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Kirchengericht: | Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN |
Entscheidungsform: | Beschluss |
Datum: | 21.12.1964 |
Aktenzeichen: | KVVG II 1/63 |
Rechtsgrundlage: | §§ 33,35 KVVG § 91a ZPO |
Vorinstanzen: | |
Schlagworte: | Klageänderung, Kostenentscheidung |
Leitsatz:
Zur Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache.
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
#Gründe I:
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1963, bei Gericht eingegangen am 23. Januar 1963, erhob Rechtsanwalt C. namens der Kirchengemeinde A Klage gegen die Kirchenleitung und beantragte zunächst, die Kirchenleitung zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kirchengemeinde A zu teilen und Vorkehrungen hierzu zu treffen. Nachdem die Kirchenleitung am 7. Januar 1963 beschlossen hatte, die Kirchengemeinde A zu teilen und nachdem das diesbezügliche Schreiben der Kirchenverwaltung vom 23. Januar 1963 dem Kirchenvorstand der Antragstellerin am 29. Januar 1963 zugegangen war, teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 1963 dem Gericht mit, seine "Klage" vom 22. Januar 1963 sei in eine Beschwerde umzudeuten; mit dieser werde beantragt, den Teilungsbeschluss vom 3. Januar 1963 aufzuheben. Gegen diese Klageänderung hat die Antragsgegnerin Einwendungen nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 8. März 1963 teilte die Kirchenverwaltung dem Kirchenvorstand der Antragstellerin u.a. mit, die Kirchenleitung habe den Beschluss vom 7. Januar 1963 aufgehoben und in der Teilungsangelegenheit einen neuen Beschluss gefasst. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. März 1963 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1964 hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt. Einen Antrag hinsichtlich der Kosten hat sie nicht gestellt.
Im übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. November 1964 - II 2/63 - verwiesen.
#Gründe II:
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hatte das Gericht gemäß § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 a ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, und zwar durch Beschluss. Bei dieser Entscheidung war zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerde der Antragstellerin zulässig war, dies zum mindesten, nachdem die ursprüngliche "Klage" in eine solche umgewandelt worden war und die Antragsgegnerin gegen die "Klageänderung" keine Einwendungen erhoben hatte. Da sich die Antragsgegnerin mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eindeutig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, waren ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Es war daher wie geschehen zu erkennen. Im Hinblick auf § 33 Satz 1 KVVG hat die Kostenentscheidung nur Bedeutung für die den Beteiligten erwachsenen Kosten. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vertretung der Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt notwendig war; einer förmlichen Entscheidung darüber bedurfte es nicht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.