.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Ordnung der Dienstkonferenz für die Dekaninnen und Dekane der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 25. Juni 2002
(ABl. 2002 S. 358), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)
Gemäß Artikel 48 Abs. 2 n Kirchenordnung erlässt die Kirchenleitung die folgende Verwaltungsverordnung:
####§ 1
Rechtscharakter
(
1
)
Die Konferenz der Dekaninnen und Dekane dient dem Austausch von Erfahrungen, der gegenseitigen Beratung, Vorbereitung von Entscheidungen der Kirchenleitung und der Information über Entwicklungen von gesamtkirchlicher Bedeutung.
(
2
)
1 Die Konferenz berät die Kirchenleitung in wichtigen Fragen, die die Dekanate sowie die Aufgaben der Dekaninnen und Dekane betreffen. 2 Sie kann dazu Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, über deren Verwendung die Kirchenleitung die Konferenz informiert.
(
3
)
1 Zu den in Abs. 2 genannten wichtigen Fragen kann der Vorstand der Konferenz der Kirchenleitung Vorlagen zuleiten. 2 Er kann auch zu diesen Fragen von der Kirchenleitung gehört werden.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Konferenz berät die Kirchenleitung im Sinne des § 1 Absatz 2, insbesondere zu folgenden Themen:
- Lage der Gesamtkirche und ihre Entwicklungsperspektiven,
- Lage der Kirche in der Region und ihre Entwicklung,
- Verantwortung für die auftragsgemäße, angemessene sowie die Einheit der EKHN förderliche Leistungsfähigkeit der Dekanate,
- Aufgaben der Dekaninnen und Dekane,
- Gesamtkirchliche Gesetzgebung und andere grundsätzliche Regelungen, die das Handeln der Dekanate und der Dekaninnen und Dekane betreffen.
(
2
)
Die Konferenz entwickelt Initiativen und Vorschläge gegenüber der Kirchenleitung, soweit sie die Aufgabenverantwortung der Dekaninnen und Dekane als Beauftragte der Kirchenleitung betreffen.
#§ 3
Mitglieder, Gäste
(
1
)
1 Die Dekaninnen und Dekane sind Mitglieder der Konferenz. 2 Im Verhinderungsfalle nehmen ihre Vertreterinnen oder Vertreter an der Konferenz teil.
(
2
)
1 Gesamtkirchliche Mitglieder sind: die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident, die stellvertretende Kirchenpräsidentin oder der stellvertretende Kirchenpräsident und die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung. 2 Die Pröpstinnen und Pröpste sollen an den Sitzungen der Konferenz teilnehmen. 3 Die Unterstützung der Kirchenleitung bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Beschlüsse durch die Kirchenverwaltung bleibt unberührt.
(
3
)
Die Konferenz kann Gäste einladen.
#§ 4
Vorstand der Konferenz
(
1
)
1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern (§ 3 Abs. 1) für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag aus den Propsteibereichen je eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jeden Propsteibereich. 2 Aus den Sprecherinnen und Sprechern werden eine/ein Vorsitzende/r und eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r gewählt. 3 Sie können wiedergewählt werden.
(
2
)
1 Zwischen den Sitzungen nimmt der Vorstand die Aufgaben der Konferenz wahr. 2 Er ist Ansprechpartner der Kirchenleitung.
#§ 5
Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Konferenz, Geschäftsordnung
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft die Konferenz im Einvernehmen mit dem Vorstand in der Regel zweimal jährlich zu einer Sitzung ein. 2 Sie legen die Tagesordnung, den Sitzungsort und den Sitzungstermin fest. 3 Die Tagesordnung wird zuvor mit dem Vorstand erarbeitet.
(
2
)
Die Leitung der Sitzungen wird gemeinsam von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten oder ihrem oder seinem Stellvertreterin oder Stellvertreter und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach vorheriger Absprache wahrgenommen.
(
3
)
Im Rahmen der Konferenz findet eine geschlossene Sitzung der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 statt.
(
4
)
1 Über die Sitzungen der Konferenz führt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung Protokoll. 2 Die Protokolle sind von den Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern der Konferenz zuzuleiten.
(
5
)
Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Kirchenleitung bedarf.
#§ 6
Überprüfung der Ordnung
Diese Ordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen.
#§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Ordnung vom 15. September 1992 (ABl. 1992 S. 213) außer Kraft.