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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:08.09.2006
Aktenzeichen:KVVG II 2/06
Rechtsgrundlage:§ 2 KVG; §§ 2,31,38 RVG; §§ 18,20 RVVO; § 547 BGB; §§ 36,38 KVVG; §§ 68,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Bedarfszuweisung, Haushaltsplan, Mietkosten, Vorverfahren
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung der Bescheide vom 02.11.2005 und 22.07.2004 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 10.08.2006, die Haushaltspläne des Klägers für die Jahre 2005 und 2004 nunmehr mit einer Bedarfszuweisung für Mietkosten in Höhe von je 18.395,52 € zu genehmigen und die Bedarfszuweisung damit mit je 18.395,92 € festzusetzen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
3. Die Kosten und Auslagen des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Tatbestand:

Der Kläger ist ein Regionalverwaltungsverband der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Verwaltungsregion des Klägers umfasst die Dekanate A., B., C., D., E. und F. Der Kläger hat seinen Sitz in angemieteten Räumen in dem Gebäude A-Straße 13 Eigentümerin und Vermieterin dieses Gebäudes ist die Evangelische Kirchengemeinde in A-Stadt.
In diesem Gebäude, welches als A-Haus bezeichnet wird, hatten früher das Dekanat A. sowie das Rentamt A. Räume gemietet. Da das A-Haus renoviert und ausgebaut werden sollte, fanden im Jahre 1999 zwischen der Kirchengemeinde, der Kirchenverwaltung und dem Dekanat sowie dem Rentamt A. intensive Verhandlungen über die Weiternutzung statt. Es stand in diesem Zusammenhang auch in der Diskussion, dass das Rentamt A. selbst an einen anderen Ort verlegt werden sollte. Als Ergebnis verschiedener Gespräche wurde dann festgehalten, dass das A-Haus um- und ausgebaut werden sollte und sich an diesen Kosten u. a. auch das Rentamt mit einer Mietvorauszahlung in Höhe von 200.000,-- DM beteiligen solle, die von dem Rentamt aus gebildeten Rücklagen herausgelöst wurden. Diese Rücklagen waren von dem Rentamt A. durch Ansparung eines Teils der Rentamtszulage, die die Gemeinden zu entrichten hatten, gebildet worden. Außer dieser Mietvorauszahlung in Höhe von 200.000,-- DM wurde vereinbart, dass die Kirchenverwaltung aus dem Ausgleichstock I eine Mietvorauszahlung in Höhe von 600.000,-- DM leisten sollte, wobei der Beschluss am 07.05.1999 ergangen war.
In Ausführung dieser Vereinbarung wurde dann in der Folgezeit das Projekt umgesetzt und die entsprechenden Zahlungen geleistet. Das Rentamt A. nutzte zunächst diese Räume weiter und zahlte an die Kirchengemeinde auch einen Betrag in Höhe von 1.000,-- DM monatlich, währenddessen die restlichen Mietzinszahlungen aus den geleisteten Vorauszahlungen getilgt wurden. Die zuvor von den Gemeinden des Rentamtes A. gezahlte Rentamtszulage wurde auch nach der Zahlung des Mietvorschusses in ursprünglicher Höhe weiter an das Rentamt A. gezahlt, welches über diese Mittel eigenständig verfügte.
Aus Anlass der Gründung des Klägers wurde dann zwischen der Kirchengemeinde A-Stadt und dem Kläger am 25.03.2004 ein Mietvertrag geschlossen, der in § 3 im fünften Absatz die Regelung enthält, dass die Nettokaltmiete 4.185,95 € betrage. Weiterhin wurde in diesem Absatz ausdrücklich ausgeführt: „Die Nettokaltmiete in Höhe von 4.185,-- € (8.187,-- DM) ist von dem Mieter zum Teil durch eine Mietvorauszahlung beim Umbau in Höhe von 409.033,51 € (800.000,-- DM) im Voraus geleistet. Einen Teil der monatlichen Miete in Höhe von 500,-- € (977,92 DM) zahlt der Mieter. Die Mietvorauszahlung ist somit im Juni 2010 aufgebraucht.“
Zusätzlich zu diesem Mietvertrag wurde zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt und dem Kläger noch ein Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen, nach dem der Kläger auch die ehemalige Hausmeisterwohnung zur Nutzung als Büroräume übernahm. Es wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, dass durch diese weitere Nutzung sich der Mietzins um monatlich 445,89 € erhöhe, was bewirke, dass die in § 3 des Mietvertrages vom 25.03.2004 vereinbarte Mietvorauszahlung bereits im Oktober 2009 aufgebraucht sei.
Der Haushalt für den Kläger wurde ab dem Jahre 2004 nicht mehr nach dem sogenannten kameralen System aufgestellt, sondern es wurde ein Produkthaushalt eingeführt, verbunden mit einer Budgetierung der Mittel, mit der Konsequenz, dass am Ende des Jahres auch eine Kosten-/Leistungsrechnung von dem Kläger erstellt werden sollte.
In der Startphase dieses neuen Systemes kam es zunächst zu Anlaufschwierigkeiten, so dass die Kirchenverwaltung erst mit Schreiben vom 22.07.2004 auf den Haushaltsplan des Klägers zurückkam und in diesem Schreiben ausführte, dass eine Bedarfszuweisung für die Miete in Höhe von 6.000,-- € erfolge.
Gegen diesen Ansatz wandte sich der Kläger dann seinerseits mit Schreiben vom 17.09.2004 an die Kirchenverwaltung. Er führte in diesem Schreiben aus, dass er der Genehmigung widerspreche, weil die Mietzinsvorauszahlung des Rentamtes A. in dieser Aufstellung nicht berücksichtigt worden sei. Eine Reaktion der Kirchenverwaltung auf dieses Schreiben des Klägers erfolgte zunächst nicht, vielmehr wurde unter dem 02.11.2005 dem Kläger der Haushaltsplan für das Jahr 2005 mitgeteilt. Auch in diesem Schreiben wurde für die Miete eine Bedarfszuweisung von 6.000,-- € festgelegt.
Der Kläger war sowohl mit den Festsetzungen in den Haushaltsplänen für die Jahre 2004 und 2005 nicht einverstanden und erhob deshalb mit Schreiben vom 02.03.2006 Widerspruch und beantragte, die Bedarfszuweisung für die Jahre 2004 und 2005 insgesamt auf je 18.400,-- € pro Jahr festzusetzen.
Dieser Widerspruch wurde von der Kirchenverwaltung geprüft und mit Schreiben vom 21.03.2006, welches formlos übersandt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die festgesetzte Zuweisung in Höhe von 6.000,-- € pro Jahr den rechtlichen und vertraglichen Regelungen folge, da diese Vorgehensweise den Absprachen zwischen der Kirchenverwaltung, der Kirchengemeinde A-Stadt und dem damaligen Rentamt A. entspräche.
Weiterhin wurde in diesem Schreiben eine Belehrung des Inhalts erteilt, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 2 Abs. 5 KVG die Möglichkeit der Beschwerde gegenüber der Kirchenleitung bestünde, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erheben sei.
Nachdem diese Entscheidung am 04.04.2006 bei dem Kläger eingegangen war, legte dieser zum einen mit Fax-Schreiben vom 4. Mai 2006 Beschwerde ein und erhob gleichzeitig mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2006 Klage vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid der Kirchenverwaltung vom 21.03.2006 wurde zwischenzeitlich mit Bescheid der Kirchenleitung, welcher dem Kläger unter dem 10.08.2006 mitgeteilt wurde, zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Mietkosten für seine Büroräume beliefen sich entsprechend der Regelung des § 3 des Mietvertrages jährlich auf 55.582,-- €. Dieser Betrag sei von ihm an die Vermieterin zu leisten, so dass über die tatsächlich gezahlte Summe von 6.000,-- € im Jahr auch der darüber hinausgehende Betrag zu den Mietaufwendungen zähle, da sich das verbleibende Mietwertguthaben gegenüber der Vermieterin entsprechend verringert habe. Das Mietwertguthaben sei durch die Rücklagenentnahme des Rentamtes A. deshalb sowohl im Jahre 2004 als auch im Jahre 2005 jeweils um 12.395,52 € vermindert worden. Insoweit sei ein tatsächlicher Finanzierungsbedarf gegeben, den die Kirchenverwaltung auch im Wege einer Bedarfszuweisung hätte ausgleichen müssen, da durch die Verrechnung der Mietwertguthaben das aus Rücklagen gebildete Vermögen des Klägers tatsächlich gemindert werde.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 und unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Kirchenleitung vom 10.08.2006 zu verpflichten, den Haushaltsplan des Klägers für das Jahr 2005 mit einer Bedarfszuweisung für Mehraufwendungen in Höhe von 18.395,52 € erneut zu genehmigen und die Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen im Jahre 2005 in gleicher Höhe festzusetzen;
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 und unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Kirchenleitung vom 10.08.2006 zu verpflichten, den Haushaltsplan des Klägers für das Jahr 2004 mit einer Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen in Höhe von 18.395,52 € erneut zu genehmigen und die Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen im Jahre 2004 in gleicher Höhe festzusetzen;
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 und unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Kirchenleitung vom 10.08.2006 zu verpflichten, den Haushaltsplan des Klägers für das Jahr 2005 mit einer Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen in Höhe von 55.582,08 € erneut zu genehmigen und die Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen im Jahre 2005 in gleicher Höhe festzusetzen;
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 und unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung der Kirchenleitung vom 10.08.2006 zu verpflichten, den Haushaltsplan des Klägers für das Jahr 2004 mit einer Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen in Höhe von 55.582,08 € erneut zu genehmigen und die Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen im Jahre 2004 in gleicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien völlig zurecht ergangen, da es keine Rechtsgrundlage für den von dem Kläger begehrten Ansatz gebe. Die Beklagte müsse keinesfalls die von dem Rentamt A. als Baukostenzuschuss zur Verfügung gestellte Mietvorauszahlung zurück vergüten. Die Bedarfszuweisung hinsichtlich der Mieten habe sich ausschließlich an dem tatsächlichen Betrag auszurichten, d. h. also an dem Mietzins, den die Klägerin tatsächlich in den Jahren 2004 und 2005 effektiv mit baren Mitteln zu zahlen gehabt habe. Dies sei aber jährlich nur ein Betrag in Höhe von 6.000,-- € gewesen, der deshalb auch in dem Haushaltsplan völlig zutreffend angesetzt worden sei.
Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sei nicht ersichtlich. Es komme allein § 20 Abs. 2 RVVO in Betracht, der jedoch eine Berücksichtigung der Mietvorauszahlung ausdrücklich ausschließe, indem er die Bedarfszuweisung nicht für Mietkosten allgemein, sondern nur für tatsächlich anfallende Mietkosten gewähre. Diese Beschränkung auf die tatsächlich anfallenden Mietkosten sei von dem Verordnungsgeber ausdrücklich gewählt worden. Die in der Vergangenheit getätigten Zahlungsleistungen würden unabhängig davon, wer die Zahlungen getätigt habe, nach der Intension des Verordnungsgebers haushaltsrechtlich abgeschlossene Vorgänge darstellen, die keine Wirkung mehr für die laufenden Zuweisungen entfalten könnten.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist antragsberechtigt und parteifähig im Sinne des § 6 KVVG, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 KVG, so dass nach § 6 Nr. 3 KVVG auch kirchliche Verbände partei- und antragsberechtigt sind, sofern deren rechtliche Interessen berührt sind. Gemäß § 2 des RVG ist der Kläger als Regionalverwaltungsverband ein kirchlicher Verband, und er ist durch die Ablehnung der Entscheidung über die beantragten Haushaltsmittel auch in seinen rechtlichen Interessen berührt, da ihm weniger Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden, als tatsächlich von ihm begehrt wurden.
Zwar bestanden ursprünglich Zweifel, ob die Klage zum Zeitpunkt der Erhebung im Mai 2006 überhaupt zulässig war, weil das nach § 68 VWGO in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Kirchenverwaltungsgesetz erforderliche Vorverfahren von dem Kläger zunächst nicht durchgeführt worden war. Mittlerweile ist aber auch über die binnen der Monatsfrist rechtzeitig eingelegte Beschwerde des Klägers vom 04.05.2006 mit Bescheid der Kirchenleitung vom 10.08.2006 entschieden und die Beschwerde zurückgewiesen worden. Durch diese Entscheidung der Kirchenleitung ist eine evtl. ursprüngliche Unzulässigkeit der Klage geheilt. Zwar wird zum Teil in der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine solche Heilung nicht möglich sei, weil sonst die Funktion des vorgeschriebenen Vorverfahrens, nämlich unnötige Klagen zu vermeiden und von den Gerichten Streitfälle fernzuhalten, die auch im Beschwerdeverfahren geklärt werden könnten, unterlaufen würde.
Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen, da sie zum einen rein formalistisch ist und die Erledigung der Sache nicht weiter fördert, wenn das Vorverfahren vor der Entscheidung des Gerichtes bereits abgeschlossen ist.
Aus diesem Grunde sieht es die herrschende Meinung, der die Kammer folgt, trotz der anderslautenden Formulierung im Wortlaut des § 68 Abs. 1 VWGO als ausreichend an, wenn das Erfordernis der Durchführung des Vorverfahrens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt ist. Da zudem das Verfahren der Kirchenverwaltung auch nicht ganz eindeutig war, da zunächst bereits mit Schreiben vom 21.03.2006 über den Widerspruch des Klägers entschieden wurde und auch beide Parteien auf eine Sachentscheidung des Gerichtes drängen, erscheint es geboten, die Klage als zulässig anzusehen.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht für die Jahre 2005 und 2004 ein Anspruch auf eine Bedarfszuweisung für Mietaufwendungen in Höhe von jeweils 18.395,52 € zu, da nicht allein auf die tatsächlich von dem Kläger aus eigenen Mitteln in den Jahren entrichteten 6.000,-- € Miete abzustellen ist, sondern vielmehr insgesamt die finanziellen Belastungen des Klägers aus der Anmietung in den jeweiligen Jahren zu berücksichtigen sind. Diese Gesamtbelastungen belaufen sich aber auf einen Betrag von 18.395,52 €, da neben den tatsächlich gezahlten 6.000,-- € jährlich durch die Verrechnung mit der Mietvorauszahlung bei dem Kläger eine weitere Verringerung seines Vermögensstandes von 12.395,52 € eintritt, die aber gleichfalls von der Kirchenverwaltung im Wege der Bedarfszuweisung auszugleichen ist.
Durch die Verrechnung der Mietvorauszahlung, die aus dem Vermögen des Rentamtes A. geleistet wurde, wird nämlich auch das jeweilige tatsächliche Vermögen des Klägers jährlich effektiv vermindert, so dass ein Ausgleichsanspruch besteht. Der Kläger ist nämlich gemäß § 38 Abs. 2 RVG Rechtsnachfolger des Rentamtes A. und somit in die Rechtsstellung dieses Amtes eingetreten. Das Vermögen des Rentamtes A. wurde deshalb im Rahmen der Zweckbindung anteilig auf den Kläger überführt. Das Vermögen des Rentamtes A. war aber ursprünglich in keiner Weise zweckgebunden, vielmehr konnte das Rentamt A. in freier Entscheidung darüber befinden, wie die durch die Gemeindeabgaben aufgebauten Rückstellungen verwendet wurden. Dass in einer autonomen Entscheidung diese Rückstellungen zunächst von dem Rentamt A. als Mietvorauszahlungen geleistet worden sind, führte nicht dazu, dass diese Mietvorauszahlungen aus dem Vermögen des Rentamtes ausgeschieden waren, vielmehr wurden diese ausgegebenen Rücklagen durch die weitere Zahlung der Gemeindeumlagen, die nun nicht mehr zur Begleichung der vollen Miethöhe benötigt wurden, wieder aufgestockt. Durch die Mietvorauszahlung des Rentamtes A. hatte sich die Rechtslage insgesamt nicht verändert, vielmehr war lediglich der Vermieter durch die Mietvorauszahlung in die Lage versetzt worden, Investitionen vorzunehmen, um das Mietobjekt weiterhin in vermietbarem Zustand zu halten. Die effektive monatliche Miete wurde aber durch diese Art der Zahlung nicht geändert, sondern belief sich nach wie vor auf die vereinbarte Höhe, was auch eindeutig darin zum Ausdruck kommt, dass die Parteien vereinbart haben, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit das Guthaben verbraucht sein sollte, mit der Konsequenz, dass ab diesem Zeitpunkt die ursprüngliche Miete wieder in voller Höhe zu zahlen sei.
Die Abreden, die zwischen dem Rentamt A. und der Vermieterin getroffen wurden, stellen sich im Ergebnis als Vorausentrichtung des Mietzinses durch das Rentamt A. im Sinne des § 547 BGB dar. Die Besonderheit besteht hier darin, dass diese Mietvorauszahlung durch die Rechtsvorgängerin des Klägers als sogenannter abwohnbarer Baukostenzuschuss erbracht wurde, mit der Konsequenz, dass durch die Zahlung dieses Baukostenzuschusses dieser als vorausbezahlte Miete zu behandeln ist (BGHZ 29, 289). Deshalb muss diese von der Rechtsvorgängerin des Klägers vorausbezahlte Miete auch auf die tatsächlichen monatlichen Belastungen, die den Kläger treffen, umgelegt werden. Dies hat dann aber zur Konsequenz, dass der tatsächliche Bedarf des Klägers im Jahr nicht bei lediglich 6.000,-- € liegt, sondern unter Einrechnung der Mietvorauszahlung bei insgesamt 18.395,52 €. Da der Bedarf für das Büro jährlich sich auf diese Summe beläuft, ist die Beklagte auch gemäß § 31 RVG verpflichtet, eine Zuweisung in dieser Höhe vorzunehmen, da die Unterhaltung des Büros, von dem der Kläger auch seine Aufgaben wahrnimmt, zu den Pflichtaufgaben des Regionalverwaltungsverbandes zählt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Zuweisung, die zu tätigen ist, nicht um eine Budgetzuweisung sondern nach § 18 Abs. 4 RVVO um eine Bedarfszuweisung, da diese konkret dazu bestimmt ist, einem bestimmten Zweck, nämlich der Zahlung der Miete für die Büroräume zu dienen.
Auch § 20 Abs. 2 RVVO, auf den die Beklagte abstellt, schließt eine solche Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 RVVO ist nämlich nicht so zu interpretieren, wie dies die Beklagte herleitet. In der betreffenden Norm ist lediglich von den tatsächlichen Mietkosten die Rede, die zur Erfüllung der Pflichtaufgaben dienen. Es ist deshalb nach einer wörtlichen Auslegung bereits davon auszugehen, dass die Mietkosten zu erstatten sind, die tatsächlich nach dem Mietvertrag im Monat anfallen. Dies sind aber nicht nur 500,-- €, wie die Beklagte meint, sondern tatsächlich 4.631,84 € pro Monat. Dieser Betrag ist als Grundlage für die monatliche Bedarfszuweisung heranzuziehen, da effektiv ein solcher Mietzins zwischen dem Kläger und der Vermieterin vereinbart wurde und auch von diesem monatlich zu zahlen ist.
Soweit die Beklagte meint, aufgrund der geänderten Haushaltsstruktur sei nur auf tatsächlich gezahlte Beträge abzustellen, hat diese Einschätzung in dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 RVVO gerade keinen Niederschlag gefunden, da dieser lediglich auf die tatsächliche Miethöhe abstellt, die aber aus dem vertraglichen Regelwerk zu entnehmen ist. Für den Fall, dass eine andere Regelung beabsichtigt worden wäre, hätte der Wortlaut der Norm entsprechend eindeutig und klar formuliert werden müssen, was aber gerade nicht geschehen ist. Selbst wenn man den Wortlaut der Norm dahingehend auslegen würde, dass auf die tatsächlich gezahlten Beträge abzustellen ist, findet sich kein anderes Ergebnis, da durch die Mietvorauszahlungen, die anzurechnen sind, sich tatsächlich eine monatliche Zahlung des Klägers aus seinem Vermögen in der vorerwähnten Höhe ergibt.
Allein dadurch, dass die Zielrichtung der Haushaltsstrukturänderung möglicherweise eine andere gewesen ist, vermag ein Eingriff in die Rechtsposition des Klägers nicht gerechtfertigt zu werden, da diese Zielvorgabe in den gesetzlichen Regelungen selbst nicht den notwendigen eindeutigen Niederschlag gefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36 KVVG und 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VWGO.