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Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über die Zulassung der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)

Vom 30. Juni 1999

(GVBl. S. 147), zuletzt geändert am 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396)

Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), verordnet die Landesregierung:
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§ 1

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen abweichend von § 9 ArbZG an Sonn- und Feiertagen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können:
  1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
    1. dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und sonstigen Pflanzen zusätzlich bis zu zwei Stunden außerhalb der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), zugelassenen Öffnungszeiten und
    2. Arbeiten zur Ausschmückung für Feste und sonstige Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
  2. im Bestattungsgewerbe,
  3. in Garagen, in Parkhäusern und auf Parkplätzen,
  4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung von alkoholfreien Getränken, Fruchtwein und Fruchtschaumwein und Betrieben des Getränkegroßhandels zur Belieferung der Kundschaft,
  5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, zur Belieferung der Kundschaft in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober,
  6. in Dienstleistungszentren (Call-Center) mit der Entgegennahme von Aufträgen, Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon und andere elektronische Medien,
  7. im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung der Kundschaft bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen bis zu vier Stunden,
  8. in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter bis zu sechs Stunden,
  9. im Buchmachergewerbe bis zu sechs Stunden und
  10. in Videotheken zur Vermietung und Rücknahme von audiovisuellen Medien ab 13.00 Uhr bis zu sieben Stunden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a genannte Ausnahme vom Beschäftigungsverbot gilt nicht am Ostermontag, am Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(3) Die in Absatz 1 Nr. 6 bis 9 genannten Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag, am Ostersonntag, am Ostermontag, am 1. Mai, am Pfingstsonntag, am Pfingstmontag und am 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember).
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.