche Betreuungszeit
- von bis zu fünf Stunden 1 200 Euro,
- von mehr als fünf Stunden und bis zu sieben Stunden 2 400 Euro und
- von mehr als sieben Stunden 3 000 Euro.
(
3
)
Für die Zahl der Kinder und ihre Betreuungszeit ist die Bundesstatistik der Kinder- und Jugendhilfe über Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum 15. März des Zuweisungsjahres maßgebend.
(
4
)
1 Übersteigt die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des Zuweisungsjahres nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kindertagespflege gefördert werden, die Zahl der zum 15. März des Zuweisungsjahres gemeldeten Kinder, wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des Haushaltes jährlich auf Antrag eine ergänzende Zuweisung gewährt. 2 Die Höhe der ergänzenden Zuweisung beträgt für jedes hinzugekommene Kind auf der Grundlage seiner vertraglichen Betreuungszeit bis zu 50 vom Hundert der in Abs. 2 genannten Zuweisungsbeträge.
#§ 3a
Voraussetzungen
(
1
)
1 Die Zuweisung ist für die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertagespflege zu verwenden. 2 Sie ist zeitnah ohne Kürzung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an Tagespflegepersonen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, weiterzuleiten. 3 Die monatliche Weiterleitung erfolgt für jedes Kind, das nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wird, bei einer vertraglichen Betreuungszeit
- von mindestens 15 und höchstens 25 Wochenstunden in Höhe von 100 Euro,
- von mehr als 25 und nicht mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 200 Euro und
- von mehr als 35 Wochenstunden in Höhe von 250 Euro.
4 Der weitergeleitete Betrag je Tagespflegeperson darf für alle von ihr betreuten Kinder zusammen 1 000 Euro monatlich nicht übersteigen. 5 Erfolgt die Weiterleitung an eine Tagespflegeperson außerhalb des Jugendamtsbezirks, ist zur Einhaltung der Obergrenze von 1 000 Euro eine Abstimmung unter den beteiligten Jugendämtern durchzuführen.
(
2
)
Voraussetzung für die Weiterleitung nach Abs. 1 ist, dass die Tagespflegeperson
- eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat oder, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, geeignet nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Säuglinge und Kleinkinder nachweist und
- sich verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Zuweisungsjahr an einer mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassenden Aufbauqualifizierung teilzunehmen.
(
3
)
1 Abweichend von Abs. 1 leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag der Gemeinde den Anteil der Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. 2 Für die Verwendung durch die Gemeinde gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(
4
)
1 Für die ergänzende Zuweisung nach § 3 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend. 2 Hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung nach Abs. 3 zur allgemeinen Förderung der Kindertagespflege anteilig an eine Gemeinde weitergeleitet, ist auf Antrag der Gemeinde auch der Anteil der ergänzenden Zuweisung, der auf Tagespflegestellen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiterzuleiten.
#§ 3b
Verfahren
(
1
)
1 Der Antrag auf allgemeine Förderung der Kindertagespflege ist von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Regierungspräsidium Kassel bis zum 15. April des Zuweisungsjahres zu stellen. 2 In dem Antrag ist die Zahl der Kinder unter drei Jahren, die am 15. März des Zuweisungsjahres nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertagespflege gefördert wurden, und ihre Betreuungszeit mitzuteilen. 3 Als Betreuungszeit ist die durchschnittliche Betreuungszeit je Betreuungstag in der Woche anzugeben.
(
2
)
1 Das Regierungspräsidium Kassel ermittelt aus den Angaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den Zuweisungsbetrag und setzt diesen fest. 2 Die Auszahlung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt in zwei gleichen Raten bis zum 15. September des Zuweisungsjahres.
(
3
)
Weicht das Ergebnis der in § 3 Abs. 3 genannten Statistik zum 15. März des Zuweisungsjahres von den der Zuweisung zugrunde liegenden Zahlen nach Abs. 1 ab, erhöht oder verringert sich der Zuweisungsbetrag für das Folgejahr entsprechend der Differenz.
(
4
)
Für das Verfahren der ergänzenden Zuweisung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 2 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(
5
)
Leitet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuweisung an Gemeinden nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 weiter, gelten für die Festsetzung des weiterzuleitenden Betrages, die Auszahlung und die Verrechnung Abs. 2, 3 und 4 entsprechend.
#Zweiter Titel
Förderung von Fachdiensten
#§ 4
Art, Höhe und Voraussetzungen
(
1
)
Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen können gefördert werden.
(
2
)
1 Die Förderung erfolgt durch Zuwendungen an Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Wege der Anteilfinanzierung bis zu einem Betrag von 50 vom Hundert der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70 000 Euro jährlich. 2 Die Zuwendung kann an nicht kommunale Träger von Fachdiensten und Maßnahmen weitergeleitet werden.
(
3
)
Die Förderung setzt voraus, dass die Träger nach Abs. 2, die Maßnahmen der Grundqualifizierung für Tagespflegepersonen anbieten, von diesen keinen Kostenbeitrag erheben.
#§ 4a
Verfahren
(
1
)
1 Der Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist bis zum 15. April des laufenden Haushaltsjahres bei dem Regierungspräsidium Kassel zu stellen. 2 Das gilt auch für Anträge, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe von der Gemeinde bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres vorzulegen sind.
(
2
)
Im Antrag sind die zur Förderung vorgesehenen Fachdienste oder Maßnahmen mitzuteilen.
(
3
)
1 Das Regierungspräsidium Kassel setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres an die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. 2 Die Gemeinde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leitet die Zuwendung, soweit sie zur Weiterleitung an Dritte bestimmt ist, in eigener Zuständigkeit unverzüglich und unter Beachtung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 13. März 2000 (StAnz. S. 1079), zuletzt geändert durch Erlass vom 16. September 2002 (StAnz. S. 3798), neu in Kraft gesetzt durch Erlass vom 20. Januar 2006 (StAnz. S. 335), weiter und zahlt sie aus.
(
4
)
1 Die Verwendung der Zuwendung ist nachzuweisen. 2 Das Regierungspräsidium Kassel legt Art, Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises fest.
#ZWEITER TEIL
Förderung der Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter
###§ 5
Art der Landesförderung
1 Die Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter wird durch jährliche Zuwendungen an kommunale und nicht kommunale Träger von Kindergärten und altersübergreifenden Tageseinrichtungen im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. 2 Kinder im Kindergartenalter sind Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung.
#§ 6
Höhe der Landesförderung
(
1
)
1 Für jeden im Rahmen der Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Platz in einem Kindergarten oder in einer altersübergreifenden Einrichtung erhalten kommunale Träger eine Pauschale von jährlich bis zu 80 Euro und nicht kommunale Träger von bis zu 160 Euro. 2 Dabei werden in altersübergreifenden Tageseinrichtungen Plätze, die mit Kindern unter drei Jahren belegt sind, nicht berücksichtigt.
(
2
)
1 Für jeweils bis zu 24 Kinder im Kindergartenalter, die für eine durchgehende vertragliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden in der Kindertageseinrichtung aufgenommen sind, erhalten kommunale Träger eine zusätzliche Pauschale von bis zu 2 250 Euro und nicht kommunale Träger eine zusätzliche Pauschale von bis zu 5 115 Euro jährlich. 2 Die vorstehenden Zuwendungsbeträge erhöhen sich bei einer durchgehenden vertraglichen Betreuungszeit von mindestens acht Stunden für kommunale Träger auf bis zu 3 375 Euro und für nicht kommunale Träger auf bis zu 7 670 Euro. 3 Sind in der Einrichtung sowohl Kinder für eine durchgehende Betreuungszeit von sechs bis unter acht Stunden als auch Kinder für eine durchgehende Betreuungszeit von mindestens acht Stunden aufgenommen, darf die Zuwendung nicht höher sein, als wenn die Gesamtzahl dieser Kinder acht Stunden betreut würde.
(
3
)
1 Für Maßnahmen zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund im Kindergartenalter erhalten Träger eine zusätzliche Pauschale. 2 Die Zuwendung richtet sich nach der Größe der Kindertageseinrichtung und beträgt jährlich für Einrichtungen mit
- bis zu 40 aufgenommenen Kindern im Kindergartenalter bis zu 5 115 Euro,
- bis zu 70 aufgenommenen Kindern im Kindergartenalter bis zu 7 670 Euro,
- über 70 aufgenommenen Kindern im Kindergartenalter bis zu 10 230 Euro,
jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Personalkosten für Zusatzkräfte im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3.
(
4
)
Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung im Kindergartenalter erhalten Träger eine zusätzliche Pauschale von jährlich bis zu 1540 Euro für jeden Integrationsplatz.
(
5
)
Bei der Förderung altersübergreifender Tageseinrichtungen nach Abs. 1 bis 3 werden Kinder im Schulalter wie Kinder im Kindergartenalter gezählt.
#§ 7
Voraussetzungen der Landesförderung
(
1
)
Die Förderung der Tagesbetreuung von Kindern im Kindergartenalter setzt voraus, dass eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
(
2
)
1 Die Zuwendung nach § 6 Abs. 2 setzt eine vertraglich vereinbarte durchgehende Betreuungszeit von sechs oder mehr Stunden zumindest an vier Wochenarbeitstagen voraus. 2 Die Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Zweckbestimmung als Kindergarten oder altersübergreifende Einrichtung mit Mittagsversorgung muss vorliegen.
(
3
)
1 Die Zuwendung nach § 6 Abs. 3 setzt voraus, dass der Anteil der Kinder mit Migrationshintergrund im Kindergartenalter mindestens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der aufgenommenen Kinder im Kindergartenalter beträgt. 2 Von einem Migrationshintergrund ist auszugehen, wenn ein Elternteil des Kindes aus dem Ausland stammt und in der Familie vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird. 3 Über den erforderlichen Mindestpersonalbestand des Kindergartens oder der altersübergreifenden Tageseinrichtung hinaus müssen Zusatzkräfte für die besonderen Integrationsaufgaben eingestellt sein; dies kann auch durch Aufstockung der Arbeitszeit von bereits beschäftigten Kräften erfolgen. 4 Besondere Integrationsaufgaben sind insbesondere die gezielte Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund in ihrer Gesamtentwicklung, die Vermittlung interkultureller Kompetenzen für alle Kinder und die interkulturelle Elternbildung.
(
4
)
Die Zuwendung nach § 6 Abs. 4 setzt voraus, dass der Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung der Maßnahmenpauschale für den Integrationsplatz nach der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz vom 30. Juni 1999 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(
5
)
Die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 4 müssen am 15. März des jeweiligen Haushaltsjahres erfüllt sein.
#§ 8
Verfahren der Landesförderung
(
1
)
Die Zuwendungen nach § 6 sind von dem Träger jährlich zu beantragen.
(
2
)
1 Der Träger reicht den Antrag bis zum 1. Juli des laufenden Jahres bei dem Regierungspräsidium Kassel ein. 2 Mit dem Antrag kann gleichzeitig eine Abschlagszahlung für das Folgejahr beantragt werden.
(
3
)
1 Das Regierungspräsidium Kassel bewilligt den Trägern die Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts. 2 Auf die zu erwartende Zuwendung für das laufende Haushaltsjahr kann ein Abschlag in Höhe von 50 vom Hundert des Zuwendungsbetrages des Vorjahres gewährt werden. 3 Das Regierungspräsidium Kassel zahlt den Abschlag zum 1. März und die Zuwendung oder die Restzuwendung im Dezember des Haushaltsjahres in jeweils einem Betrag aus.
(
4
)
Für die Zuwendung sind die Verhältnisse zum Stichtag 15. März maßgeblich.
(
5
)
Im Falle eines Trägerwechsels im laufenden Haushaltsjahr leitet der Träger, der den Antrag gestellt hat, die Zuwendung zeitanteilig an den anderen Träger weiter.
(
6
)
Mit der Auszahlung gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet.
#DRITTER TEIL
Förderung der Freistellung vom Kindergartenbeitrag
###§ 9
Art der Landesförderung
Die Freistellung vom Kindergartenbeitrag wird durch jährliche Zuweisungen an die Gemeinden gefördert.
#§ 10
Voraussetzungen der Landesförderung
(
1
)
1 Die Landesförderung wird gewährt, wenn alle Kinder, die eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, in dem Jahr, das ihrer Einschulung unmittelbar vorausgeht, vom Kindergartenbeitrag freigestellt sind. 2 Erstreckt sich die vertragliche Betreuungszeit für das Kind auf mehr als fünf Stunden täglich, ist die Freistellung für mindestens fünf Stunden erforderlich.
(
2
)
1 Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Freistellung aller Kinder zulassen, insbesondere wenn der von nicht kommunalen Einrichtungsträgern erhobene Kindergartenbeitrag erheblich über dem Kindergartenbeitrag des kommunalen Trägers liegt. 2 Der Antrag auf Zulassung einer Ausnahme ist spätestens sechs Wochen vor dem Antrag auf Zuweisung nach § 12 Abs. 1 bei dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium einzureichen.
(
3
)
1 Die Gemeinde kann eine ergänzende Landesförderung für die Beitragsfreistellung von Kindern mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland, die eine Kindertageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, beantragen. 2 Voraussetzung ist, dass in dem anderen Bundesland, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, Kinder mit Wohnsitz in Hessen ebenfalls durch Rechtsvorschrift von den Kindergartenbeiträgen im letzten Kindergartenjahr freigestellt sind. 3 § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.
#§ 11
Höhe der Landesförderung
(
1
)
Die Zuweisung beträgt 1 200 Euro jährlich für jedes in der Gemeinde gemeldete Kind, das bis zum 30. Juni des Zuweisungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet.
(
2
)
1 Für die Zahl der Kinder in der Gemeinde ist die Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Zuweisungsjahr maßgebend. 2 Die Zahl der Kinder, die bis zum 31. Dezember des Zuweisungsjahres das fünfte Lebensjahr vollenden, und die Zahl der Kinder, die bis dahin das sechste Lebensjahr vollenden, werden jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
(
3
)
Ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 nur für einen Teil des Zuweisungsjahres erfüllt, vermindert sich die pauschale Zuweisung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzung nicht erfüllt ist, um 100 Euro.
(
4
)
1 Besucht das Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und ist dort die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 erfüllt oder eine Ausnahme nach § 10 Abs. 2 zugelassen, ist die Zuweisung für dieses Kind an die andere Gemeinde weiterzuleiten. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
#§ 12
Verfahren der Landesförderung
(
1
)
1 Die Zuweisung für die Förderung der Freistellung vom Kindergartenbeitrag setzt einen einmaligen Antrag der Gemeinde voraus. 2 Der Antrag gilt auch für die Folgejahre.
(
2
)
1 Der Antrag kann nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder nach Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 2, frühestens am 1. Januar des ersten Zuweisungsjahres, bei dem Regierungspräsidium Kassel eingereicht werden. 2 Im Antrag teilt die Gemeinde mit, ab welchem Zeitraum die Freistellung erfolgt.
(
3
)
Anträge, die nach dem 15. Oktober eingehen, werden im laufenden Jahr nicht berücksichtigt, sondern erst im Folgejahr in das Zuweisungsverfahren einbezogen.
(
4
)
1 Das Regierungspräsidium Kassel bewilligt den Gemeinden die erste Zuweisung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags. 2 Geht der Antrag vor dem 1. Mai ein, wird eine erste Rate für den Zeitraum bis 30. Juni, der Restbetrag zum 15. September ausgezahlt. 3 Für die Folgejahre wird die Zuweisung jeweils bis zum 1. März bewilligt und in zwei gleichen Raten ausgezahlt.
(
5
)
Entfallen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1, ist dies dem Regierungspräsidium Kassel unverzüglich mitzuteilen.
(
6
)
1 In dem Antrag nach § 10 Abs. 3 teilen die Gemeinden die Zahl der Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hessens, die in dem Jahr der Antragstellung vom Kindergartenbeitrag freigestellt werden, und das jeweilige Bundesland des Wohnsitzes mit. 2 Der Antrag ist bis zum 15. Oktober an das Regierungspräsidium Kassel zu richten. 3 Dieses bewilligt den Gemeinden die ergänzende Zuweisung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags.
#VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
###§ 13
Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs
Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 91 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.