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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.04.1972
Aktenzeichen:KVVG II 4/70
Rechtsgrundlage:Art. 9 KO; § 15 DG.EKD; § 7 KDO; § 5 KGWO; § 8 KSWO; §§ 2,3,15 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Disziplinarverfahren, Kirchensynode, Kirchenvorstand, Mitgliedschaft, Rechtliche Interessen, Rechtsschutzinteresse, Wählbarkeit
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Leitsatz:

Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist mangels einer gesetzlichen Zuweisung nicht dafür zuständig, über den nach § 8 Abs. 2 KSWO eingetretenen Verlust der Mitgliedschaft in der Kirchensynode eine Entscheidung zu treffen (abweichende Regelung des § 8 Abs. 2 KSWO gegenüber 33, 34 DSO).

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beschwerdeführer.
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Tatbestand:

Der Antragsteller war Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde A und B sowie Mitglied der Kirchensynode der Ev. Kirche in Hessen und Nassau. Durch Beschluss vom 17. Dezember 1970 beurlaubte ihn die Kirchenleitung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau gemäß § 15 Abs. 1 des Kirchendisziplinargesetzes. Die Anschuldigungsschrift vom 24. März 1971 warf dem Antragsteller vor, dass er
1. sich im Dezember 1970 für mehrere Tage unentschuldigt aus seiner Gemeinde entfernt und in der Schweiz aufgehalten habe,
2. eine Anordnung der Kirchenleitung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht befolgt habe,
3. in einem Brief an die Kirchengemeinde A vom 21. Dezember 1970 schwere und diffamierende Vorwürfe gegen die Kirchenleitung erhoben habe,
4. trotz der Beurlaubung fortgesetzt pfarramtlich tätig geworden sei.
Das Disziplinarverfahren wurde nicht abgeschlossen. Vielmehr beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 1971, aus dem Dienst der Ev. Kirche in Hessen und Nassau entlassen zu werden. Die Kirchenleitung entsprach dem Antrag mit Wirkung vom 15. Juni 1971.
Am 12. Dezember 1970 hatte der Antragsteller folgendes Schreiben an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Hessen und Nassau gerichtet:
"Betr.: Feststellung des Ausscheidens der Synodalen B. und C. aus der Kirchensynode der EKHN nach § 8 Abs. 2 der KSWO vom 7.12.1967
Hiermit beantrage ich, nach § 8 Abs. 2 der KSWO festzustellen, dass die Synodalen B. und C. die Voraussetzungen zur Wählbarkeit zum Kirchenvorstand nach § 5 Abs. 1 der Kirchengemeindewahlordnung vom 8.12.1966 verloren haben und somit aus der Kirchensynode ausscheiden.
A.
Pfarrer“
Das Gericht gab dem Antragsteller durch Beschluss vom 12. (nicht 17.) Februar 1971 auf, seinen Antrag binnen 6 Wochen zu begründen. Mit Schreiben vom 31. März 1971 führte der Antragsteller daraufhin aus:
Nach § 8 Abs. 2 der KSWO könnten nur solche Personen Mitglieder der Kirchensynode sein, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllten. Eine Voraussetzung sei, das Versprechen nach Artikel 9 der Kirchenordnung abzulegen. Darin gelobten sie vor Gott und der Gemeinde, den ihnen anvertrauten Dienst in der Bindung an Gottes Wort, gemäß dem Bekenntnis und nach den Ordnungen der Kirche und der Gemeinde zu tun. Durch mündliche und schriftliche Äußerungen auf und im Zusammenhang mit der Kirchensynode sowie durch Mitwirkung bei Ordnungen und Gesetzen in unserer Kirche sei infrage gestellt, ob die Synodalen C. und B. ihren Auftrag allein in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Versprechen nach Art. 9 der Kirchenordnung wahrnähmen. Die Diskussionsthesen "Predigt heute" von C. stünden im Widerspruch zu diesem Versprechen. Die Kirchenleitung, der B. "als Präses der Synode und als hochqualifizierte juristische Fachkraft" angehöre, habe am 21. September 1970 eine "Kirchliche Dienstvertragsordnung" beschlossen, in der § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 lauteten: "Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Mitarbeiter hat Anordnungen, deren Ausführung ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen." Dieser Passus verlange von allen kirchlichen Mitarbeitern blinden Gehorsam gegenüber menschlichen Vorgesetzten mit der einzigen Ausnahme eines erkennbaren Verstoßes gegen die Strafgesetze. Dass der kirchliche Mitarbeiter wegen seiner Bindung durch Gottes Wort, durch seinen Glauben und sein Gewissen Gehorsam gegenüber Menschen verweigere, sei in der KDO nicht vorgesehen. Sie verstoße deshalb eindeutig gegen das Versprechen nach Artikel 9 KO.
Gegenüber dem Feststellungsantrag des Antragstellers beantragen die Antragsgegner,
den Antrag vom 12. Dezember 1970 als unzulässig zu verwerfen und dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen einschließlich der Auslagen der Antragsgegner.
Sie machen geltend, der beschrittene Rechtsweg sei unzulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei in den §§ 2 und 3 KVVG abschließend geregelt. Im Katalog des § 2 KVVG sei die Frage des Fortbestandes der durch Wahl erworbenen Rechte nicht enthalten, und eine konkrete Zuweisung durch Kirchengesetz gemäß § 3 KVVG sei nicht vorgenommen worden. Im Recht der Kirchensynode fehle eine Vorschrift über das im Fall des § 8 Abs. 2 KSWO einzuschlagende Verfahren. Wolle man diese Vorschrift gleichwohl praktisch anwenden, dann müsse es eine Instanz geben, die über die Frage des eingetretenen Verlustes entscheide. Das könne aber nur die Kirchensynode selbst sein, da ihr auch die Entscheidung über die Wahlanfechtung nach § 5 Abs. 2 KSWO zustehe. Für diese Wahlprüfungsentscheidung sei aber gerade keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründet. Der Antragsteller habe ferner sein rechtliches Interesse im Sinne des § 5 Abs. 1 KVVG nicht dargetan. Weiterhin bezweifeln die Antragsgegner die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers, so dass es an einem ordnungsgemäßen Antrag überhaupt fehle. Der Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil er keine schlüssige Begründung, sondern nur ein unbegründetes pauschales Werturteil mit Verdächtigungen und Missachtung gegenüber den Antragsgegnern enthalte. Gegen die Vorwürfe des Antragstellers verwahren sich die Antragsgegner mit Entschiedenheit; die tatsächlichen Behauptungen bestreiten sie und weisen sie zurück. Der Zulässigkeit des Antrags stehe außerdem der Einwand eigenen Fehlverhaltens des Antragstellers entgegen. Schließlich wäre jedenfalls durch das zwischenzeitliche Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienst der Kirche und aus der Kirchensynode der Antrag unzulässig geworden.
Insoweit wird im einzelnen auf den in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1972 vorgetragenen Schriftsatz des Antragsgegners zu 2 vom 6. August 1971 Bezug genommen.
Die Synode der Ev. Kirche in Hessen und Nassau hat ebenfalls beantragt,
den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Begehren des Antragstellers könne nicht bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht angebracht werden, weil er unter Aufgabe seines Pfarramtes auf seinen Antrag mit Wirkung vom 16. Juni 1971 aus dem Dienst der Ev. Kirche in Hessen und Nassau entlassen worden sei (§ 5 Abs. 1 KVVG). Das Feststellungsbegehren sei unzulässig.
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Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unzulässig. Dabei kann die Frage, ob die kaum substantiierten, pauschalen Verdächtigungen und Vorwürfe des Antragstellers überhaupt den Anforderungen des § 15 Abs. 2 KVVG genügen und als "begründende Tatsachen und Beweismittel" ausreichen würden, dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht ankommt. Denn das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist für die begehrte Entscheidung nicht zuständig. Seine Zuständigkeit ist in §§ 2, 3 KVVG abschließend geregelt. Weder ist aber im - erschöpfenden - Katalog des § 2 KVVG die Feststellung des Ausscheidens eines Synodalen aus der Synode aufgeführt, noch ist dem Gericht eine solche Aufgabe durch Kirchengesetz ausdrücklich zugewiesen (§ 3 KVVG).
Es fehlt aber nicht nur an einer Aufzählung in § 2 KVVG wie an einer Zuweisung im Sinne des § 3 des Gesetzes. Vielmehr ergibt sich auch durch Umkehrbeschluss aus anderen Vorschriften, dass das Gericht für eine Entscheidung, wie sie der Antragsteller begehrt (Feststellung des Ausscheidens aus der Synode infolge Verlust der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand), nicht zuständig ist. Es gibt nämlich zwei Vorschriften über den Verlust oder die Aberkennung von Rechten oder Ämtern, nach denen gegen diese Maßnahmen oder Rechtsfolgen das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht angerufen werden kann:
So ist nach § 50 Abs. 1, 2 der Kirchengemeindeordnung einem Kirchenvorsteher sein Amt unter bestimmten Voraussetzungen durch den Dekanatssynodalvorstand abzuerkennen. Gegen dessen Entscheidung gibt es die Beschwerde an die Kirchenleitung (§ 50 Abs. 3 KGO). Gegen deren Entscheidung wiederum kann dann nach der allgemeinen Vorschrift des § 2 Nr. 3 KVVG Beschwerde beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingelegt werden.
In §§ 33, 34 der Dekanatssynodalordnung ist die Anrufung des Gerichts sogar ausdrücklich geregelt. Nach § 34 DSO kann einem Mitglied der Dekanatssynode oder des Dekanatssynodalvorstandes sein Amt unter bestimmten Voraussetzungen und Kautelen durch Beschluss des Kirchensynodalvorstandes aberkannt werden. Nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 DSO ist gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats zulässig.
Indessen fehlt eine entsprechende Regelung in § 8 Abs. 2 KSWO. Die Vorschrift, die normiert, wann ein Mitglied ausscheidet - nämlich dann, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand verliert - bestimmt über das weitere Verfahren nichts. Es ist keine Instanz festgelegt, die über den eingetretenen Verlust entscheidet, und nichts darüber gesagt, ob, wie und wo eine solche Entscheidung angefochten werden könnte. Da aber für die vergleichbaren Maßnahmen nach § 50 KGO und § 34 DSO der Rechtsweg zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht - einmal über § 2 Nr. 3 KVVG, einmal durch ausdrückliche Zuweisung - eröffnet ist, während es an einer entsprechenden Regelung für § 8 Abs. 2 KSWO fehlt, kann daraus nur geschlossen werden, dass das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht insoweit nicht zuständig sein soll.
Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO.