.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.01.1969
Aktenzeichen:KVVG II 3/68
Rechtsgrundlage:§§ 32,42,44,45 KGO; §§ 12,13 DSO; §§ 5,17,35 KVVG; § 68 VwGO, §§ 222,329 ZPO; § 187 BGB
Vorinstanzen:
Schlagworte:Antragsberechtigung, Einspruch, Einspruchsfrist, Kirchenvorstand, Vorsitz im Kirchenvorstand, Wahlanfechtung
#

Leitsatz:

1. Ein Kirchenvorsteher ist für die Anfechtung eines Kirchenvorstandsbeschlusses über den Vorsitz im Kirchenvorstand antragsberechtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 KVVG, da seine kirchenrechtlichen Interessen berührt sind.
2. Die Antragsberechtigung besteht auch dann, wenn der Beschwerdeführer erstmals durch eine nach § 44 KGO im Rechtsbehelfsverfahren ergangene Entscheidung der Kirchenleitung beschwert ist.
3. Der fristgebundene Einspruch nach § 44 KGO ist bei dem Dekanatssynodalvorstand, nicht dagegen bei der Kirchenleitung einzulegen.
4. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 KGO (Ausschluss eines Mitglieds des Kirchenvorstandes wegen Interessenkonflikts) ist auf Wahlen und die ihnen vorausgehenden Erörterungen nicht anzuwenden. Eine dem § 13 Abs. 5 DSO entsprechende Regelung, wonach derjenige, der für eine Wahl vorgeschlagen wird, bei der Beratung nicht anwesend sein darf, fehlt in der Kirchengemeindeordnung.

Tenor:

Der Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 6. Mai 1968 (Az. 131-01) wird insoweit aufgehoben, als durch ihn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes A vom 15. Dezember 1967 zu Punkt 1 stattgegeben und der Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde A vom 29. September 1967, ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz, für ungültig erklärt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
#

Tatbestand:

In seiner Sitzung vom 29. September 1967 fasste der neu gewählte Kirchenvorstand der A-Kirchengemeinde A zu den Tagesordnungspunkten:
1. Wahl des Vorsitzenden: Vorentscheidung über Pfarrer oder Laie,
2. Wahl des neuen Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
gemäss § 32 KGO folgende Beschlüsse:
"1. Ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz.
2. Zum Vorsitzenden wird das Kirchenvorstandsmitglied Oberbibliotheksrat a.D. A. gewählt."
Gegen diese Beschlüsse des Kirchenvorstands erhob der an der A-Kirche A amtierende Dekan C. mit einem an die Kirchenleitung gerichteten Schreiben vom 30. September 1967 Einspruch. Zugleich legten in einem Schreiben an die Kirchenleitung vom 9. 0ktober 1967 die Kirchenvorstandsmitglieder D., I., E., Dekan C., F. und J. "gegen die Wahl des Vorsitzenden A. das aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch nach §§ 44 und 45 KGO gegebene Rechtsmittel" ein. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde im Auftrag aller Unterzeichneten von dem Kirchenvorsteher I. mit einem Begleitschreiben vom 10. Oktober 1967 vorsorglich nach § 44 KGO noch direkt an den Dekanatssynodalvorstand A übersandt. Das Schreiben ging dort am 12. 0ktober 1967 ein.
Die an die Kirchenleitung gerichteten Eingaben vom 30. September und 9. Oktober 1967 wurden von ihr als Einsprüche gegen Beschlüsse des Kirchenvorstands nach § 44 KGO angesehen und mit Schreiben vom 17. Oktober 1967 an den Dekanatssynodalvorstand A abgegeben. Später legten ergänzend zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1967 die Kirchenvorsteher D. und I. mit Schreiben vom 24. Oktober 1967 beim Dekanatssynodalvorstand A Einspruch ein gegen den Beschluss des Kirchenvorstands vom 29. September 1967 zu Punkt 1 (Vorsitz eines Kirchenvorstehers).
Dekan C. schloss sich dem unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 30. September und 9. Oktober 1967 an.
Die Einsprüche wurden wie folgt begründet: A. sei als Vorsitzender des Kirchenvorstandes ungeeignet. Auf Grund bestimmter im einzelnen dargelegter Vorfälle sei ein gedeihliches Zusammenarbeiten des Kirchenvorstandes mit A. als Vorsitzendem nicht gewährleistet. Auch das Wahlverfahren selbst sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es sei kein Wahlausschuss bestellt worden. Die Stimmen seien vielmehr von dem nicht als objektiv und vertrauenswürdig anzusehenden Gemeindehelfer K., der nicht dem Kirchenvorstand angehöre, ausgezählt worden. Die Wahl sei nicht so erfolgt, dass ein oder mehrere nominierte Kandidaten zu wählen gewesen seien; es sei vielmehr jedem Kirchenvorsteher anheim gestellt worden, einen ihm genehmen Namen auf den Zettel zu schreiben.
A. habe unter Verstoß gegen § 42 KGO an den Beratungen und Abstimmungen, die ihn selbst betrafen, teilgenommen.
Auf die Einsprüche beschloss der Dekanatssynodalvorstand des Dekanats A in seiner Sitzung am 15. Dezember 1967:
"1. Der Einspruch gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes, ein Kirchenvorsteher soll den Vorsitz führen, wird zurückgewiesen.
2. Die Wahl des Vorsitzenden ist ungültig."
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde, es solle ein Kirchenvorsteher den Vorsitz führen, hätten nur die Kirchenvorsteher D. und I. mit Schreiben vom 24. 0ktober 1967 Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch sei nach § 44 Abs. 1 KGO verspätet. Die an die Kirchenleitung gerichteten Einsprüche gegen die Wahl von A. zum Vorsitzenden vom 30. September und 9. 0ktober 1967 seien ebenfalls erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei dem Dekanatssynodalvorstand eingegangen. Das Schreiben des Kirchenvorstehers I. an den Dekanatssynodalvorstand vom 9. 0ktober 1967 stelle hingegen einen form- und fristgerecht erhobenen Einspruch dar. Dieser Einspruch sei auch begründet. Die gegen die Person von A. vorgebrachten Gründe könnten den Einspruch zwar nicht rechtfertigen. Dessen Wahl habe jedoch wegen Verletzung des § 42 Abs. 1 KGO für ungültig erklärt werden müssen. Nach der genannten Vorschrift habe der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat an der Beratung über seine Person nicht teilnehmen dürfen.
Der Beschluss des Dekanatsynodalvorstandes wurde den Kirchenvorstandsmitgliedern Dekan C., J., E. und I. am 28. Dezember 1967, den Kirchenvorstandsmitgliedern D. und F. am 29. Dezember 1967 zugestellt. Sie legten gegen den Beschluss mit Schreiben vom 3. Januar 1968, bei der Kirchenleitung eingegangen am 10. Januar 1968, Beschwerde ein. Kirchenvorsteher I. nahm seine Beschwerde später wieder zurück.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung, soweit durch sie der Einspruch gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes, ein Kirchenvorsteher soll den Vorsitz führen, zurückgewiesen wurde, in vollem Umfang, soweit durch sie die Wahl des Vorsitzenden für ungültig erklärt wurde, gegen ihre Begründung. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Dekanatssynodalvorstand habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, er habe den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör versagt und sei bei seiner Entscheidung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Im übrigen wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in dem Einspruchsverfahren.
In ihrer Sitzung vom 6. Mai 1968, fasste die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau folgenden Beschluss:
"1. Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes A vom 15. Dezember 1967 zu Punkt 1 wird stattgegeben. Der Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde A vom 29. September 1967, ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz, ist ungültig.“
"2. Die Beschwerde zu Punkt 2 wird zurückgewiesen."
Der Beschluss wurde wie folgt begründet:
Die Auffassung des Dekanatssynodalvorstandes sei insoweit zu eng, als er meine, es könne nur über den Einspruch vom 9. 0ktober 1967 mit dessen Inhalt und Antrag entschieden werden, weil lediglich dieser Einspruch durch das Schreiben des Kirchenvorstehers I. vom 10. Oktober 1967 ihm selbst innerhalb der Zweiwochenfrist vorgelegt wurde. Es habe über alle bis zum 13. 0ktober 1967 erhobenen Einsprüche und damit auch über den Einspruch gegen den Beschluss des Kirchenvorstands der A-Kirchengemeinde A zu Punkt 1, ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz; entschieden werden müssen. Denn § 44 KGO schreibe nicht zwingend vor, dass der innerhalb von zwei Wochen zu erhebende Einspruch bei dem Dekanatssynodalvorstand eingelegt werden müsse. Der Beschluss des Kirchenvorstands zu Punkt 1 leide unter demselben Mangel wie die Wahl von A. zum Vorsitzenden. Beide Beschlüsse stellten eine untrennbare Einheit dar. Schon bei der Aussprache im Kirchenvorstand über die Frage, ob ein Laie den Vorsitz übernehmen solle, habe die Kandidatur von A. im Vordergrund gestanden, seine Person sei Mittelpunkt der Auseinandersetzungen im Kirchenvorstand gewesen. A. habe daher auch schon bei Behandlung des Punktes 1 gemäss § 42 KGO den Sitzungsraum verlassen müssen. Das Verbot des § 42 KGO sei zwingend, seine Verletzung habe die Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses zur Folge.
Hingegen sei die Beschwerde gegen die Begründung des Beschlusses des Dekanatssynodalvorstandes zu Punkt 2, mit der die Wahl von A. für ungültig erklärt wurde, unzulässig. Die Beschwerdeführer seien insoweit durch die Entscheidung nicht beschwert, weil ihrem Antrag entsprochen worden sei. Gegenstand einer Anfechtung im Rechtsmittelverfahren könne immer nur der Entscheidungssatz selbst sein, nicht aber die Begründung. Die Begründung besitze von sich aus keine Entscheidungskraft und erwachse nicht in Rechtskraft.
Gegen diesen Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 6. Mai 1968, der auf Grund einer Verfügung der Kirchenleitung vom 28. Mai 1968 den Kirchenvorstehern, die gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstands Beschwerde eingelegt hatten, zugestellt und auf Grund einer Verfügung vom gleichen Tage anderen kirchlichen Amtsträgern zur Kenntnisnahme übersandt wurde, hat A. mit einem Schreiben an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1968 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist am 27. Juni 1968 bei Gericht eingegangen.
Der Beschwerdeführer trägt vor:
Seine Beschwerde sei fristgerecht erhoben. Er habe zwar im Anschluss an ein Telefongespräch, das der derzeitige Vorsitzende des Kirchenvorstandes, Pfarrer L., am 7. Mai 1968 mit der Kirchenleitung geführt habe, von dem Beschluss erfahren. Von der schriftlichen Entscheidung habe er jedoch erst am 4. Juni 1968 Kenntnis erhalten. Er werde durch die Entscheidung in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar berührt, weil sie seine Wahl zum Vorsitzenden zum Gegenstand habe. Als Betroffener sei er berechtigt, in jeder Phase des Verfahrens von der Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch zu machen, auch wenn er in der Vorinstanz auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet habe. Entscheidend sei, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
In der Sache hält der Beschwerdeführer die Entscheidung der Kirchenleitung für unrichtig, weil die Vorschrift des § 42 Abs. 1 KGO auf die Wahl des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nicht anwendbar sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Parallelvorschriften der §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 5 DSO.
Der Beschwerdeführer beantragt:
den Beschluss der Kirchenleitung aufzuheben und die Entscheidung des Kirchenvorstandes vom 29. September 1967 über
a) den Vorsitz (§ 32 Abs. 1 KGO),
b) die Wahl des Vorsitzenden (§ 32 Abs.1 und 2 KGO)
zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerin sowie die Nebenintervenienten Dekan C., Kirchenvorsteher D., Kirchenvorsteher F. und Kirchenvorsteher E. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Nebenintervenienten halten die Beschwerde A. für unzulässig. A. sei nicht Partei in dem Verfahren, das andere Kirchenvorstandsmitglieder angestrengt hätten und über das in dem angefochtenen Beschluss entschieden worden sei. Er werde lediglich mittelbar von dem Verfahren betroffen. Er könne deshalb jedoch nicht ohne weiteres in dieses von anderen Personen angestrengte Streitverfahren mit eigener Sach- und Klagebefugnis in der letzten Instanz eingreifen. Der Beschwerde stehe auch die Bestimmung des § 17 Abs. 2 KVVG entgegen. A. hätte, wenn er sich durch das Beschwerdeverfahren der anderen Kirchenvorstandsmitglieder betroffen fühlte, sich nach der Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes, die seine Wahl für ungültig erklärte, gegen diesen Beschluss wenden und hiergegen das zulässige Rechtsmittel einlegen müssen. Er werde auch nicht in seinen "rechtlichen Interessen" von der angefochtenen Entscheidung berührt (§ 5 Abs. 1 KVVG). Schließlich sei die Beschwerde verspätet. Für die Beschwerde bestehe im übrigen auch kein Rechtsschutzinteresse, weil der Kirchenvorstand der A-Kirchengemeinde in einem Beschluss vom 10. Juni 1968 an den Beschwerdeführer die Bitte gerichtet habe, auf die Kandidatur zum Vorsitzenden im Kirchenvorstand zu verzichten.
Der Beschwerdeführer hält den letztgenannten Beschluss nicht für verbindlich und wegen der Beteiligung von Mitgliedern der Kirchenleitung auch für rechtswidrig.
Im übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf die von dem Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beschwerdegegnerin über das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich gegen den Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, durch den die Kirchenleitung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes A vom 15. Dezember 1967 zu Punkt 1 stattgegeben und den Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde A vom 29. September 1967, ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz, für ungültig erklärt hat.
a) Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 17 Abs. 3 KVVG eingelegt worden. Da die Beschwerde am 27. Juni 1968 bei Gericht eingegangen ist, ist sie fristgerecht erhoben worden, wenn der Beschwerdeführer frühestens am 27. Mai 1968 von der angefochtenen Entscheidung der Kirchenleitung Kenntnis erlangt hat (§ 17 Abs. 3, § 35 KVVG, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Unstreitig hat der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach der Sitzung der Kirchenleitung, die am 6. Mai 1968 stattfand, von dem in dieser Sitzung gefassten Beschluss gehört. Es kann dahingestellt bleiben, ob er damals die für den Fristbeginn erforderliche "sichere oder an Sicherheit grenzende Kenntnis von der Tatsache und dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung" (Urteil des KVVG vom 19. Januar 1955,. I 1/53) erlangt hat. Denn die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Beschluss der Kirchenleitung gehört hat, kann schon deshalb die Frist des § 17 Abs. 3 KVVG nicht in Lauf gesetzt haben, weil die angefochtene Entscheidung damals rechtlich überhaupt noch nicht existent war. Bei dem angefochtenen Beschluss der Kirchenleitung handelt es sich um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Dekanatssynodalvorstandes nach § 44 KGO, also um eine Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren. Da die Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündet wurde, bedurfte sie der Schriftform und, wie grundsätzlich jeder Verwaltungsakt (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht I, 6. Aufl., S. 290; BVerwG NJW 1968, 1538; LG Bielefeld NJW 1968, 2068), der Bekanntgabe an diejenigen, an die sie sich richtete. Die Beschlussfassung der Kirchenleitung in der Sitzung am 6. Mai 1968 war daher nur ein Akt interner Willensbildung. Rechtlich existent wurde die angefochtene Entscheidung frühestens, wenn man hierfür die Rechtsprechung zur Frage des Entstehens und Wirksamwerdens eines nicht verkündeten Gerichtsbeschlusses zugrunde legt (vgl. Baumbach-Lauterbach, 27. Aufl., Anm. 4 zu § 329 ZPO; BayObLG Rpfleger 1968, 394), als sie, schriftlich abgesetzt und unterschrieben, an die Beschwerdeführer des Rechtsbehelfsverfahrens zur Absendung gegeben wurde. Dies geschah jedoch erst am 28. Mai 1968, so dass die Frist des § 17 Abs. 3 KVVG frühestens zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt wurde.
b) Der Beschwerdeführer ist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Teil der Entscheidung der Kirchenleitung, durch den sie den Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde A "Ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz" für ungültig erklärt hat, aktiv legitimiert, da diese Entscheidung seine rechtlichen Interessen berührt (§ 5 Abs. 1 KVVG). Unter "rechtlichen Interessen" im Sinne der genannten Vorschrift sind auch und sogar in erster Linie Interessen kirchenrechtlicher Art zu verstehen. Zu diesen gehört das Interesse an der Ausübung des Vorsitzes im Kirchenvorstand. Bei der Ungültigerklärung des Beschlusses des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde A "Ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz" geht es zwar nicht unmittelbar um die Wahl des Beschwerdeführers zum Vorsitzenden. Zwischen der Vorentscheidung, ob ein Kirchenvorsteher oder ein Pfarrer den Vorsitz im Kirchenvorstand führen soll, und der Wahl des Vorsitzenden besteht jedoch nach § 32 KGO ein rechtlicher Zusammenhang, der bei Ungültigerklärung der Vorentscheidung zumindest dazu führen muss, dass bei der dann erneut zu treffenden Entscheidung darüber, ob ein Kirchenvorsteher oder ein Pfarrer den Vorsitz führen soll, die Möglichkeit besteht, dass durch eine von der früheren abweichende Entscheidung der Wahl des Vorsitzenden die Grundlage entzogen wird. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall, wie die Kirchenleitung in dem angefochtenen Beschluss mit Recht dargelegt hat, ein enger tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Vorentscheidung und der anschließenden Wahl des Beschwerdeführers. Die Kirchenleitung hat wegen dieses engen tatsächlichen Zusammenhangs angenommen, dass die Vorentscheidung den Beschwerdeführer selbst im Sinne von § 42 Abs. 1 KGO betroffen habe, und den Beschluss wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift für ungültig erklärt. Dem Beschwerdeführer kann daher im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, seine rechtlichen Interessen würden durch die angefochtene Entscheidung nicht berührt.
c) Der Antragsberechtigung des Beschwerdeführers steht hinsichtlich des genannten Teils der angefochtenen Entscheidung auch nicht entgegen, dass er sich an dem Rechtsbehelfsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung der Kirchenleitung geführt hat, nicht beteiligt hat. Dem Beschwerdeführer war eine solche Beteiligung rechtlich überhaupt nicht möglich. Er hat die Entscheidung des Kirchenvorstandes, ein Kirchenvorsteher solle den Vorsitz führen, mit herbeigeführt, konnte gegen sie mithin nicht nach § 44 KGO Einspruch einlegen. Da der Dekanatssynodalvorstand A den von anderer Seite eingelegten Einspruch gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer auch gegen dessen Beschluss nicht Beschwerde einlegen. Er wurde erstmalig durch die Entscheidung der Kirchenleitung, die den Beschluss des Kirchenvorstandes für ungültig erklärt hat, beschwert. Würde man sein Beschwerderecht verneinen, so würde man ihm jegliche Möglichkeit nehmen, gegen eine ihn beschwerende Entscheidung das Kirchengericht anzurufen. Auch in dem insoweit vergleichbaren Verwaltungsgerichtsprozess ist anerkannt, dass ein Dritter, der durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert ist, gegen diesen Bescheid unmittelbar Anfechtungsklage erheben kann (vgl. Eyermann-Fröhler, 4. Aufl., Rdnr. 13 zu § 68 VwGO).
d) Für die eingelegte Beschwerde fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kirchenvorstand der A-Kirchengemeinde A in seiner Sitzung am 10. Juni 1968 beschlossen hat, den Beschwerdeführer zu bitten, auf die Kandidatur zum Vorsitzenden zu verzichten. Es erscheint zweifelhaft, ob dieser Beschluss des Kirchenvorstandes den Beschwerdeführer auch veranlassen soll, auf den Vorsitz im Kirchenvorstand zu verzichten für den Fall, dass die Wahl vom Kirchengericht bestätigt wird. Denn selbst wenn der Beschluss so auszulegen sein und sich nicht, seinem Wortlaut entsprechend, nur auf eine neue Kandidatur nach Ungültigerklärung der ursprünglichen Wahl beziehen sollte, wäre der Beschluss für den Beschwerdeführer rechtlich nicht bindend. Die Kirchenleitung selbst spricht in ihrem Schriftsatz vom 12. November 1968 von der "Entscheidungsfreiheit von Herrn A., dieser Bitte zu entsprechen". Aus der Kirchengemeindeordnung ergibt sich nicht ohne weiteres, ob es überhaupt möglich ist, einen Vorsitzenden des Kirchenvorstandes während der laufenden Wahlperiode abzuwählen. Wenn dies rechtlich möglich sein sollte, muss dies auch in Form einer Abwahl und nicht in Form einer Bitte um Verzicht geschehen, wenn der Beschluss des Kirchenvorstandes rechtliche Wirkungen erzeugen soll.
2. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sich der Beschwerdeführer mit ihr gegen die Entscheidung der Kirchenleitung zu Punkt 2 wendet. Die Kirchenleitung hat insoweit lediglich die Beschwerde der anderen Kirchenvorstandsmitglieder gegen die Begründung der Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes, mit der er die Wahl des Beschwerdeführers für ungültig erklärt hat, als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung der Kirchenleitung wird der Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes nicht wiederholt. Die Entscheidung berührt daher in diesem Punkt nicht die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 1 KVVG). Seine Beschwerde richtet sich insoweit in Wirklichkeit gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes. Gegen diese Entschleidung hätte der Beschwerdeführer jedoch zunächst den Rechtsbehelf der Beschwerde an die Kirchenleitung einlegen können und auch müssen, wenn er das Kirchengericht anrufen wollte (§ 44 KGO, § 17 Abs. 2 KVVG).
II
Die zulässige Beschwerde gegen den Teil der Entscheidung der Kirchenleitung, durch den der Beschwerde der anderen Kirchenvorstandsmitglieder gegen die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes A zu Punkt 1 stattgegeben und der Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde A "Ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz" für ungültig erklärt wurde, ist auch begründet.
1. Die Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil die Kirchenleitung zu Unrecht angenommen hat, der Einspruch der anderen Kirchenvorstandsmitglieder gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes der A-Kirchengemeinde "Ein Kirchenvorsteher führt den Vorsitz“ sei rechtzeitig gewesen. § 44 Abs. 2 KGO sagt nicht ausdrücklich, wo der Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist einzulegen ist. Die Vorschrift kann daher nur so ausgelegt werden, dass der Einspruch bei der Stelle einzulegen ist, die auch für die Entscheidung zuständig ist. Die gegenteilige Auffassung der Kirchenleitung, der Einspruch könne fristgerecht auch bei ihr eingelegt werden, findet weder im Kirchenrecht noch im staatlichen Recht, das hier zum Vergleich herangezogen werden kann, eine Grundlage. In den Verfahrensordnungen, in denen die Frage ausdrücklich geregelt ist, wird neben der für die Entscheidung zuständigen Stelle (judex ad quem) als weitere Instanz, bei der ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf fristwahrend eingelegt werden kann, allenfalls die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird (judex a quo), genannt. Die Kirchenleitung hätte daher die Einsprüche, die innerhalb der Zweiwochenfrist nur bei ihr eingegangen waren, nicht als fristgerecht ansehen und die Entscheidung des Dekanatssynodalvorstandes nicht ändern dürfen.
2. Auch die Auffassung der Kirchenleitung, der Beschwerdeführer habe nach § 42 Abs. 1 KGO bei der Aussprache, die dem Beschluss des Kirchenvorstandes vorausging, den Saal verlassen müssen, ist unzutreffend. Die Kirchenleitung gründet ihre Auffassung auf den engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Vorentscheidung darüber, ob ein Pfarrer oder ein Kirchenvorsteher den Vorsitz führen sollte, und der anschließenden Wahl des Beschwerdeführers zum Vorsitzenden. Dieser Zusammenhang könnte jedoch allenfalls dann die Anwendung des § 42 Abs. 1 KGO rechtfertigen, wenn - wie die Kirchenleitung meint - auch an der einer Wahlhandlung vorausgehenden Aussprache der Bewerber um das Wahlamt nicht teilnehmen dürfte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 KGO lässt sich auf Wahlen, die eigentliche Wahlhandlung und die ihr vorausgehenden Erörterungen, nicht anwenden. Es ist durchaus unüblich, dass ein Bewerber um ein Wahlamt an der Wahl nicht teilnimmt. Soweit ersichtlich, gibt es auch weder im kirchlichen noch im staatlichen Recht für irgendeine Wahl eine Vorschrift, die dies vorschreibt. Bei dieser Sachlage hätte die Einbeziehung von Wahlen in die Vorschrift des § 42 Abs. 1 KGO, wenn sie gewollt gewesen wäre, klar und unzweideutig vorgeschrieben werden müssen. Die Kirchenleitung selbst hält die Vorschrift nicht auf die eigentliche Wahlhandlung, sondern nur auf die ihr vorausgehenden Erörterungen für anwendbar. § 42 Abs. 1 KGO schließt den Betroffenen jedoch von “Beratungen und Abstimmungen“ aus. Die einschränkende Auslegung der Vorschrift durch die Kirchenleitung findet in der Kirchengemeindeordnung daher keinerlei Grundlage. Mit Recht hat der Beschwerdeführer im übrigen darauf hingewiesen, dass gegen die Anwendung des § 42 Abs. 1 KGO auf Wahlen auch die Tatsache spricht, dass die Dekanatssynodalordnung vom 7. Dezember 1967 in § 12 Abs. 5 eine dem § 42 Abs. 1 KGO entsprechende und auf diese Vorschrift verweisende Regelung enthält, daneben aber in § 13 Abs. 5 eine Sonderregelung für Wahlen trifft. Auch in § 12 Abs. 3 der Dekanatssynodalordnung vom 24. März 1955 war bereits eine Vorschrift des Inhalts enthalten, dass Mitglieder der Dekanatssynode, die für eine der in § 12 Abs. 1 DSO genannten Wahlen vorgeschlagen wurden, bei der Beratung nicht anwesend sein, an der Abstimmung aber teilnehmen dürften. Eine entsprechende Vorschrift fehlt jedoch in der Kirchengemeindeordnung.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 KVVG sowie auf § 35 KVVG, § 92 Abs. 1 und § 100 ZPO.