.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Ordnung der Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände in der EKHN
Vom 14. Dezember 2006
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Aufgaben
(
1
)
Die Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände dient dem Austausch von Erfahrungen, der gegenseitigen Beratung und der Information über Entwicklungen von gesamtkirchlicher Bedeutung.
(
2
)
1 Die Konferenz erörtert Grundsatzfragen, die die Dekanate, die Dekanatssynoden und die Dekanatssynodalvorstände betreffen. 2 Hierzu zählen auch die gemeinsame Beratung der Lage der Gesamtkirche und die der Kirche in der Region und ihre Entwicklungsperspektiven.
(
3
)
Die Konferenz kann gegenüber der Kirchenleitung Stellungnahmen abgeben sowie Vorschläge und Initiativen unterbreiten, über deren Verwendung die Kirchenleitung die Konferenz informiert.
#§ 2
Zusammensetzung
(
1
)
1 Die Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände sind Mitglieder der Konferenz. 2 Im Verhinderungsfalle nehmen ihre Stellvertretungen an der Konferenz teil.
(
2
)
Gesamtkirchliche Mitglieder der Konferenz sind:
- die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident,
- die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
- die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung,
- die Pröpstinnen und Pröpste.
(
3
)
Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes haben das Recht, an der Konferenz teilzunehmen.
(
4
)
Die Konferenz kann bei Bedarf Mitarbeitende der Kirchenverwaltung sowie Gäste einladen.
#§ 3
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand nimmt zwischen den Sitzungen die Aufgaben der Konferenz wahr und ist Ansprechpartner der Kirchenleitung.
(
2
)
1 Der Vorstand besteht aus den Sprecherinnen und Sprechern der Propsteibereiche. 2 Die Konferenz wählt auf Vorschlag aus den Propsteibereichen für die Dauer von drei Jahren je eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für jeden Propsteibereich aus der Mitte ihrer Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1. 3 Für die Wahlen gilt § 13 der Dekanatssynodalordnung entsprechend.
(
3
)
1 Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertretung gewählt. 2 Wiederwahlen sind zulässig.
#§ 4
Geschäftsführung
(
1
)
Die Kirchenleitung lädt in der Regel einmal jährlich zu einer Sitzung ein.
(
2
)
1 Die Tagesordnung, der Sitzungsort und der Sitzungstermin werden von der Kirchenleitung in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt. 2 Die Konferenz kann zu gemeinsamen Sitzungen mit der Dienstkonferenz für die Dekaninnen und Dekane einberufen werden.
(
3
)
Die Kirchenpräsidentin oder der Kirchenpräsident oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter leitet die Konferenz.
(
4
)
Bei Abstimmungen über Stellungnahmen, Vorschläge und Initiativen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1.
(
5
)
1 Über die Sitzungen der Konferenz wird ein Protokoll geführt. 2 Die Kirchenleitung kann auf Wunsch der Konferenz eine Protokollführerin oder einen Protokollführer zur Verfügung stellen. 3 Das Protokoll ist von der Konferenzleitung gemäß Absatz 3 und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben und allen Teilnehmenden der Konferenz zuzuleiten.
(
6
)
Im Übrigen gelten die Regelungen der Dekanatssynodalordnung zur Geschäftsordnung entsprechend.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie wird spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten überprüft.